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Landaktuell gelistetZuschuss

Förderung der Dorfentwicklung

Wenn Sie Vorhaben zur zukunftsfähigen Entwicklung von Kommunen im ländlichen Raum umsetzen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Eckdaten

Fördergeber
Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat
Ebene
Land
Fördergebiet
Hessen
Förderberechtigte
Kommune, Öffentliche Einrichtung, Privatperson, Unternehmen, Verband/Vereinigung
Unternehmensgröße
Großes Unternehmen, Kleines Unternehmen, Kleinstunternehmen, Mittleres Unternehmen

Kurzzusammenfassung

Das Land Hessen unterstützt Sie aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) sowie des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) bei Vorhaben, die der Weiterentwicklung hessischer Dörfer dienen. Ziel der hessischen Dorfentwicklung ist es, die Dörfer im ländlichen Raum als attraktiven, zukunftsfähigen und lebendigen Lebensraum zu erhalten und zu gestalten, sowie ihre Identität zu bewahren. Finanzielle Unterstützung können Sie für folgende Maßnahmen erhalten

- Konzepte, Dienstleistungen und IT-Lösungen - Unterstützung bürgerschaftliches Engagement - Dörflicher Charakter und kulturgeschichtliches Erbe - Örtliche Infrastruktureinrichtungen - Umnutzung, Sanierung und Neubau von Gebäuden und Hof-, Garten- und Grünflächen - Städtebaulich verträglicher Rückbau - Innenentwicklung durch strategische Sanierungsbereiche Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Ob für Ihr Projekt eine Kombination von Fördermöglichkeiten in Frage kommt, erfahren Sie bei Ihrer zuständigen Landratsverwaltung.

Rechtliche Voraussetzungen

Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Mitteln aus dem Förderprogramm ist die Aufnahme der Kommune in das Dorfentwicklungsprogramm des Landes Hessen auf Grundlage eines kommunalen Entwicklungskonzeptes. Die Anforderungen an die Bewerbung als Förderschwerpunkt ergeben sich aus den Informationen für das jeweilige Aufnahmejahr.

Gefördert wird in Orten bis zu 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern, sofern diese nicht der Städtebauförderung zugeordnet sind.

Für die Förderung eines Dorfentwicklungsvorhabens sind im Einzelnen antragsberechtigt:

- Öffentliche kommunale Träger - Öffentlich nicht kommunale Träger (zum Beispiel Kirchen) - Natürliche Personen - Juristische Personen - Personengemeinschaften des privaten Rechts

Anerkannte Kommunen für die Laufzeit 2025 bis 2031 sind:

- Gemeinde Grasellenbach mit den Ortsteilen Litzelbach, Scharbach, Tromm, Wahlen – Landkreis Bergstraße - Stadt Hünfeld mit den Ortsteilen Mackenzell, Großenbach, Michelsrombach, Rückers, Roßbach – Landkreis Fulda - Gemeinde Wildeck (gesamtkommunal) – Landkreis Hersfeld-Rotenburg - Stadt Oestrich-Winkel (Ortsteil Hallgarten) – Landkreis Rheingau-Taunus - Stadt Volkmarsen (gesamtkommunal) – Landkreis Waldeck-Frankenberg - Stadt Waldkappel (gesamtkommunal) – Landkreis Werra-Meissner

Rechtsgrundlage

Richtlinie des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 14. Dezember 2022, Staatsanzeiger für das Land Hessen Nr. 1 vom 2. Januar 2023, S. 41.

Fristen

Hessische Kommunen können sich auf die Bewerbung für eine Anerkennung im Jahr 2027 vorbereiten.

Abgabefrist für die Bewerbungen ist der 01.02.2027.

Weitere Informationen

Die Förderung von privaten und öffentlich, nicht kommunalen Vorhaben ist nur in definierten Fördergebieten in den historischen Ortskernen möglich.

Ähnliche Förderprogramme

Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-03. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.