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Landaktuell gelistetZuschuss

Förderrichtlinien Naturschutz

Wenn Sie in Nordrhein-Westfalen Maßnahmen zum Schutz der Natur planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Eckdaten

Fördergeber
Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Ebene
Land
Fördergebiet
Nordrhein-Westfalen
Förderbereich
Umwelt- & Naturschutz
Förderberechtigte
Kommune, Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung

Kurzzusammenfassung

Um das Landesnaturschutzgesetz zu verwirklichen und internationale ökologische Regelungen und Vorgaben durchzuführen, unterstützt das Land Nordrhein-Westfalen Sie bei Maßnahmen, die dem Schutz von Natur und Umwelt als Lebensgrundlage des Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung in Natur und Landschaft dienen. Sie erhalten die Förderung für

- Pläne und Gutachten, - Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen, - Erhaltungsmaßnahmen, - Grunderwerb, - Pacht, - Betreuung von Naturschutzgebieten sowie - Artenschutzmaßnahmen. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe Ihres Zuschusses beträgt 50 bis 100 Prozent Ihrer förderfähigen Ausgaben. Die Bagatellgrenze für Gemeinden und Gemeindeverbänden liegt bei EUR 2.500, bei sonstigen Zuwendungsempfängern bei EUR 500,00. Sie können als Kreis oder kreisfreie Stadt auch pauschalierte jährliche Landesmittel in Höhe von EUR 50.000 bis EUR 100.000 für kleinere Maßnahmen erhalten. Mit Ihrer Antragstellung müssen Sie eine Auflistung über Art und Umfang der Planungsarbeiten sowie einen Durchführungsplan einreichen. Sie stellen Ihren Antrag vor Beginn Ihrer Maßnahme bei der für Sie zuständigen Bezirksregierung.

Rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

- Gemeinden, Gemeindeverbände, - Träger von Naturparks, - anerkannte Naturschutzverbände, - sonstige juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie - natürliche Personen.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

- Sie müssen die öffentlich-rechtlichen beziehungsweise privatrechtlichen Voraussetzungen für eine langfristige oder dauerhafte Sicherung des Zuwendungszwecks gewährleisten. - Sie müssen außerdem die Zweckbindungsfristen beachten: Für beschaffte Gegenstände gilt eine Zweckbindungsfrist von 10 Jahren, für Investitionen eine von 25 Jahren. Handelt es sich um Grunderwerb, ist die Zweckbindung zeitlich unbegrenzt.

Rechtsgrundlage

Richtlinie des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 16. März 2001, Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 25 vom 23. April 2001, S. 546.

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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-03. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.