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Städtebauliche Erneuerungs- und Entwicklungsmaßnahmen (Städtebauförderungsrichtlinien – StBauFR)

Wenn Sie als Gemeinde in Baden-Württemberg städtebauliche Erneuerungs- und Entwicklungsmaßnahmen planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Eckdaten

Fördergeber
Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg
Ebene
Land
Fördergebiet
Baden-Württemberg
Förderberechtigte
Kommune

Kurzzusammenfassung

Das Land Baden-Württemberg fördert Sie als Gemeinde mit Unterstützung des Bundes bei der Umsetzung von städtebaulichen Erneuerungs- und Entwicklungsmaßnahmen. Sie können die Förderung für folgende Maßnahmen bekommen:

- Vorbereitung der Erneuerung, - Ordnungsmaßnahmen, - Baumaßnahmen, - Maßnahmen anderer Finanzierungsträger, - Vergütungen für Beauftragte, Kosten beim Abschluss der städtebaulichen Erneuerung sowie - Kosten für die Aufstellung eines städtebaulichen und eines integrierten Entwicklungskonzepts. Die Förderung erfolgt – neben dem Landessanierungsprogramm (LSP) aus Landesmitteln – im Rahmen folgender Programme:

- Lebendige Zentren – Erhalt und Entwicklung der Stadt- und Ortskerne (LZP), - Sozialer Zusammenhalt – Zusammenleben im Quartier gemeinsam gestalten (SZP) und - Wachstum und nachhaltige Erneuerung – lebenswerte Quartiere gestalten (WEP). Sie bekommen die Förderung als Zuschuss. Die Höhe der Förderung beträgt maximal 60 Prozent des festgelegten Förderrahmens. Richten Sie bitte Ihren Antrag im Rahmen von jährlichen Ausschreibungsrunden zu den vorgegebenen Antragsfristen digital über das zuständige Regierungspräsidium an das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg.

Rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Gemeinden sowie Zweck- und Planungsverbände, die eine städtebauliche Erneuerungsmaßnahme durchführen.

Wurde eine Stadt oder Gemeinde in das Förderprogramm aufgenommen, so können Eigentümerinnen und Eigentümer/Investorinnen und Investoren, die ein förderfähiges Vorhaben durchführen wollen, bei der Stadt oder Gemeinde eine Förderung beantragen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

- Fördergegenstand ist jeweils die städtebauliche Gesamtmaßnahme als Einheit im Sinne des Baugesetzbuchs (BauGB). - Die städtebauliche Erneuerungsmaßnahme muss in ein Förderungsprogramm aufgenommen und das städtebauliche Erneuerungsgebiet förmlich festgelegt worden sein. - Das Grundstück oder die Einzelmaßnahme muss im festgelegten Gebiet liegen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Rechtsgrundlage

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg vom 1. Februar 2019, Gemeinsames Amtsblatt des Landes Baden-Württemberg Nr. 2 vom 27. Februar 2019, S. 88; Programmausschreibung 2024 des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg vom 7. Juni 2023.

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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-03. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.