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Landaktuell gelistetZuschuss

Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR)

Wenn Sie nachhaltige Investitionen im ländlichen Raum Baden-Württembergs planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Eckdaten

Fördergeber
Ministerium für Ländlichen Raum, Landwirtschaft und Heimat
Ebene
Land
Fördergebiet
Baden-Württemberg
Förderberechtigte
Kommune, Öffentliche Einrichtung, Privatperson, Unternehmen, Verband/Vereinigung
Unternehmensgröße
Kleines Unternehmen, Kleinstunternehmen, Mittleres Unternehmen

Kurzzusammenfassung

Das Land Baden-Württemberg unterstützt Sie bei nachhaltigen, strukturverbessernden Maßnahmen in Gemeinden vor allem des ländlichen Raumes. Die Förderung von Investitionen konzentriert sich auf die folgenden Schwerpunkte:

- Wohnen: Erhaltung und Stärkung der Ortskerne, - Grundversorgung: Sicherung der wohnortnahen Grundversorgung mit Waren und Dienstleistungen, - Arbeiten: Investitionsmaßnahmen kleiner und mittlerer Unternehmen zum Erhalt der dezentralen Wirtschaftsstruktur sowie zur Sicherung und Schaffung von zukunftsfähigen Arbeitsplätzen, - Gemeinschaftseinrichtungen: Schaffung und Anpassung von Gemeinbedarfseinrichtungen. - Maßnahmen zur Vorbereitung und Begleitung investiver Projekte durch die Gemeinden. Als Unternehmen werden Ihre Investitionen in den Programmschwerpunkten „Grundversorgung“, „Arbeiten“ und „Wohnen“ gefördert. Sie bekommen die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt

- bei gemeinwohlorientierten öffentlichen Projekten ohne Beihilferelevanz bis zu 40 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch maximal EUR 750.000 je Projekt, - bei Projekten mit Beihilferelevanz je nach Förderschwerpunkt bis zu 20 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal EUR 200.000, - bei sonstigen Projekten ohne Beihilferelevanz bis zu 30 Prozent Ihrer förderfähigen Aufwendungskosten, jedoch maximal EUR 100.000 je Projekt. Zuwendungen unter EUR 5.000 werden nicht bewilligt. Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg veröffentlicht jährlich das für das folgende Jahr vorgesehene Förderprogramm im Staatsanzeiger Baden-Württemberg und im Internet. Das Antragsverfahren ist mehrstufig. Gemeinden stellen Anträge zur Aufnahme in das Programm über die Rechtsaufsichtsbehörde beim zuständigen Regierungspräsidium. Erst nach Erhalt des positiven Einplanungsbescheides durch die Gemeinde können Anträge auf Zuwendungen für Unternehmensinvestitionen bei der L-Bank eingereicht werden. Wenn Sie als privatrechliche Projektgesellschaft an dem Wettbewerb RegioWIN2030 teilgenommen haben und Ihr Vorhaben als Leuchtturmprojekt ausgewählt wurde, können Sie eine Förderung über das Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum bekommen. Weitere Informationen finden Sie unter dem Reiter ?Rechtsgrundlagen" in der Anlage 2.

Rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

- Gemeinden, - Gemeindeverbände, - natürliche Personen und Personengesellschaften sowie - juristische Personen.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

- Wenn Sie als kleines oder mittleres Unternehmen gemäß KMU-Definition der EU mehr als 100 Mitarbeitende beschäftigen, bekommen Sie keine Förderung. - Sie bekommen die Förderung für strukturverbessernde Maßnahmen in ländlich geprägten Orten und anderen Orten des ländlichen Raumes. - Streben Sie eine mehrjährige Aufnahme als Schwerpunktgemeinde an, ist eine umfassende Entwicklungskonzeption mit mehreren Projekten Voraussetzung. - Die Erschließung von Gewerbegebieten muss in interkommunaler Trägerschaft erfolgen. - Energieeinsparung, verbesserte Energieeffizienz, Verwendung erneuerbarer Energien oder die Anwendung ressourcenschonender Bauweisen führen bei privaten Projekten zu einem Fördervorrang und sind für kommunale Projekte Fördervoraussetzung. - Im Förderschwerpunkt „Wohnen“ müssen Sie eine Erhebung der Gebäudeleerstände und Baulücken sowie eine Nutzungskonzeption für diese vorlegen. - Für Vorhaben, die aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) kofinanziert werden, gelten zum Teil abweichende und zusätzliche Regelungen. - Mit dem Vorhaben dürfen Sie erst beginnen, wenn die L-Bank die beantragte Förderung bewilligt hat.

Rechtsgrundlage

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg vom 9. Juli 2014, Gemeinsames Amtsblatt des Landes Baden-Württemberg Nr. 7 vom 30. Juli 2014, S. 353; zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg vom 14. Januar 2021, Gemeinsames Amtsblatt des Landes Baden-Württemberg Nr. 2 vom 24. Februar 2021, S. 101; Bekanntmachung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg über die Ausschreibung des Jahresprogramms 2024 vom 26. Mai 2023; Pressemitteilung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz vom 26. Mai 2023; Merkblatt der L-Bank vom 1. März 2023; Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) bzgl. der Förderung von über den Wettbewerb RegioWIN2030 ausgewählten Leuchtturmprojekten im Operationellen Programm EFRE 2021–2027 vom 22. März 2022.

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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-02. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.