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Wohnraumförderung – Gemeinschaftswohnungen für betreute Wohngruppen und Wohngemeinschaften

Wenn Sie Gemeinschaftswohnraum für ältere Menschen, für Menschen mit Behinderung oder für Studierende oder Auszubildende errichten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein Darlehen und einen Tilgungszuschuss bekommen.

Eckdaten

Ebene
Land
Fördergebiet
Rheinland-Pfalz
Unternehmensgröße
Großes Unternehmen, Kleines Unternehmen, Kleinstunternehmen, Mittleres Unternehmen

Kurzzusammenfassung

Das Land Rheinland-Pfalz und die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) unterstützen Sie als Investorin und Investor bei der Schaffung von Gemeinschaftswohnungen einschließlich klimagerechter Wohnungen für betreute Wohngruppen und Wohngemeinschaften für Studierende oder Auszubildende sowie ältere oder behinderte Menschen. Sie erhalten eine Förderung für

- den Neubau (einschließlich Ersterwerb neu geschaffenen Wohnraums) innerhalb von 2 Jahren nach Bezugsfertigkeit und für Erweiterungsmaßnahmen an bestehenden Gemeinschaftswohnungen, sofern die Gebäude die technischen Anforderungen an den Neubaustandard gemäß dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen, sowie - Ausbau-, Umbau- und Umwandlungsmaßnahmen. Sie erhalten die Förderung als Grunddarlehen und Zusatzdarlehen. Die Höhe des Grunddarlehens für Neubauten berechnet sich aus

- der zu fördernden Wohnfläche, - dem Haushaltseinkommen der Mieterinnen und Mieter und - der Fördermietenstufe am Bau- beziehungsweise Wohnort. Je Quadratmeter Wohnfläche liegt der Darlehensbetrag in Gemeinden der Fördermietenstufen 1 bis 7 zwischen 1.850 EUR und 3.250 EUR. Bei Umbau, Umwandlung, Ausbau oder Erweiterung wird Ihnen der Fördersatz nur anteilig gewährt. Für den Ausbau erhalten Sie 50 %, für Umwandlung, Umbau und Erweiterung 90 % der Fördersätze des Grunddarlehens. Daneben können Sie für folgende Baumaßnahmen ein Zusatzdarlehen bekommen:

- nachgewiesene standortbedingte Mehrkosten einschließlich Abrisskosten, - Einbau eines gemeinschaftlichen Pflegebades, - Bau von Individualwohnplätzen innerhalb einer Gemeinschaftswohnung, - Einbau von Aufzügen, - Errichtung einer Tief-/Geschossgarage, wenn diese zum Nachweis der notwendigen Stellplätze erforderlich ist, - Bauvorhaben mit einem deutlich nachgewiesenen Anteil an Holz, das aus nachhaltigen Quellen stammt (zertifiziert durch PEFC, FSC oder Umweltzeichen natureplus) und fest im Gebäude verbaut ist (zum Beispiel Hybridbauten, Massivholzgebäude), - Verwendung von ökologischen Dämmstoffen, die mit dem Umweltzeichen „Blauer Engel“, „natureplus“ oder mit dem Prüfsiegel des Instituts für Baubiologie Rosenheim GmbH (IBR) zertifiziert sind, - Nachweis eines Nachhaltigkeitszertifikats gemäß den Anforderungen des Qualitätssiegels „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude Plus (QNG-PLUS)“, - Wärmeversorgung aus zu 100 % eigenerzeugten erneuerbaren Energien auf dem Baugrundstück oder gebäudenah, - Erreichung des Effizienzhausstandards EH 40, EH 40 mit Nachhaltigkeitszertifikat QNG-PLUS oder EH 40 mit Wärmeversorgung aus zu 100 % eigenerzeugten erneuerbaren Energien auf dem Baugrundstück oder gebäudenah. Die Zusatzdarlehen können grundsätzlich kumulativ eingesetzt werden. Der kumulative Einsatz eines Zusatzdarlehens für Bauen mit Holz oder für ökologische Dämmstoffe mit einem Zusatzdarlehen für das Nachhaltigkeitszertifikat QNG-PLUS, die Wärmeversorgung aus zu 100 % eigenerzeugten erneuerbaren Energien oder den Effizienzhausstandard EH 40 ist jedoch ausgeschlossen. Auch diese drei Zusatzdarlehen können nicht miteinander kombiniert werden. Die Darlehen werden durch das Land bis zu 80 % verbürgt.

Rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Investorinnen und Investoren, die entsprechende Wohnformprojekte planen. Dies können zum Beispiel Unternehmen und Privatpersonen sein.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

- Sie errichten die Gemeinschaftswohnungen zweckbestimmt für: - betreute Wohngruppen als Wohnformangebot für ältere Menschen, volljährige Menschen mit Behinderungen und pflegebedürftige volljährige Menschen mit Unterstützungsbedarf; die konzeptionelle Ausrichtung ist nach § 5 Satz 1 Nummer 1 oder vergleichbar nach § 5 Satz 1 Nummer 7 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe (LWTG) vorzunehmen, - Wohngemeinschaften mit mindestens 4 Bewohnerplätzen für Studierende oder für Auszubildende sowie für ältere oder behinderte Menschen. Gemeinschaftswohnungen können wahlweise für Wohngemeinschaften gemischter Personengruppen oder ausschließlich für eine Personengruppe errichtet werden.

- Sie halten die vorgeschriebenen Wohnflächengrößen ein. - Ihre Ausbau-, Umbau-, Umwandlung- und Erweiterungsmaßnahme wird nur gefördert, wenn die Baukosten einschließlich Baunebenkosten mindestens 1.000 EUR pro Quadratmeter Wohnfläche betragen (wesentlicher Bauaufwand). - Sie lassen die Gemeinschaftswohnungen einschließlich Gemeinschaftsflächen und -räume sowie die Erschließung barrierefrei gemäß DIN 18040 Teil 2 ausführen. - Das Einkommen des Mieterhaushalts übersteigt die vorgeschriebenen Einkommensgrenzen nicht (Haushalte mit geringem Einkommen) oder um nicht mehr als 60 % (Haushalte mit Einkommen über der Einkommensgrenze). - Sie halten Mietpreis- und Belegungsbindungen ein. - Ihre Eigenleistung beträgt 15 % der Gesamtkosten. - Sie müssen eine Energieeffizienz-Expertin oder einen Energieeffizienz-Experten einbeziehen, wenn Sie ein Zusatzdarlehen für Bauen mit Holz, die Verwendung ökologischer Dämmstoffe, die Wärmeversorgung aus zu 100 % eigenerzeugten erneuerbaren Energien oder die Erreichung des Effizienzhausstandards EH 40 beziehungsweise EH 40 mit Wärmeversorgung aus zu 100 % eigenerzeugten erneuerbaren Energien beantragen. Bei einem Zusatzdarlehen für das Nachhaltigkeitszertifikat QNG-PLUS oder den Effizienzhausstandard EH 40 mit Nachhaltigkeitszertifikat QNG-PLUS müssen Sie eine Nachhaltigkeitsberatende oder einen Nachhaltigkeitsberatenden einbeziehen.

Rechtsgrundlage

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 7. März 2023, Ministerialblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz Nr. 3 vom 5. April 2023, S. 53; Verwaltungsvorschrift „Tilgungszuschüsse Wohnraumförderung“ des Ministeriums der Finanzen vom 7. März 2023, Ministerialblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz Nr. 3 vom 5. April 2023, S. 69.

Verfahrensablauf

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der Maßnahme an die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB).

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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-07. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.