Förderung von Maßnahmen nach dem Mobilitätsfördergesetz
Wenn Sie Vorhaben zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse und für eine nachhaltige Mobilitätsentwicklung in hessischen Gemeinden umsetzen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Eckdaten
- Fördergeber
- Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum
- Ebene
- Land
- Fördergebiet
- Hessen
- Förderbereich
- Infrastruktur,Mobilität,Smart Cities & Regionen
- Förderberechtigte
- Kommune, Öffentliche Einrichtung, Unternehmen, Verband/Vereinigung
- Unternehmensgröße
- Kleines Unternehmen, Kleinstunternehmen, Mittleres Unternehmen
Kurzzusammenfassung
Das Land Hessen unterstützt Sie auf Grundlage des Mobilitätsfördergesetzes (MobFöG) bei Infrastrukturmaßnahmen im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und im kommunalen Straßenbau (KSB). Im Bereich „Infrastrukturmaßnahmen im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)“ erhalten Sie eine Förderung für
- Verkehrswege der Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen, Bahnen besonderer Bauart, einschließlich Seilbahnen, und nichtbundeseigenen Eisenbahnen, - Reaktivierung von Schienenstrecken, - Haltestellen, Verkehrsstationen, Mobilitätsstationen, Umsteigeanlagen und Bahnhöfe, - Beschleunigungs- und Informationssysteme, - Beschaffung von elektrisch angetriebenen Personenkraftwagen und Kraftomnibussen (Fahrzeuge), - Anschaffung von effizienzsteigernden oder emissionsmindernden Antrieben bei Fahrzeugen des Schienenpersonennahverkehrs, - Nachrüstung von Betriebshöfen und zentralen Werkstätten mit notwendiger Ausstattung für die Einführung von elektrisch betriebenen Bussen, - Nachrüstung von Häfen und Hafenanlagen mit notwendiger Ausstattung für Landstromanschlüsse. Im Bereich „Infrastrukturmaßnahmen kommunaler Straßenbau (KSB)“ erhalten Sie eine Förderung für
- verkehrswichtige innerörtliche Straßen, - verkehrswichtige zwischenörtliche Straßen, - Kreisstraßen, - Tempo-30-Zonen, - Verkehrsbeeinflussungs-, Parkleitsysteme und digitale Parkraumbewirtschaftung, - Lichtsignalanlagen, - Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG), - Rad- und Fußverkehrsanlagen, - Carsharingstationen, - Fahrradverleihstationen, - Umsteigeparkplätze, - Quartiersgaragen, - Fahrstreifen für Busse und eigenständige Busstraßen, - Straßenanbindungen von Güterverkehrszentren. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von der Art der Maßnahme. Das Antragsverfahren ist zweistufig. Zunächst müssen Sie die Fördermaßnahme spätestens bis zum 31.3. des dem vorgesehenen Baubeginn vorausgehenden Jahres bei Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement anmelden. Wird die Maßnahme in das Programm aufgenommen, können Sie Ihren Antrag stellen. Davon abweichend ist das Antragsverfahren für die Fördermaßnahmen „Beschaffung von Personenkraftwagen und Kraftomnibusse“ und „Nachrüstung von Betriebshöfen und zentralen Werkstätten“ einstufig. Richten Sie Ihren Antrag bitte direkt an die HA Hessen Agentur GmbH.
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind je nach Vorhaben
- Gemeinden, - Landkreise, - kommunale Zusammenschlüsse, - die Verkehrsverbünde, - Verkehrsunternehmen (kleine und mittlere Unternehmen gemäß KMU-Definition der EU) und - sonstige Vorhabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs und des kommunalen Straßenbaus.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Maßnahmen, für die Sie eine Förderung beantragen, müssen bau- und verkehrstechnisch einwandfrei und unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant sein. - Wenn Sie Ihren Antrag stellen, müssen Sie nachweisen, dass es sich bei Ihrer Maßnahme um ein abgegrenztes Projekt mit eigenem Verkehrswert handelt. - Wenn für Ihre Maßnahme fachrechtliche Zulassungen erforderlich sind, müssen diese vor der Bewilligung vorliegen. - Sie dürfen mit Ihrer Maßnahme nicht beginnen, bevor der Zuwendungsbescheid bestandskräftig geworden ist. - Die Zweckbindungsfrist beträgt grundsätzlich 15 Jahre, für bestimmte Maßnahmen gelten gesonderte Fristen. - Beachten Sie bitte darüber hinaus die für die einzelnen Fördermaßnahmen geltenden besonderen Voraussetzungen.
Rechtsgrundlage
Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen vom 13. April 2021, Staatsanzeiger für das Land Hessen Nr. 17 vom 26. April 2021, S. 553.
Ähnliche Förderprogramme
- Förderung von Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen in Frankfurt am Main (Klimabonus)Klimareferat Frankfurt am Main
- Förderung der Attraktivität und Nachhaltigkeit der Innenstädte (Zukunft Innenstadt)Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum
- Förderrichtlinie zum Ausbau inklusiver kommunaler Angebote im Sinne der UN-BehindertenrechtskonventionHessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales
- Förderung im Rahmen des Denkmalschutz-SonderprogrammsDer Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM)
- Förderung der DorfentwicklungHessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat
- Förderung der DorfmoderationHessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat
Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-02. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.