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Landaktuell gelistetZuschuss

Förderung der Sommerweidehaltung

Wenn Sie als Landwirtin oder Landwirt Mehrausgaben durch die Sommerweidehaltung Ihrer Milchkühe und Färsen haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Eckdaten

Fördergeber
Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen
Ebene
Land
Fördergebiet
Nordrhein-Westfalen
Förderberechtigte
Unternehmen
Unternehmensgröße
Großes Unternehmen, Kleines Unternehmen, Kleinstunternehmen, Mittleres Unternehmen

Kurzzusammenfassung

Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt Sie als Landwirtin oder Landwirt bei der Sommerweidehaltung Ihrer Milchkühe und Färsen (weibliche Rinder, die älter als 12 Monate sind und noch nicht gekalbt haben). Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von der Anzahl der in der Weideperiode gehaltenen und im Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT) angemeldeten Tiere und beträgt EUR 60,00 je berücksichtigungsfähiger Großvieheinheit (GVE, Kühe und Rinder von mehr als 2 Jahren sind 1,0 GVE, Rinder von 6 Monaten bis 2 Jahren sind 0,6 GVE). Bei Beantragung einer Weidegruppe Färsen können pauschal 80 Prozent berücksichtigt werden. Die Bagatellgrenze liegt bei EUR 500,00. Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn des Weidehaltungszeitraums, spätestens jedoch bis zum 15.5., elektronisch an die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen.

Rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Landwirtinnen und Landwirte mit Betriebssitz in Nordrhein-Westfalen.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

- Sie müssen für alle Tiere der beantragten Weidegruppen im Zeitraum vom 16.5. bis zum 15.10., wenn Krankheit, Besamung, anstehende Kalbung (maximal 14 Tage) oder extreme Wettersituationen dem nicht entgegenstehen, täglichen Weidegang mit freiem Zugang zu einer Tränkevorrichtung gewährleisten. - Sie müssen die Maßnahme für alle Tiere der beantragten Weidegruppen, einschließlich gegebenenfalls vorhandenem Pensionsvieh, in allen Betriebsstätten vollständig durchführen. - Ihren Tieren muss eine Beweidungsfläche mindestens 0,15 Hektar je Großvieheinheit (GVE) zur Verfügung stehen. - Die Beweidungsflächen für die von Ihnen beantragten Weidegruppen müssen in Nordrhein-Westfalen oder, wenn Ihr Betriebssitz unmittelbar an ein anderes Bundesland angrenzt, in diesem angrenzenden Bundesland liegen. - Sie müssen für die beantragten Weidegruppen die Beweidungsflächen jeweils getrennt nachweisen.

Rechtsgrundlage

Runderlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. März 2023, Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 13 vom 18. April 2023, S. 371; zuletzt geändert durch Runderlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 28. Juni 2023, Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 29 vom 31. Juli 2023, S. 812.

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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-03. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.