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Landaktuell gelistetZuschuss

Förderung von Informations-, Qualitäts- und Absatzförderungsmaßnahmen land- und ernährungswirtschaftlicher Erzeugnisse

Wenn Sie Maßnahmen planen, mit denen sich der Absatz ökologisch oder regional erzeugter landwirtschaftlicher Produkte steigern lässt, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Eckdaten

Fördergeber
Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen
Ebene
Land
Fördergebiet
Nordrhein-Westfalen
Förderberechtigte
Unternehmen, Verband/Vereinigung
Unternehmensgröße
Kleines Unternehmen, Kleinstunternehmen, Mittleres Unternehmen

Kurzzusammenfassung

Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt Sie beim Absatz land- und ernährungswirtschaftlicher Erzeugnisse hoher Qualität. Sie erhalten die Förderung für

- die Teilnahme an Messen und Ausstellungen, - die Erstellung von Veröffentlichungen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für landwirtschaftliche Erzeugnisse, - die Durchführung von und Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, - Werbemaßnahmen zur Förderung von Absatzaktivitäten für land- und ernährungswirtschaftliche Erzeugnisse, zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit und Verbraucherinformation, - Maßnahmen im Rahmen von Qualitätsprogrammen von land- und ernährungswirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von Art und Umfang der Maßnahme. Die Bagatellgrenze beträgt 2.000 EUR.

Rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind je nach Vorhaben

- Zusammenschlüsse von Erzeugern land- und ernährungswirtschaftlicher Produkte, - Unternehmen der Verarbeitung oder Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, - Unternehmen der Außer-Haus-Verpflegung, - Vereine, Verbände und Organisationen der Land- und Ernährungswirtschaft, - sonstige Organisationen der Wirtschaft ohne Erwerbscharakter, wenn sie im Interesse der Unternehmen der Land- und Ernährungswirtschaft handeln, sowie - Vorhabenträger anerkannter Öko-Modellregionen, die im Rahmen der Verwaltungsvorschrift des zuständigen Ministeriums zur Förderung von Öko-Modellregionen in NRW gefördert werden.

Unternehmen müssen die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft.

- Sie müssen Ihre Betriebsstätte oder Niederlassung in Nordrhein-Westfalen haben und Ihr Vorhaben in Nordrhein-Westfalen durchführen. Ausgenommen davon sind Messen und Ausstellungen und Werbemaßnahmen. - Ihr Vorhaben muss von öffentlichem Interesse sein und die Absatzmöglichkeiten land- und ernährungswirtschaftlicher Erzeugnisse verbessern. - Bei Messen und Ausstellungen werden Gemeinschaftsstände mit mindestens drei Unternehmen gefördert. - Sie dürfen bei der Erstellung von Veröffentlichungen und der Durchführung von Werbemaßnahmen keine bestimmten Unternehmen, Marken oder Herkünfte nennen. - Beachten Sie bitte außerdem die für die einzelnen Vorhaben geltenden besonderen Voraussetzungen.

Rechtsgrundlage

Runderlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. August 2023, Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 35 vom 5. September 2023, S. 951.

Fristen

Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist schriftlich bis spätestens einen Monat vor dem geplanten Beginn der Maßnahme an das Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung NRW, 40208 Düsseldorf, zu stellen. Letzter Vorlagetermin ist jeweils der 15. Oktober im Jahr.

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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-02. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.