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InvestEU (2021–2027)

Das InvestEU-Programm stellt langfristige Finanzmittel bereit und soll damit die Erholung aus tiefen wirtschaftlichen und sozialen Krisen unterstützen. Wenn Sie sich als Durchführungspartner beteiligen, können Sie unter bestimmten Bedingungen eine EU-Garantie erhalten. Die EU-Garantie kann bei zahlreichen Arten von Finanzierungen zur Absicherung der Risiken eingesetzt werden.

Eckdaten

Fördergeber
Europäische Kommission
Ebene
EU
Fördergebiet
bundesweit
Förderberechtigte
Forschungseinrichtung, Kommune, Öffentliche Einrichtung, Unternehmen, Verband/Vereinigung
Unternehmensgröße
Großes Unternehmen, Kleines Unternehmen, Kleinstunternehmen, Mittleres Unternehmen

Kurzzusammenfassung

InvestEU zielt darauf ab,

- die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Wirtschaft in den Bereichen Forschung, Innovation und Digitalisierung zu stärken, - nachhaltiges Wachstum unter ökologischen und klimabezogenen Aspekten zu fördern, - wissenschaftlich-technischen Fortschritt zu fördern, - die Kapitalmärkte zu integrieren und - eine nachhaltige Erholung der Wirtschaft nach der COVID-19-Krise zu unterstützen. Das Programm besteht aus folgenden Bestandteilen:

- InvestEU-Fonds - InvestEU-Beratungsplattform - InvestEU-Portal Als Durchführungspartner wenden Sie sich mit Ihren Projekten an den unabhängigen Investitionsausschuss für InvestEU, der die geplanten Investitionen und Finanzierungen bewertet und genehmigt. Wollen Sie investieren oder ein Projekt starten, registrieren Sie sich über das InvestEU-Portal. Für andere Teilnehmer erfolgt die Förderung über die teilnehmenden Finanzinstitute und deren Produkte.

Rechtliche Voraussetzungen

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

Antragsberechtigt als Durchführungspartner sind nationale Förderbanken und internationale Finanzierungsinstitutionen.

Projektträger können öffentliche oder private Einrichtungen sein.

Antragsberechtigt im InvestEU-Fonds sind privatrechtliche Unternehmen, öffentliche Einrichtungen und andere Wirtschaftsakteure aus einem EU-Mitgliedstaat oder einem förderfähigen Drittland.

Es müssen ein Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen bestehen, die die EU beziehungsweise einzelne Mitgliedsstaaten als Ganzes betreffen.

Vorhaben müssen von herausragender Bedeutung sein, insbesondere im Hinblick auf

- den ökologischen und digitalen Wandel, - eine optimierte Anpassungsfähigkeit der handelnden Akteure und - die Stärkung der strategischen Wertschöpfungsketten.

Das Vorhaben darf nicht von der Förderung ausgeschlossen sein. Förderausschlüsse sind in Anhang V Abschnitt B zusammengefasst.

Rechtsgrundlage

Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021, Amtsblatt der Europäischen Union L 107 vom 26. März 2021, S. 30

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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-02. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.