Erschwernisausgleich in geschützten Teilen von Natur und Landschaft (Richtlinie Erschwernisausgleich)
Wenn Ihnen als landwirtschaftlichem Unternehmen durch Einschränkungen in der Bewirtschaftung von Grünland in Naturschutzgebieten oder Landschaftsschutzgebieten zusätzliche Kosten und Einkommensverluste entstehen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen finanziellen Ausgleich erhalten.
Eckdaten
- Fördergeber
- Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft
- Ebene
- Land
- Fördergebiet
- Bremen
- Förderberechtigte
- Unternehmen
- Unternehmensgröße
- Kleines Unternehmen, Kleinstunternehmen, Mittleres Unternehmen
Kurzzusammenfassung
Das Land Bremen gewährt Ihnen einen Ausgleich, wenn die Bewirtschaftung von Grünland in Naturschutzgebieten oder Landschaftsschutzgebieten erschwert ist. Die Förderung erhalten Sie für landwirtschaftlich genutzte Dauergrünlandflächen in besonders geschützten Gebieten wie
- Fauna-Flora-Habitat-Gebiete, - Europäische Vogelschutzgebiete und - weitere Naturschutzgebiete, die der Verbesserung der ökologischen Kohärenz des Schutzgebietsnetzes Natura 2000 dienen. Sie erhalten die Förderung für den Ausgleich zusätzlicher Kosten und Einkommensverluste. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von der Art der Erschwernis. Die Bagatellgrenze beträgt EUR 150,00. Stellen Sie Ihren Erstantrag innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten der Vorschrift, die Ihre Erschwernis begründet, online über ANDI (Agrarförderung Niedersachsen Digital) bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen. Ihren Folgeantrag stellen Sie bis zum 15.5. für das laufende Kalenderjahr bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen.
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind
- kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der KMU-Definition der EU, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Ihre Fläche muss mindestens 0,5 Hektar und bei Biotopen mindestens 0,25 Hektar je bewirtschaftender Person betragen. - Sie müssen die landwirtschaftlichen Maßnahmen, vor allem die Bodenbearbeitung, die Beweidung, die Düngung oder die Mahdzeitpunkte, ausreichend dokumentieren.
Ausgeschlossen von der Förderung sind Flächen, für die Sie eine Entschädigung nach § 68 Absatz 1 bis 3 Bundesnaturschutzgesetz erhalten.
Rechtsgrundlage
Richtlinie der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft vom 6. November 2023, Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen Nr. 246 vom 21. November 2023, S. 1222.
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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-03. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.