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Mitwirkung privater Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz

Wenn Sie als private Hilfsorganisation im Katastrophenschutz mitwirken, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss für Ihre nichtinvestiven Ausgaben erhalten.

Eckdaten

Fördergeber
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Ebene
Land
Fördergebiet
Nordrhein-Westfalen
Förderberechtigte
Verband/Vereinigung

Kurzzusammenfassung

Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt Sie als private Hilfsorganisation, die bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen, Großeinsatzlagen und Katastrophen mitwirkt. Sie erhalten die Förderung für nichtinvestive Ausgaben, die bei der Durchführung von Übungen, bei Ausbildungsmaßnahmen und auch bei Ihrer Verwaltung entstehen. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt je Einsatzeinheit EUR 19.200 und je Wasserrettungszug EUR 19.000. Richten Sie Ihren Antrag bitte bis zum 31.10. des Vorjahres an die zuständige Bezirksregierung.

Rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind die Landesverbände der privaten Hilfsorganisationen in Nordrhein-Westfalen, die ihre Bereitschaft zur Hilfe im Unglücksfall gegenüber dem Land erklärt haben.

Als Landesverband sind Sie berechtigt, die Zuwendungen ganz oder teilweise an Ihre Mitgliedsverbände weiterzuleiten.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

- Jede Ihrer Einheiten muss mindestens über eine zweifache Besetzung verfügen. - Die kreisfreien Städte und Kreise müssen über die Eignung Ihrer Einsatzeinheiten und die Bezirksregierungen über die Eignung Ihrer Wasserrettungszüge entschieden haben. - Das Verhältnis der Ausgabeansätze für Übungen und Ausbildung zu Verwaltungsausgaben muss bei mindestens 60 Prozent zu höchstens 40 Prozent liegen, anderenfalls werden die Zuwendungen entsprechend gekürzt. - Sie müssen den Leistungsstand und Einsatzwert Ihrer Einheiten und Wasserrettungszüge durch Übungen nachweisen.

Rechtsgrundlage

Runderlass des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Mai 2018, Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen Nr. 13 vom 29. Mai 2018, S. 302; zuletzt geändert durch Runderlass des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen vom 2. November 2023, Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen Nr. 47 vom 4. Dezember 2023, S. 1354.

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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-03. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.