Netzbetrieb der geförderten Glasfasernetze der Stadt Laichingen – Upgrade-Adresspunkte (gF)
Stadt Laichingen · Laichingen, Baden-Württemberg
Aktenzeichen 00932-26veröffentlicht 25.10.2026DienstleistungenVerhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
- Geschätzter Wert
- 1,59 Mio. €
- Laufzeit
- 216 Monate
- Lose
- 7
Auf einen Blick
- Art des Auftrags
- Dienstleistungen
- Geschätzter Wert
- 1,59 Mio. €
- Laufzeit
- 216 Monate
- Lose
- 7Angebot auf bis zu 7, Zuschlag höchstens 7 je Bieter
- Verfahren
- Verhandlungsverfahren mit TeilnahmewettbewerbKonzVgV, EU-weit
- Rahmenvereinbarung
- ?keine Angabe
- Ort der Leistung
- Laichingen89150, Alb-Donau-Kreis, Baden-Württemberg
- Einreichung
- elektronisch: Erforderlichdeutsche-evergabe.de
Schnellprüfung für Bieter
- Unterlagen frei zugänglichja
- Elektronische Einreichung verpflichtendja
- Nebenangebote zugelassennein
- Mehrere Hauptangebote zugelassennein
- Laut Auftraggeber für KMU geeignetja
- ?Sicherheiten verlangtkeine Angabe
- Teilnahme vorbehalten (z. B. Werkstätten)nein
- E-Rechnung verpflichtendja
- ?Vertraulichkeitserklärung verlangtkeine Angabe
- Elektronische Auktionnein
- Aus EU-Mitteln finanziertnein
- Wiederkehrender Auftragnein
Einordnungvon uns ausgewertet
Zuerst bewerben sich Unternehmen mit einem Teilnahmeantrag, danach geben ausgewählte Bewerber Angebote ab.
Über Inhalt und Preis der Angebote kann verhandelt werden. Oft behält sich die Vergabestelle vor, den Zuschlag ohne Verhandlung zu erteilen: Das erste Angebot sollte dann schon das letzte sein.
Teilnahmeantrag bis zur Teilnahmefrist einreichen und das Erstangebot so kalkulieren, als gäbe es keine Verhandlungsrunde.
Sie erhält im Median 5,5 Angebote je Los (6 Lose mit Angabe).
Wertung laut Bekanntmachung: Preis 100 %, Leistung und Qualität 0 %.
Unterlagen schon heruntergeladen? Vergabeunterlagen prüfen (Team): Fristen, Gewichtung, Mengen, Zertifikate und Fehler im Preisblatt.
Fristen und TermineStand 07.11.2026Alle in den Kalender
- Veröffentlichungvor 13 Tagen
- Heute
- Teilnahmeanträge bis 11:00 Uhrin 18 Tagen
Wie viele Werktage bleiben, und bis wann müssen Bieterfragen beantwortet sein? Fristenrechner
Beschreibung
Die Stadt Laichingen im Alb-Donau-Kreis hat im Rahmen der Breitbandförderung der Bundesregierung im Betreibermodell ein passives Glasfasernetz errichtet. Der Netzbetrieb für Adresspunkte, welche im Zuge eines Vortriebs- und Synergieupgrades zu den ursprünglichen Förderbescheiden im WFP hinzugenommen worden sind, wird hiermit ausgeschrieben. Adresspunkte in weißen Flecken (einschließlich Gebietserweiterungen), Baulücken sowie Adresspunkte, die lediglich im Wege des Vortriebs auf Basis von Reservekapazitäten vorbereitet worden, sind kein Gegenstand dieser Ausschreibung.
Gegenstand nach CPV
- 64214400Vermietung von Kommunikations-BodenleitungenHauptgegenstand
Lose7 Lose · Angebot auf bis zu 7 · Zuschlag höchstens 7 je Bieter
Alle 7 Lose haben dieselben Bedingungen, Fristen und Kriterien. Sie stehen deshalb einmal unter Bedingungen.
