Förderung für Studien zur Digitalen Automatischen Kupplung (DAK) – Modul 3 (PioDAK)
Sie können eine Förderung für analytische und konzeptionelle Studien zur Digitalen Automatischen Kupplung (DAK) beantragen. Gefördert werden strategische, wirtschaftliche, technische sowie rechtliche Untersuchungen zur Vorbereitung und Unterstützung des europaweiten DAK--Digitalen Automatischen Kupplung-Roll-Outs.
Eckdaten
- Fördergeber
- Bundesministerium für Verkehr (BMV)
- Ebene
- Bund
- Fördergebiet
- bundesweit
- Förderberechtigte
- Forschungseinrichtung,Hochschule,Unternehmen
Kurzzusammenfassung
Im Rahmen von Modul 3 des Förderprogramms PioDAK werden überwiegend analytische oder konzeptionelle Untersuchungen zur Ausarbeitung, Erhebung und Veröffentlichung von DAK--Digitalen Automatischen Kupplung-bezogenen Studien gefördert. Gegenstand der Förderung sind Durchführbarkeitsstudien im Sinne des Artikels 2 Nummer 87 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) nach Maßgabe des Artikels 25 AGVO zu direkten und indirekten Themen der Digitalen Automatischen Kupplung (DAK). Gefördert werden insbesondere Arbeiten zu Migrationsstrategien, veränderten Rahmenbedingungen im Schienengüterverkehr, volkswirtschaftlichen Analysen, Leasing- und Finanzierungsmodellen, Benchmarking und Lessons Learned aus anderen Branchen oder Ländern sowie wissenschaftliche Begleitarbeiten für DAK--Digitalen Automatischen Kupplung-Pionierzüge. In Modul 3 können bis zu 1 Millionen EUR (1.000.000 EUR) an zuwendungsfähigen Ausgaben oder Kosten je Projekt bei einer regulären Projektlaufzeit von grundsätzlich bis zu einem Jahr (bei wissenschaftlichen Begleitstudien zu Pionierzügen bis zu 4 Jahren) berücksichtigt werden. Die Förderung unterscheidet hinsichtlich der Finanzierung nach der Rechtsform der Antragstellenden:
- Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft: Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss auf Kostenbasis (AZK) gewährt. Im Rahmen von Durchführbarkeitsstudien nach Artikel 25 Absatz 5 AGVO beträgt die Grundförderquote bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Kosten. Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) kann die Beihilfeintensität nach Artikel 25 Absatz 7 AGVO um bis zu 20 Prozentpunkte angehoben werden, sodass eine maximale Förderquote von bis zu 70 % erreicht werden kann. - Hochschulen sowie Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen: Soweit die Zuwendung im Sinne des europäischen FuEuI-Unionsrahmens keine staatliche Beihilfe darstellt und ein Nachweis über die strikte Trennung von wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten erbracht wird, können Projekte auf Ausgabenbasis (AZA) ausnahmsweise mit einer Förderquote von bis zu 100 % vollfinanziert werden. Für Helmholtz-Zentren und die Fraunhofer-Gesellschaft kann die Vollfinanzierung von bis zu 100 % auf Kostenbasis gewährt werden. - Gebietskörperschaften und Behörden: Gebietskörperschaften können eine Anteilfinanzierung von bis zu 80 % auf Ausgabenbasis erhalten, während Behörden im Rahmen von Zuweisungen mit bis zu 100 % gefördert werden.
Rechtliche Voraussetzungen
Folgende rechtliche Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Sie sind als juristische Person ein Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, eine Hochschule, eine außeruniversitäre Forschungseinrichtung, eine Gebietskörperschaft oder eine Behörde. - Sie verfügen über die erforderlichen fachlichen, administrativen und finanziellen Kapazitäten zur erfolgreichen Erstellung der beantragten Studie. - Die zu erstellende Studie befasst sich mit Durchführbarkeitsstudien gemäß Artikel 25 AGVO oder strategischen, betriebswirtschaftlichen, technischen beziehungsweise volkswirtschaftlichen Fragestellungen der DAK--Digitalen Automatischen Kupplung-Migration. - Bei einer angestrebten Vollfinanzierung für Hochschulen und Forschungseinrichtungen liegt keine staatliche Beihilfe gemäß FuEuI-Unionsrahmen vor und es wird ein Nachweis über die strikte Trennung von wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten erbracht. - Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens unter Einbeziehung der geforderten Eigenbeteiligung ist gesichert. - Mit dem zu fördernden Vorhaben wurde vor der Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids noch nicht begonnen. - Sie erklären sich bereit, die im Rahmen der Studie erarbeiteten Ergebnisse, Daten und Erkenntnisse als Open Data, Open Source oder Open Code bereitzustellen.
