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Landaktuell gelistetZuschuss

Erhaltung und Verbesserung des kulturellen und natürlichen Erbes und Erstellung von Schutz- und Bewirtschaftungskonzepten im Bereich Naturschutz (Richtlinien investiver Naturschutz – Managementpläne)

Wenn Sie Maßnahmen planen, mit denen die Lebensgrundlagen von gefährdeten Tier- und Pflanzenarten bewahrt oder wiederhergestellt werden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Eckdaten

Fördergeber
–
Ebene
Land
Fördergebiet
Nordrhein-Westfalen
Förderbereich
Umwelt- & Naturschutz
Förderberechtigte
Kommune, Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung

Kurzzusammenfassung

Das Land Nordrhein-Westfalen fördert Sie mit Unterstützung des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), wenn Sie Maßnahmen zur Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des kulturellen und natürlichen Erbes sowie zur Erstellung von Schutz- und Bewirtschaftungskonzepten planen. Sie erhalten die Förderung für

- die Anlage von Blänken und Artenschutzgewässern, - die Neuanlage von Streuobstwiesen, - den Instandsetzungsschnitt von Kopfbäumen, - Renaturierung, - Entbuschungen, Freistellungen und Anpflanzungen, - die Anlage von Nist-, Brut- und Laichplätzen, - die Erstellung von Aussichtsplattformen, - die Erstellung von Informationstafeln, - den Grunderwerb auch zu Tauschzwecken von Offenlandflächen, Wald- und sonstigen Flächen zur Herausnahme aus der Nutzung oder zur naturschutzfachlich bedingten Folgenutzung, - die Erstellung von Schutz- und Bewirtschaftungskonzepten einschließlich notwendiger Voruntersuchungen. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses ist von Ihrem Vorhaben abhängig. Die Bagatellgrenze beträgt EUR 1.000. Für Gemeinden, Gemeindeverbände und andere Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts beträgt die Bagatellgrenze EUR 12.500. Stellen Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der Maßnahme bei der zuständigen Bezirksregierung.

Rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt für investive Maßnahmen des Naturschutzes und Grunderwerb von Offenlandflächen, Wald- und sonstigen Flächen sind

- Gemeinden, Gemeindeverbände und andere Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Länder und des Bundes, - Träger von Naturparken, die Nordrhein-Westfalen Stiftung Naturschutz, Heimat- und Kulturpflege sowie die in NRW anerkannten Naturschutzvereinigungen, - sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts.

Antragsberechtigt für Erstellung von Schutz- und Bewirtschaftungskonzepten sind Gemeinden und Gemeindeverbände.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

- Ihre Maßnahme müssen Sie in den in der Richtlinie genannten Gebieten durchführen. Dazu gehören - Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß FFH-Richtlinie, - europäische Vogelschutzgebiete, Naturschutzgebiete und besonders geschützte Biotope, - Gebiete mit Vorkommen der Arten der Anhänge der FFH- und EG-Vogelschutzrichtlinie sowie - unter bestimmten Voraussetzungen weitere Gebiete.

- Je nach Art der Anpflanzungen müssen Sie diese mindestens 5 bis 10 Jahre pflegen. - Biotope sowie Anlagen und Einrichtungen für den Artenschutz müssen Sie mindestens 10 Jahre unterhalten.

Rechtsgrundlage

Runderlass vom 29. Juli 2015, Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 23 vom 27. August 2015, S. 506; zuletzt geändert durch Runderlass des Ministeriums für Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Dezember 2022, Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 44 vom 29. Dezember 2022, S. 1073.

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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-03. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.