Landesarbeitsmarktprogramm „Frauen in Arbeit – Familien stärken“
Wenn Sie Maßnahmen durchführen oder Beratungsstellen betreiben, die Frauen bei dem Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt unterstützen und zur Vermeidung von Kinderarmut beitragen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.
Eckdaten
- Fördergeber
- Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit
- Ebene
- Land
- Fördergebiet
- Saarland
- Förderbereich
- Arbeit,Frauenförderung
- Förderberechtigte
- Kommune, Öffentliche Einrichtung, Unternehmen, Verband/Vereinigung
- Unternehmensgröße
- Großes Unternehmen, Kleines Unternehmen, Kleinstunternehmen, Mittleres Unternehmen
Kurzzusammenfassung
Das Saarland unterstützt Sie bei Maßnahmen zur beruflichen (Wieder-)Eingliederung von Frauen sowie von sozialraumorientierten Präventionsnetzwerken zur Stärkung von Familien und Kindern. Sie bekommen die Förderung für
- eine überregionale Netzwerkstelle „Frauen im Beruf (FiB)“, - regionale Beratungsstellen „Frau und Beruf“, - Maßnahmen zur Vorbereitung des Wiedereinstiegs in den Arbeitsmarkt für Frauen ohne Sozialleistungsbezug („Stille Reserve“) und für arbeitslose Frauen, - Qualifizierungsmaßnahmen für arbeitslose Frauen sowie - sozialraumorientierte Präventionsnetzwerke im Kontext „Kinderarmut“. Sie bekommen die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschuses ist abhängig von der Art der Maßnahme. Richten Sie Ihren Antrag bitte rechtzeitig vor Beginn der zu fördernden Maßnahme an das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit.
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Sitz beziehungsweise existierender Zweigstelle/Niederlassung im Saarland.
Die Förderung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
- Ihre Maßnahmen tragen zum Handlungsfeld „Gleichstellung und Vereinbarkeit von Familie und Beruf“ der saarländischen Strategie zur Fachkräftesicherung „Zukunftsarbeit für das Saarland“ bei. - Inhalte, Ausgestaltung und Finanzierung der Maßnahmen müssen einvernehmlich zwischen dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit und den jeweiligen Kooperations- beziehungsweise Kofinanzierungspartnerinnen und -partnern abgestimmt sein. - Ihr eingesetztes Personal muss über eine ausreichende Qualifikation für die Beratungsarbeit mit Frauen verfügen. - Sie verfügen über Erfahrungen in der Beratung und Orientierung von Frauen. - Je nach Maßnahme muss Ihr Vorhaben weitere spezifische Anforderungen erfüllen.
Rechtsgrundlage
Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit vom 1. September 2022; Informationen des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit, Stand August 2023.
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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-03. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.