Von einer Förderung ausgeschlossen sind Antragsteller,
- die einer Rückforderungsanordnung der Europäischen Kommission aufgrund einer früheren Entscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Beihilfe nicht nachgekommen sind, - über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, - die zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung verpflichtet sind, - deren Unternehmen sich in Schwierigkeiten gemäß den Beihilferegelungen der AGVO befindet.
Verfahrensablauf
Das Förderverfahren für die Modul 3 ist zweistufig angelegt.
Stufe 1 (Skizzenverfahren):
- In der ersten Verfahrensstufe reichen Sie eine Projektskizze elektronisch per E-Mail beim Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) ein. - Für die Erstellung der Skizze ist zwingend die offizielle Gliederungsvorlage des BALM im beschreibbaren PDF-Format zu nutzen. - Das BALM prüft und bewertet die eingereichten Skizzen im Rahmen eines wettbewerblichen Auswahlverfahrens anhand der festgelegten Kriterien.
Stufe 2 (Antragsverfahren):
- Bei einer positiven Bewertung der Projektskizze werden Sie schriftlich zur förmlichen Antragstellung aufgefordert. - Der Förderantrag wird elektronisch über das Online-Portal „easy-Online“ (siehe weiterführende Links) erstellt und eingereicht. - Das rechtsverbindlich unterschriebene Kontrollformular sowie alle erforderlichen Anlagen übermitteln Sie anschließend über das eService-Portal des BALM (sieh weiterführende Links). - Nach abschließender administrativer und fachlicher Prüfung entscheidet das BALM über die Bewilligung und erlässt den Zuwendungsbescheid.
Fristen
Projektskizzen müssen innerhalb der im jeweiligen Förderaufruf genannten Frist elektronisch beim Bundesamt für Logistik und Mobilität eingereicht werden. Sofern das Bundesamt für Logistik und Mobilität Unterlagen nachfordert, gilt hierfür eine verbindliche Frist von 2 Wochen. Nach Erhalt des Zuwendungsbescheids müssen Sie mit dem Projekt innerhalb von 3 Monaten ab bewilligtem Laufzeitbeginn starten.
Ein zweiter Förderaufruf ist für 2027 angedacht.
Weitere Informationen
Erforderliche Unterlagen
Stufe 1 (Skizzenverfahren):
- Projektskizze in der offiziellen Gliederungsvorlage des BALM im beschreibbaren PDF-Format inklusive Vorhabenbeschreibung der Studieninhalte, Zeit- und Finanzierungsplanung - Benennung einer koordinierenden Person (Konsortialführung) bei Verbundprojekten
Stufe 2 (Antragsverfahren):
- Rechtsverbindlich unterschriebener Förderantrag aus „easy-Online“ (siehe weiterführende Links) nebst unterschriebenem Kontrollformular - Schriftliche Kooperationsvereinbarung aller Verbundpartner bei Konsortialprojekten - Für Hochschulen und Forschungseinrichtungen: Nachweis über die korrekte Zuordnung und Trennung von wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten - Unterlagen zur Bonitätsprüfung (für kostenbasierte Anträge von Unternehmen), wie die letzten 2 geprüften Jahresabschlüsse, ein aktueller Handelsregisterauszug sowie eine allgemeine Bankauskunft (bzw. vereinfachte Erklärungen bei Greifen der Bonitätsvereinfachungsregeln)
Hinweis
Förderung für DAK-Studien beantragen. Bis zu 100 % Zuschuss für Durchführbarkeitsstudien & Analysen zur Digitalen Automatischen Kupplung sichern!
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Passende öffentliche Ausschreibungen
Öffentliche Aufträge mit Bezug zu diesem Förderbereich:
Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-06. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.