Förderung im Rahmen der Förderrichtlinie „Innovative Hafentechnologien II (IHATEC II)“
Wenn Sie sich an einem Forschungsprojekt zu innovativen Hafentechnologien beteiligen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Eckdaten
- Fördergeber
- Bundesministerium für Verkehr (BMV)
- Ebene
- Bund
- Fördergebiet
- bundesweit
- Förderberechtigte
- Forschungseinrichtung, Hochschule, Öffentliche Einrichtung, Unternehmen
- Unternehmensgröße
- Großes Unternehmen, Kleines Unternehmen, Kleinstunternehmen, Mittleres Unternehmen
Kurzzusammenfassung
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) unterstützt Sie bei Vorhaben zur Entwicklung oder Anpassung innovativer Hafentechnologien. Sie erhalten einen Zuschuss für innovative Einzel- und Verbundprojekte zu folgenden Themen:
- technische Optimierung des Güterumschlags und der Passagierabfertigung, - Optimierung der Lagerhaltung, - informationstechnische Konzepte und Systeme zur Steuerung und Abwicklung der Waren- und Fahrgastströme im Hafen, - informationstechnische horizontale Integration über Wertschöpfungsnetzwerke sowie vertikale Integration und vernetzte Produktionssysteme (Industrie 4.0), - Verbesserung der IT-Sicherheit, - Automatisierungsprozesse und Mensch-Technik-Interaktion, - technische Innovationen zur Steigerung der Energieeffizienz im Hafen und Verringerung der Umweltbelastung. Sie erhalten für maximal 4 Jahre
- bis zu 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung, - bis zu 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung, - bis zu 50 % der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß KMU-Definition der EU können unter bestimmten Voraussetzungen einen Bonus erhalten. Ihr Zuschuss wird bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt. Ihren Antrag stellen Sie vor Beginn des Vorhabens im Rahmen spezifischer Förderaufrufe bei dem vom BMDV beauftragten Projektträger Innovative Hafentechnologien, dem TÜV Rheinland.
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind
- Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, - Anstalten öffentlichen Rechts, - Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, - außeruniversitäre Einrichtungen sowie - Ingenieurbüros.
Weitere Voraussetzungen:
- Antragstellende benötigen zum Zeitpunkt der Auszahlung eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland. - Ihr Vorhaben lässt sich einer oder mehreren Kategorien der EU – industrielle Forschung, experimentelle Entwicklung oder Durchführbarkeitsstudien – zuordnen. - Sie berücksichtigen die Regelungen der EU. - Ihr Vorhaben ist mit einem technisch-wirtschaftlichen Risiko verbunden, sodass es aus wirtschaftlichen Gründen ohne die Förderung nicht umgesetzt würde. - Sie verfügen über die notwendige fachliche Qualifikation und ausreichende Kapazität zur Durchführung des Projekts. - Ihre Zusammenarbeit im Verbundprojekt regeln Sie in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung.
Rechtsgrundlage
Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) vom 17.11.2020, Bundesanzeiger Amtlicher Teil vom 9.12.2020, B6; geändert durch Bekanntmachung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) vom 30.11.2023, Verkehrsblatt Nr. 24 vom 30.12.2023, S. 733.
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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-03. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.