Stärkung der künstlerisch-kulturellen Bildung an Schulen im Rahmen des NRW Landesprogramms Kultur und Schule
Wenn Sie Projekte zur künstlerisch-kulturellen Bildung an Schulen planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Eckdaten
- Fördergeber
- Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen
- Ebene
- Land
- Fördergebiet
- Nordrhein-Westfalen
- Förderbereich
- Gesundheit & Soziales,Kultur, Medien & Sport
- Förderberechtigte
- Bildungseinrichtung, Kommune
Kurzzusammenfassung
Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt im Rahmen des NRW Landesprogramms Kultur und Schule die künstlerisch-kulturelle Bildung an Schulen. Sie erhalten die Förderung für die Tätigkeit von Künstlern und Künstlerinnen sowie Kunstpädagogen und Kunstpädagoginnen in Angeboten außerhalb des Unterrichts von allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 80 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch EUR 3.375 je Projekt. Ihren Antrag richten Sie bis spätestens zum 31.5. des Jahres, in dem das Schuljahr beginnt, an die zuständige Bezirksregierung.
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind kreisfreie Städte und Kreise, in Ausnahmefällen auch große kreisangehörige Städte, sowie Träger genehmigter Ersatzschulen.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Ihr Projekt muss außerhalb des Unterrichts regelmäßig und ein ganzes Schuljahr lang in etwa 40 Einheiten stattfinden. - Sie müssen Ihr Projekt darstellen. - Die Künstler und Künstlerinnen, Kunstpädagogen und Kunstpädagoginnen, die das Projekt durchführen, müssen ihre künstlerische Qualifikation durch einen tabellarischen Lebenslauf, eine Auflistung bisher mit Kindern und Jugendlichen durchgeführter Projekte sowie durch Weiterbildung mit Projektbezug nachweisen.
Rechtsgrundlage
Runderlass des Ministerpräsidenten vom 16. März 2007, Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 13 vom 25. Mai 2007, S. 300; zuletzt geändert durch Runderlass vom 4. Februar 2020, Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 5 vom 21. Februar 2020, S. 113; Runderlass des Ministerpräsidenten vom 15. März 2007, Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 13 vom 25. Mai 2007, S. 292; zuletzt geändert durch Runderlass vom 4. Februar 2020, Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 5 vom 21. Februar 2020, S. 105.
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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-03. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.