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Landaktuell gelistetZuschuss

Förderung der Familienerholung

Wenn Sie über ein geringes Einkommen verfügen und mit Ihrer Familie einen familiengerechten Urlaub zu tragbaren Preisen verbringen möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Eckdaten

Ebene
Land
Fördergebiet
Rheinland-Pfalz
Förderbereich
Gesundheit & Soziales
Förderberechtigte
Privatperson

Kurzzusammenfassung

Das Land Rheinland-Pfalz unterstützt Sie mit Zuschüssen, wenn Sie einen Familienurlaub planen oder an einer Familienfreizeit teilnehmen möchten. Um die Förderung zu bekommen, dürfen Sie nur über ein geringes Einkommen verfügen oder müssen besonderen Belastungen ausgesetzt sein. Sie erhalten eine Förderung für den Aufenthalt

- in Familienferienstätten oder anderen geeigneten Einrichtungen gemeinnütziger Träger, - in familiengeeigneten Jugendherbergen in Rheinland-Pfalz, - in familiengeeigneten Winzer- und Bauernhöfen in Rheinland-Pfalz. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt 25,00 EUR pro Kind oder 30,00 EUR für Kinder mit wesentlichen Behinderungen je Tag. Abhängig von Ihrem Einkommen und möglichen außergewöhnlichen Belastungen können Sie noch weitere Zuschüsse bekommen. Ihr Antrag wird vom jeweiligen Träger beziehungsweise der jeweiligen Einrichtung der Familienerholung an das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung gerichtet.

Rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Familien mit Hauptwohnsitz in Rheinland-Pfalz und mit mindestens einem Kind, für das sie Kindergeld oder vergleichbare Leistungen erhalten.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

- Sie müssen die Einhaltung der Einkommensgrenzen nachweisen. - Die Einrichtungen – Familienferienstätten, Jugendherbergen oder Winzer- und Bauernhöfe – bieten nach ihrer örtlichen Lage, ihrer räumlichen Ausstattung und den vorhandenen Freizeitangeboten gute Möglichkeiten für familiengerechten Urlaub. - Die Einrichtungen gewährleisten eine ausreichende Verpflegung zu familiengerechten Preisen mit mindestens einer Hauptmahlzeit täglich. - Ihr Ferienaufenthalt umfasst einen Zeitraum von mindestens 5 und höchstens 21 Tagen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie vom 18. Dezember 2000; zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz vom 24. April 2018, Ministerialblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz Nr. 5 vom 22. Juni 2018, S. 72; verlängert durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz vom 1. September 2020, Ministerialblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz Nr. 8 vom 16. Oktober 2020, S. 180.

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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-07. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.