Landschaftspflege- und Naturpark-Richtlinien (LNPR)
Wenn Sie in Landschaftspflege, Natur- und Artenschutz, Naturparke oder Naturerlebnisse außerhalb von Naturparken investieren, um das Naturerbe Bayerns zu erhalten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Eckdaten
- Fördergeber
- Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
- Ebene
- Land
- Fördergebiet
- Bayern
- Förderbereich
- Umwelt- & Naturschutz
- Förderberechtigte
- Kommune, Öffentliche Einrichtung, Privatperson, Verband/Vereinigung
Kurzzusammenfassung
Der Freistaat Bayern unterstützt Sie bei der Finanzierung von Vorhaben des Natur- und Artenschutzes, der Landschaftspflege, der naturverträglichen Erholung in Naturparks und des Naturerlebnisses außerhalb von Naturparken. Sie erhalten die Förderung für folgende Maßnahmen:
- Erhalt, Pflege, Entwicklung und Neuschaffung ökologisch wertvoller Lebensräume sowie spezielle Artenschutzmaßnahmen für heimische Tier- und Pflanzenarten, deren Bestand gefährdet ist, - Erhalt und Entwicklung naturverträglicher Erholungsnutzungen in Naturparks, - Vorhaben zur naturverträglichen Besucherlenkung, zur Förderung des Naturverständnisses und des Naturerlebnisses, - Erhalt, Pflege und Erweiterung des Streuobstbestands, - Vorhaben auf Moorstandorten wie Grunderwerb, Pacht und Ausgleichszahlungen (zum Beispiel Ablösung von Rechten), Renaturierungsmaßnahmen, - fach- und zielgerechte Umsetzung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, - Erwerb von Grundstücken in besonderen Einzelfällen. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach Art und Umfang Ihres Vorhabens. Ihre zuwendungsfähigen Ausgaben müssen EUR 5.000 übersteigen. Stellen Sie bitte Ihren Antrag vor Beginn der Maßnahme über die jeweils zuständige Kreisverwaltungsbehörde (untere Naturschutzbehörde) bei der örtlich zuständigen Bezirksregierung (höhere Naturschutzbehörde).
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind
- kommunale Körperschaften und deren Zusammenschlüsse, - Träger der Naturparks, - Landschaftspflegeverbände, - Vereine und Organisationen, die sich satzungsgemäß dem Naturschutz und der Landschaftspflege widmen, - Eigentümerinnen und Eigentümer oder Besitzerinnen und Besitzer der für Maßnahmen vorgesehenen Grundstücke sowie - Träger der Koordinierungsstellen.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Es werden nur nichtwirtschaftliche Tätigkeiten gefördert. - Sie müssen die Maßnahmen auf folgenden Flächen durchführen: - Gebiete des europäischen ökologischen Netzes Natura 2000, - Feuchtgebiete von internationaler Bedeutung, - Flächen, die zum Aufbau des Biotopverbundes BayernNetzNatur beitragen, - Naturparks sowie alle anderen Flächen und Einzelbestandteile der Natur, die nach Kapitel 4 Abschnitte 1 und 2 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) geschützt sind, - Biosphärenreservate, - Flächen und Einzelbestandteile der Natur, die in der Kartierung schutzwürdiger Biotope erfasst sind oder die Lebensräume für Pflanzen- und Tierarten der „Roten Listen“ bieten.
- Ihre Maßnahmen müssen aus folgenden Gründen erforderlich sein: - ökologische Gründe, - besondere Schönheit oder Eigenart des Landschaftsbildes, - Vielfalt oder Gefährdung heimischer Tier- und Pflanzenarten.
- Wenn Ihre Maßnahmen raumbedeutsam sind, müssen sie den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung entsprechen.
Rechtsgrundlage
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 17. Oktober 2022, Bayerisches Ministerialblatt Nr. 610 vom 2. November 2022; geändert durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 9. Oktober 2023, Bayerisches Ministerialblatt Nr. 513 vom 25. Oktober 2023.
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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-02. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.