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Landaktuell gelistetZuschuss

Förderung des Baus von kommunalen Sporthallen und Sportfreianlagen (VwV Kommunale Sportstättenförderung)

Wenn Sie als kommunaler Träger den Bau oder Maßnahmen für den Erhalt von Sportstätten für Schulen und Sportvereine planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Eckdaten

Ebene
Land
Fördergebiet
Baden-Württemberg

Kurzzusammenfassung

Das Land Baden-Württemberg unterstützt Sie bei der Errichtung und Erhaltung kommunaler Sportstätten, die für Sport und Bewegung an Schulen und zugleich für den organisierten Übungs- und Wettkampfbetrieb von Sportvereinen und Sportverbänden genutzt werden. Sie erhalten die Förderung für den Bau und die Sanierung von:

- Turn- und Sporthallen (Hallen für Turnen und Spiele), - Sportfreianlagen (Sportplätze und Leichtathletikanlagen), - andere diesen Zweck erfüllende Räumlichkeiten und Anlagen (zum Beispiel Gymnastikräume). Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt bei Neubaumaßnahmen normalerweise 30 Prozent der pauschalierten zuwendungsfähigen Ausgaben und bei Sanierungsmaßnahmen normalerweise 70 Prozent der pauschalierten zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Bagatellgrenze liegt bei EUR 40.000. Richten Sie Ihren Antrag bitte bis zum 31.12. eines Jahres für das folgende Jahr über die Rechtsaufsichtsbehörde an das zuständige Regierungspräsidium.

Rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind kommunale Träger (insbesondere Gemeinden, Gemeindeverwaltungsverbände, Landkreise, Schulverbände, kommunale Beteiligungsunternehmen im Sinne von § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz).

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

- Sie weisen einen im öffentlichen Interesse liegenden Bedarf für die Maßnahme nach. - Ihre geplanten Bau- und Sanierungsmaßnahmen gewährleisten hinsichtlich Konstruktion, Abmessung und Ausstattung eine vielseitige sportliche Nutzung. - Sie stellen die Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen, der allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie der Sicherheits- und Hygienebestimmungen sicher. - Sie halten die Zweckbindungsfristen ein.

Von der Förderung ausgeschlossen sind:

- Schwimmhallen, - Anlagen für spezielle Sportarten (Tennis, Eissport, Reitsport, Schießsport), - Einrichtungen, die nicht unmittelbar dem Sport dienen (zum Beispiel Zuschaueranlagen, Parkplätze).

Rechtsgrundlage

Verwaltungsvorschrift vom 25. März 2014, Amtsblatt Kultus und Unterricht Nr. 11 vom 2. Juni 2014, S. 83; Informationen der Regierungspräsidien Baden-Württemberg, Stand Oktober 2023.

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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-07. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.