Förderung des ökologischen Landbaus
Wenn Sie ökologischen Landbau betreiben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Eckdaten
- Fördergeber
- Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen
- Ebene
- Land
- Fördergebiet
- Nordrhein-Westfalen
- Förderbereich
- Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung
- Förderberechtigte
- Unternehmen
- Unternehmensgröße
- Großes Unternehmen, Kleines Unternehmen, Kleinstunternehmen, Mittleres Unternehmen
Kurzzusammenfassung
Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt Sie, wenn Sie ökologische landwirtschaftliche Bewirtschaftungsverfahren und -methoden einführen oder beibehalten und damit verbundene Mehrausgaben haben. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von der Art Ihrer Maßnahme. Die Bagatellgrenze liegt bei EUR 500,00 pro Jahr. Richten Sie Ihren Antrag bitte bis zum 30.6. vor Beginn des Verpflichtungszeitraums über das Antragsportal an die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen.
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Landwirtinnen und Landwirte.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Sie geben den zuständigen Prüfungsorganen jederzeit die Möglichkeit zur Kontrolle. - Ihre zu fördernden Flächen sind landwirtschaftliche Produktionsflächen gemäß der §§ 4 und 12 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung und liegen in Nordrhein-Westfalen. - Sie betreiben in Ihrem gesamten Betrieb für mindestens 5 Jahre ökologischen Landbau (ausgenommen sind Bienenhaltung und Aquakultur). - Wenn Sie Prämien für Dauergrünland beantragen, müssen Sie im jeweiligen Verpflichtungsjahr einen durchschnittlichen Viehbesatz von mindestens 0,3 raufutterfressenden Großvieheinheiten (RGV) je Hektar Dauergrünland einhalten. - Sie halten die einschlägigen Grundanforderungen an die Betriebsführung, die GLÖZ-Standards (Standards zur Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in „gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand“) sowie die einschlägigen Mindestanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln ein.
Sie erhalten keine Förderung für Landschaftselemente.
Rechtsgrundlage
Runderlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31. Mai 2023, Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 24 vom 29. Juni 2023, S. 604.
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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-02. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.