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Wohnraumförderung – Wohnraum für „Junges Wohnen“ (Studierenden- und Auszubildendenwohnheime)

Wenn Sie als Bauherrin oder Bauherr Wohnheimplätze für Studierende und Auszubildende bauen oder modernisieren möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein Darlehen und ein Darlehen bekommen.

Eckdaten

Ebene
Land
Fördergebiet
Rheinland-Pfalz
Unternehmensgröße
Großes Unternehmen, Kleines Unternehmen, Kleinstunternehmen, Mittleres Unternehmen

Kurzzusammenfassung

Das Land Rheinland-Pfalz unterstützt Sie im Rahmen der sozialen Mietwohnraumförderung bei der Bereitstellung von klimagerechten Individualwohnheimplätzen, Mehrpersonenwohnheimplätzen und Eltern-Kind-Wohnheimplätzen für Studierende und Auszubildende zu sozial verträglichen Mietpreisen. Mit dem ISB-Darlehen Bau von Studierenden- und Auszubildendenwohnheimen erhalten Sie die Förderung für

- Neubau einschließlich Ersterwerb neu geschaffenen Wohnraums innerhalb von 2 Jahren nach Bezugsfertigkeit und Erweiterungsmaßnahmen an bestehenden Wohnheimen für Studierende und Auszubildende, sofern die Gebäude die technischen Anforderungen an den Neubaustandard gemäß dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen, sowie - Ausbau, Umbau von Wohnheimen und Umwandlung in Wohnheimen. Mit dem ISB-Darlehen Modernisierung von Studierenden- und Auszubildendenwohnheimen erhalten Sie die Förderung für

- Modernisierungsmaßnahmen zur nachhaltigen Einsparung von Energie und Wasser, zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts der Wohnung beziehungsweise zur Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse und zur Beheizung und Wassererwärmung durch die Nutzung alternativer oder regenerativer Energien, - die Erweiterung eines bestehenden Gebäudes, wenn diese zur Verbesserung der sanitären Einrichtungen oder zum Einbau eines Aufzugs erforderlich ist, - Baumaßnahmen für barrierefreies Wohnen, - Wohnumfeldmaßnahmen, - Instandsetzungsmaßnahmen sowie - klimagerechte Modernisierungsmaßnahmen, mit denen der Wohnraum mindestens den Effizienzhausstandard 85 auf der Berechnungsgrundlage des Gebäudeenergiegesetzes in der jeweils geltenden Fassung erreicht. Sie erhalten die Förderung als Darlehen. ISB-Darlehen Bau von Studierenden- und Auszubildendenwohnheimen

- Die Höhe des Grunddarlehens beträgt für einen Individualwohnheimplatz sowie für den ersten Bewohnerplatz in Mehrpersonenwohnheimplätzen oder Eltern-Kind-Wohnheimplätzen in Gemeinden der Fördermietstufen 1 bis 7 zwischen 78.000 EUR und 92.000 EUR und für jeden weiteren Bewohnerplatz in Mehrpersonenwohnheimplätzen oder Eltern-Kind-Wohnheimplätzen für Neubauten in Gemeinden der Fördermietstufen 1 bis 7 zwischen 61.000 EUR und 76.000 EUR. - Bei Umbau-, Umwandlungs-, Ausbau- oder Erweiterungsmaßnahmen erhalten Sie den für Neubauten bestimmten Fördersatz nur anteilig: Für den Ausbau beträgt die Höhe des Darlehens 50 %, für die Umwandlung, den Umbau und die Erweiterung 90 % der Fördersätze des Grunddarlehens. - Neben dem Grunddarlehen können Sie ein Zusatzdarlehen bekommen für nachgewiesene standortbedingte Mehrkosten einschließlich Abrisskosten, für den Einbau von Aufzügen, für Bauvorhaben mit einem deutlich nachgewiesenen Anteil an Holz, das aus nachhaltigen Quellen stammt und fest im Gebäude verbaut ist, für die Verwendung von ökologischen Dämmstoffen, für den Nachweis eines Nachhaltigkeitszertifikats gemäß den Anforderungen des Qualitätssiegels „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude Plus (QNG-PLUS)“, für die Wärmeversorgung aus zu 100 % eigenerzeugten erneuerbaren Energien auf dem Baugrundstück oder gebäudenah, für die Erreichung des Effizienzhausstandards EH 40, EH 40 mit Nachhaltigkeitszertifikat QNG-PLUS oder EH 40 mit Wärmeversorgung aus zu 100 % eigenerzeugten erneuerbaren Energien auf dem Baugrundstück oder gebäudenah, für die Errichtung überdachter Stellplätze für Fahrräder sowie für die Durchführung von Planungswettbewerben. ISB-Darlehen Modernisierung von Studierenden- und Auszubildendenwohnheimen

