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Landaktuell gelistetZuschuss

Heimat-Fonds Nordrhein-Westfalen

Wenn Sie lokale und regionale Vorhaben planen, um Kultur und Identität zu stärken, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Eckdaten

Fördergeber
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen
Ebene
Land
Fördergebiet
Nordrhein-Westfalen
Förderberechtigte
Kommune

Kurzzusammenfassung

Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt Sie bei Projekten und Initiativen, mit denen die lokale und regionale Identität und Gemeinschaft in Nordrhein-Westfalen gestärkt wird. Sie erhalten die Förderung für lokal und regional prägende Projekte und Initiativen, die ihren Ausdruck in Traditionen, Geschichte, kulturellen Aspekten, Bauwerken, Orten in Natur und Landschaft sowie Nahrungsmitteln und Produkten finden. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal aber EUR 50.000. Sie müssen einen Eigenanteil von mindestens 10 Prozent erbringen. Richten Sie Ihren Antrag bitte über das Antragsportal an die Bezirksregierung, in deren Bezirk das Vorhaben durchgeführt werden soll.

Rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Städte, Kreise und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen.

Sie können die Fördermittel weiterleiten.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft.

- Sie erhalten die Förderung für Vorhaben mit förderfähigen Gesamtausgaben zwischen EUR 5.000 und EUR 100.000, bei interkommunalen Projekten und Vorhaben auch mit größerem Projektvolumen. - Bei Ihrem Vorhaben darf es sich nicht um eine kommunale Pflichaufgabe handeln. - Sie müssen das Projekt in Nordrhein-Westfalen durchführen.

Rechtsgrundlage

Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung vom 31. Januar 2023, Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 5 vom 27. Februar 2023, S. 64.

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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-02. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.