Förderrichtlinie Hochwasserrisikomanagement und Wasserrahmenrichtlinie (FöRL HWRM/WRRL)
Wenn Sie Maßnahmen zur Gewässerentwicklung und zum Hochwasserschutz planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Eckdaten
- Fördergeber
- Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
- Ebene
- Land
- Fördergebiet
- Nordrhein-Westfalen
- Förderbereich
- Umwelt- & Naturschutz
- Förderberechtigte
- Kommune, Unternehmen, Verband/Vereinigung
- Unternehmensgröße
- Großes Unternehmen, Kleines Unternehmen, Kleinstunternehmen, Mittleres Unternehmen
Kurzzusammenfassung
Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt Sie bei Maßnahmen zur Umsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie und zur Verbesserung des Hochwasserrisikomanagements. Die Förderung erhalten Sie je nach Vorhaben für
- grundsätzliche oder überregionale Planungen, - Monitoring und Untersuchungen, - wasserbauliche Maßnahmen, - Flächenbereitstellung, - Öffentlichkeitsarbeit und Bildungsarbeit. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt grundsätzlich 40 Prozent bis 80 Prozent, für Unternehmen 25 Prozent und 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Stellen Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der Maßnahme bei der zuständigen Bezirksregierung. Ihren Antrag zur Förderung von Maßnahmen zur Umsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie stellen Sie bis zum 30.10. des vorhergehenden Haushaltsjahres.
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen Rechts wie
- Gemeinden, - Gemeindeverbände, - sondergesetzliche Wasserverbände, - Verbände nach dem Wasserverbandsgesetz und - Anstalten des öffentlichen Rechts.
In bestimmten Bereichen sind auch juristische Personen des Privatrechts antragsberechtigt. Bei Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässerdurchgängigkeit für Fische können auch Unternehmen als Antragsteller auftreten.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft.
- Bei wasserbaulichen Maßnahmen zum Hochwasserschutz, Maßnahmen der ökologischen Gewässerentwicklung oder zur Verbesserung der Gewässerdurchgängigkeit müssen Sie sicherstellen, dass diese mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. - Maßnahmen zur ökologischen Gewässerentwicklung müssen Sie unter Beachtung der „Blauen Richtlinie“ in der jeweils geltenden Fassung durchführen. - Maßnahmen zur Verbesserung der Durchgängigkeit von Fließgewässern sollen den Vorgaben des „Handbuch Querbauwerke“ entsprechen. Dabei müssen Sie neue Entwicklungen und Erkenntnisse beachten.
Von der Förderung ausgeschlossen sind
- Maßnahmen, die nicht dem unmittelbaren wasserwirtschaftlichen Zweck dienen, - Ordnungs- und Lenkungsmaßnahmen als Einrichtungen der stillen Erholung, wie Wanderwege, Radwege, Ruhebänke. - Unterhaltung der Anlagen, - provisorische Einrichtungen, - Bauten und Maßnahmen, die der Träger zugunsten Dritter ausführt, - Generalentwässerungsplanungen beziehungsweise Kanalnetzberechnungen.
Rechtsgrundlage
Runderlass vom 11. April 2017, Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 14 vom 3. Mai 2017, S. 340; geändert durch Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 21. Januar 2022, Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 4 vom 11. Februar 2022, S. 79.
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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-02. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.