Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen
Wenn Sie in den Erhalt und die Pflege Ihres Kulturdenkmals investieren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.
Eckdaten
- Fördergeber
- Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg
- Ebene
- Land
- Fördergebiet
- Baden-Württemberg
- Förderbereich
- Kultur, Medien & Sport,Städtebau & Stadterneuerung
- Förderberechtigte
- Kommune, Öffentliche Einrichtung, Privatperson, Verband/Vereinigung
Kurzzusammenfassung
Das Land Baden-Württemberg unterstützt Sie bei Investitionen in die Erhaltung und Pflege Ihrer Kulturdenkmale. Sie erhalten eine Förderung für denkmalbedingte Mehrausgaben bei Sicherungs-, Konservierungs- und Reparaturmaßnahmen. Sie bekommen die Förderung als Zuschuss. Die Höhe der Förderung beträgt bei
- Privatpersonen 50 Prozent, - Gemeinden, Gemeindeverbänden, Zweckverbänden, Landkreisen, Kirchen und sonstigen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften 33,3 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Höchstsumme liegt bei EUR 500.000 je Objekt, Jahr und Empfängerin und Empfänger. Die Bagatellgrenze beträgt bei Gemeinden, Gemeindeverbänden, Zweckverbänden, Landkreisen, Kirchen und sonstigen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften EUR 30.000, bei Privatpersonen EUR 3.000. Richten Sie Ihren Antrag bite vor Beginn der Maßnahme an das Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart.
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind als Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer oder Bauunterhaltungspflichtige eines Kulturdenkmals:
- Privatpersonen, - Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände, Landkreise und Kirchen sowie deren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und - sonstige, als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannte Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie deren Untergliederungen und Mitgliedsverbände.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Ihre Maßnahme muss - den denkmalpflegerischen Erfordernissen des Denkmalschutzgesetzes entsprechen und - mit dem bewilligenden Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart (LAD) abgestimmt sein.
- Sie übernehmen die Unterhaltungspflicht des Kulturdenkmals für mindestens weitere 10 Jahre. - Mit der Ausführung der Maßnahme dürfen Sie erst nach der Förderzusage beginnen.
Rechtsgrundlage
Verwaltungsvorschrift und Pressemitteilung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg vom 28. November 2019, Gemeinsames Amtsblatt des Landes Baden-Württemberg Nr. 11 vom 27. November 2019, S. 379; Informationen des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg vom 14. August 2021.
Ähnliche Förderprogramme
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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-02. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.