Zuwendungen zur Anpflanzung von neuen und Ergänzung bestehender Alleen
Wenn Sie Alleen neu anlegen oder wiederherstellen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Eckdaten
- Fördergeber
- Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
- Ebene
- Land
- Fördergebiet
- Nordrhein-Westfalen
- Förderbereich
- Umwelt- & Naturschutz
- Förderberechtigte
- Kommune, Privatperson, Verband/Vereinigung
Kurzzusammenfassung
Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt Sie bei Projekten zur Schaffung und Erhaltung von Alleen. Sie erhalten die Förderung für
- die Neuanlage, Ergänzungspflanzung und Wiederherstellung von Baumalleen entlang von Kreis- und Gemeindestraßen, Wirtschaftswegen und Rad- und Wanderwegen, - eine anschließende 3-jährige Herstellungspflege, - einen für die Umsetzung notwendigen gemeindlichen Grunderwerb. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt 80 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben. Der Höchstförderung beträgt EUR 750,00 pro Baum. Für Gemeinden und Gemeindeverbände beträgt die Bagatellgrenze EUR 12.500, für natürliche und juristische Personen EUR 2.000. Stellen Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der zu fördernden Maßnahme bei der zuständigen Bezirksregierung.
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Gemeinden, Gemeindeverbände sowie natürliche und juristische Personen des Privatrechts.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft.
- Sie müssen den dauerhaften Erhalt der Allee gewährleisten. - Die Allee muss mindestens 300 Meter lang sein. - Sie müssen eine standortgerechte und heimische Baumart verwenden. Der Pflanzabstand soll 10 bis 15 Meter, bei Obstbäumen mindestens 7 Meter, betragen. - Sie müssen dreimal verpflanzte Hochstämme pflanzen mit einem Kronenansatz von mindestens 2,20 Meter und einem Stammumfang von 16 bis 18 Zentimeter, der in 1 Meter Höhe gemessen wird. - Wenn Sie eine Allee wiederherstellen, müssen Sie den ehemaligen Standort historisch belegen.
Nicht gefördert wird die Anpflanzung von Obstbäumen an Kreis- und Gemeindestraßen.
Rechtsgrundlage
Runderlass vom 28. August 2008, Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 28 vom 17. Oktober 2008, S. 504; zuletzt geändert durch Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 28. Februar 2018, Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 7 vom 29. März 2018, S. 157.
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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-03. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.