Förderrichtlinien Biologische Stationen NRW (FöBS)
Wenn Sie Maßnahmen planen, die zur Verbesserung der Natur- und Umweltbedingungen beitragen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Eckdaten
- Fördergeber
- Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
- Ebene
- Land
- Fördergebiet
- Nordrhein-Westfalen
- Förderbereich
- Umwelt- & Naturschutz
- Förderberechtigte
- Verband/Vereinigung
Kurzzusammenfassung
Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt Sie in Ihren Aktivitäten als Trägerverein von Biologischen Stationen. Sie erhalten die Förderung für
- Schutzgebietsbetreuung, - Vertragsnaturschutz, - Artenschutz, - Wissenschaftliche und beratende Aufgaben, - Naturschutzbildung, - Sonderanschaffungen, - Arbeiten der EDV-Servicestelle der Biologischen Stationen als datentechnische Vermittlungsstelle zum LANUV NRW und zu anderen Landesbehörden. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt 80 Prozent der Bemessungsgrundlage und 100 Prozent für Arbeiten der EDV-Servicestelle. Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage wird ein Stundensatz von EUR 79,39 zugrunde gelegt. Stellen Sie Ihren Antrag bitte bis zum 15.10. für das Folgejahr bei der zuständigen Bezirksregierung.
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Sie als Trägerverein einer Biologischen Station in Nordrhein-Westfalen.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Sie müssen gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgen. - Sie müssen einen Arbeits- und Maßnahmenplan erstellen und einvernehmlich abstimmen. - Sie müssen die fachgerechte Erfüllung der vorgegebenen Aufgaben gewährleisten. - Die Gesamtfinanzierung Ihres Vorhabens muss sichergestellt sein. - Ihr Vorhaben darf nicht schon durch andere öffentliche Mittel gefördert werden.
Rechtsgrundlage
Runderlass des Ministeriums für Umwelt- und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MULNV) vom 1. Januar 2005, Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 23 vom 19. Mai 2005, S. 564; zuletzt geändert durch Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. April 2024, Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 16 vom 14. Mai 2024, S. 594.
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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-02. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.