Zuwendungen zur Umsetzung der Europäischen Innovationspartnerschaft für Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft (EIP-Agri-NRW-RL)
Wenn Sie einen Beitrag zur Verbesserung der Zusammenarbeit sowie des Innovationstransfers in der Land- und Ernährungswirtschaft leisten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Eckdaten
- Fördergeber
- Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen
- Ebene
- Land
- Fördergebiet
- Nordrhein-Westfalen
- Förderbereich
- Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung
- Förderberechtigte
- Forschungseinrichtung, Öffentliche Einrichtung, Unternehmen, Verband/Vereinigung
- Unternehmensgröße
- Kleines Unternehmen, Kleinstunternehmen, Mittleres Unternehmen
Kurzzusammenfassung
Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt Sie bei der Umsetzung der Europäischen Innovationspartnerschaft für Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft in Nordrhein-Westfalen. Sie erhalten die Förderung für
- die Zusammenarbeit, Einrichtung und Tätigkeit von Operationellen Gruppen (OG) sowie - die Durchführung von Innovationsprojekten. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal aber EUR 500.000 je Operationeller Gruppe. Die Höhe der zuwendungsfähigen Investitionsausgaben von KMU für Maschinen, Instrumente und Ausrüstungsgegenstände einschließlich der dafür erforderlichen baulichen Anlagen ist in der Förderperiode 2023 bis 2027 begrenzt auf höchstens EUR 300.000 je Innovationsprojekt. Dem Antragsverfahren ist ein Wettbewerbsverfahren vorgeschaltet. Reichen Sie Ihre Projektskizze bitte per E-Mail beim Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen ein. Wird Ihre Projektskizze positiv bewertet, werden Sie zur Antragstellung aufgefordert.
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind
- Operationelle Gruppen (OG) oder - die hauptverantwortliche Projektpartnerin beziehungsweise der hauptverantwortliche Projektpartner.
Die OG müssen aus mindestens 2 Mitgliedern bestehen. Mindestens 1 Mitglied muss ein Unternehmen aus der land-, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Urproduktion sein. Weitere Mitglieder können sein:
- land- und forstwirtschaftliche Unternehmen, Gartenbauunternehmen, - Unternehmen des vor- und nachgelagerten Bereichs der Land- und Forstwirtschaft sowie des Gartenbaus, - Wissenschafts-, Forschungs- und Versuchseinrichtungen, - Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen oder -einrichtungen, - Verbände, Vereine, land- und forstwirtschaftliche Organisationen und Körperschaften des öffentlichen Rechts, - sonstige Unternehmen, - natürliche Personen.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Sie als Antragstellerin oder Antragsteller müssen Ihren Sitz, Wohnsitz oder eine bestehende Niederlassung in Nordrhein-Westfalen haben. Bei Projekten mit Partnerinnen und Partnern aus anderen Bundesländern oder weiteren Ländern der Europäischen Union müssen mindestens 50 Prozent der Mitglieder Ihrer Operationellen Gruppe ihren Sitz, Wohnsitz oder eine bestehende Niederlassung in Nordrhein-Westfalen haben und der in seiner wirtschaftlichen Bedeutung überwiegende Teil des Projektes in Nordrhein-Westfalen muss durchgeführt werden. - Unternehmen als Mitglieder einer OG müssen ein Kleinstunternehmen, ein kleines oder mittleres Unternehmen gemäß KMU-Definition der EU sein. - Sie müssen mit Ihren Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartnern einen Kooperationsvertrag schließen. - Sie müssen die Gesamtfinanzierung der OG sowie Ihres Projektes sicherstellen. - Die OG muss im nationalen und EU-weiten GAP-Netz mitarbeiten.
Nicht gefördert werden
- Anschaffungs- und Herstellungskosten für Grundstücke und Gebäude, - Kauf gebrauchter Maschinen, Instrumente und Ausrüstungsgegenstände, - Kauf und Leasing von Kraftfahrzeugen, - Umsatzsteuer, - Rabatte und Skonti, - Ausgaben für die Anmeldung von Patenten, - Tiere, einjährige Pflanzen und deren Anpflanzung sowie - Ausgaben für Projekte, die ausschließlich wissenschaftliche Arbeiten oder Studien umfassen.
Unternehmen in Schwierigkeiten sind von der Förderung ausgeschlossen.
Rechtsgrundlage
Runderlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Februar 2024, Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 6 vom 29. Februar 2024, S. 286; geändert durch Runderlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2024, Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 10 vom 2. April 2024, S. 452.
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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-03. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.