- Die Höhe des Darlehens bemisst sich nach der Höhe der Investitionskosten und beträgt höchstens 60.000 EUR und bei der klimagerechten Modernisierung 100.000 EUR je Bewohnerplatz. Die Bagatellgrenze liegt bei 5.000 EUR je Bewohnerplatz. Die ISB-Darlehen werden durch das Land bis zu 80 % verbürgt.

Rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

- die Bauherrin oder der Bauherr von Maßnahmen zum Bau oder zur Modernisierung von bestehenden Studierenden- und Auszubildendenwohnheimen sowie - die Ersterwerberin oder der Ersterwerber von Studierenden- und Auszubildendenwohnheimen.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

- Am jeweiligen Standort liegt ein nachhaltiger Bedarf an Wohnheimplätzen nachvollziehbar vor. - Sie überlassen die geförderten Wohnheimplätze an Studierende oder Auszubildende. - Bei Bauvorhaben werden Ihre Ausbau-, Umbau-, Umwandlungs- und Erweiterungsmaßnahmen nur gefördert, wenn die veranschlagten Baukosten inklusive Baunebenkosten mindestens 1.000 EUR pro Quadratmeter Wohnfläche betragen (wesentlicher Bauaufwand). - Bei einem Neubauvorhaben mit mehr als 60 Wohnheimplätzen führen Sie einen Planungswettbewerb durch. - Sie halten die Mietpreisbindung ein. - Ihre Eigenleistung beträgt bei Maßnahmen zum Bau von Studierenden- und Auszubildendenwohnheimen 15 % der Gesamtkosten. - Sie müssen eine Energieeffizienz-Expertin oder einen Energieeffizienz-Experten einbeziehen, wenn Sie ein Zusatzdarlehen für Bauen mit Holz, die Verwendung ökologischer Dämmstoffe, die Wärmeversorgung aus zu 100 % eigenerzeugten erneuerbaren Energien oder die Erreichung des Effizienzhausstandards EH 40 beziehungsweise EH 40 mit Wärmeversorgung aus zu 100 % eigenerzeugten erneuerbaren Energien beantragen oder eine klimagerechte Modernisierung durchführen. Bei Zusatzdarlehen für ein Nachhaltigkeitszertifikat QNG-PLUS oder den Effizienzhausstandard EH 40 mit Nachhaltigkeitszertifikat QNG-PLUS ist eine Nachhaltigkeitsberatende oder ein Nachhaltigkeitsberatender einzubinden.

Rechtsgrundlage

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 7. März 2023, Ministerialblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz Nr. 3 vom 5. April 2023, S. 58; Verwaltungsvorschrift „Tilgungszuschüsse Wohnraumförderung“ des Ministeriums der Finanzen vom 7. März 2023, Ministerialblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz Nr. 3 vom 5. April 2023, S. 69.

Verfahrensablauf

Richten Sie Ihren Antrag bitte unter Verwendung des entsprechenden Formblatts an die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB).

Mit dem Bau beziehungsweise den baulichen Maßnahmen darf grundsätzlich erst nach Erteilung der Förderzusage begonnen werden.

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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-07. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.