| Los | Gegenstand | Laufzeit | Geschätzter Wert |
|---|---|---|---|
| 1 | Los 1 Upgrade Machtolsheim, Suppingen Die Stadt Laichingen (Alb-Donau-Kreis) hat im Rahmen der Breitbandförderung des Bundes im Betreibermodell ein passives Glasfasernetz errichtet. Ausgeschrieben wird der Netzbetrieb für die Adresspunkte, die im Zuge eines Vortriebs- und Synergieupgrades zu den ursprünglichen Förderbescheiden im WFP hinzugenommen wurden. Nicht Gegenstand der Ausschreibung sind Adresspunkte in weißen Flecken (einschließlich Gebietserweiterungen), Baulücken sowie Adresspunkte, die lediglich im Wege des Vortriebs auf Basis von Reservekapazitäten vorbereitet wurden. Für die Synergieupgrade-Adresspunkte gelten nach den Bescheiden über die abschließende Höhe der Zuwendung ergänzend die Gigabit-Richtlinie (Fassung vom 27.12.2022), die BNBest-Gigabit (Stand 17.10.2022) und die Gigabit-Rahmenregelung vom 13.11.2020. Für die Vortriebsupgrade-Adresspunkte nennen die Bescheide die Breitband-Richtlinie, die BNBest-Breitband und die NGA-Rahmenregelung und setzen zugleich die Förderfähigkeit nach den Aufgreifschwellen der Gigabit-Richtlinie voraus. Das Auswahlverfahren wird für sämtliche Upgrade-Adresspunkte einheitlich nach §§ 5 und 7 Gigabit-Rahmenregelung durchgeführt. Das Glasfasernetz gemäß Anlage „… Ausbaugebiete_Ausbauadressen…“ (nachfolgend „Plan“) ist gebaut und an den WFP-Netzbetreiber NetCom BW übergeben. Die Stadt Laichingen als Auftraggeberin (AG) erbringt Netzbetrieb sowie Internet- und Telekommunikationsdienste nicht selbst. Gegenstand der Ausschreibung ist daher die Verpachtung des passiven Glasfasernetzes für die Upgrade-Adressen an einen Dienstleister, der als Auftragnehmerin (AN) im Wege einer Dienstleistungskonzession den Netzbetrieb sicherstellt sowie Internet- und Telekommunikationsdienste – auch als Bündelangebot – privaten und gewerblichen Endkunden gegen angemessenes Entgelt anbietet. Die AN hat zudem Nachfragern aktive und passive Vorleistungsprodukte unter Berücksichtigung der Informationen des BMDS zu Vorleistungspreisen vom 31.03.2026 (Anlage) anzubieten. Hinzu kommen Wartung, Instandhaltung, Instandsetzung, Entstör- und Serviceleistungen sowie zugehörige Leistungen. Die Überlassung der passiven Infrastruktur erfolgt durch Pacht auf Grundlage eines Netzbetriebs- und Pachtvertrags. Die für das jeweilige Los genutzte Infrastruktur ist nach Mitteilung des Projektträgers eindeutig und projektscharf zu trennen; Pachtgegenstand ist genau die dem jeweiligen Programm (eAkte) zugeordnete Infrastruktur. Die Umsetzung etwaiger Mitnutzungsansprüche eines Programms an Infrastruktur eines anderen Programms ist Aufgabe der AG. Näheres regelt Anlage 3 „Abgrenzung des Pachtgegenstandes und Schnittstellen zum Weiße-Flecken-Netz“. Für Einrichtungen, die zugleich der Versorgung der weißen Flecken dienen (gemeinsam genutzte Einrichtungen, insbesondere PoP, Trassen, Rohre, Kabel, Fasern), gilt § 1.1 des Netzbetriebs- und Pachtvertrags: Sie werden der AN nur zur Mitnutzung überlassen; Instandhaltung, Entstörung, Trassenauskunft sowie Folge- und Folgekostenpflichten verbleiben insoweit beim Bestandsbetreiber, soweit Anlage 3 nichts Abweichendes bestimmt. Die AN ist Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes nach dem TKG mit folgenden Hauptaufgaben: – Ausrüstung des Netzes mit aktiver Technik, inkl. ggf. erforderlicher ONT beim Kunden; – Betrieb des Netzes unter Einhaltung der von der AN bereitgestellten SLA; – Bereitstellung und Vertrieb von Internet- und Sprachkommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit gem. § 3 Nr. 55 TKG, auch als Bündelangebot für private und gewerbliche Endkunden; – Betreuung der privaten und gewerblichen Endkunden; – Zurverfügungstellung aktiver und passiver Vorleistungen an Interessenten; – Wartung, Reparatur und Instandhaltung des Pachtgegenstandes innerhalb der zu vereinbarenden bzw. vorgegebenen Service Level (für gemeinsam genutzte Einrichtungen nach Maßgabe der Anlage 3 und des § 1.1 des Vertrags); – Dokumentation aller Erweiterungen und Änderungen des Pachtgegenstandes nach den bei Übergabe gültigen GIS-Nebenbestimmungen; – Sicherstellung von (gegenseitigem) Open Access mit dem im WFP tätigen Netzbetreiber NetCom BW; – Erteilung von Trassen- und Leitungsauskünften an berechtigte Nachfragende (für gemeinsam genutzte Einrichtungen nach Maßgabe der Anlage 3). Das Nutzungsrecht an den passiven Infrastrukturen steht der AG zu; im Regelfall ist sie auch Eigentümerin der innerörtlichen passiven Infrastruktur und des Glasfaser-Backbonenetzes. Übergabepunkte zur passiven Glasfaserinfrastruktur sind die im Plan eingezeichneten PoPs. Die Errichtung des Netzes erfolgte nach den technischen Vorgaben der AG und dem Einheitlichen Materialkonzept des Bundes 4.1 vom 02.04.2019. Die AN hat die für sie maßgeblichen Vorgaben der genannten Förderrichtlinien einschließlich aller zugehörigen Regelungen und Nebenbestimmungen zu erfüllen und wird hierzu im Netzbetriebsvertrag verpflichtet. Auf die Ausführungen zu den Fördervorgaben in der Aufforderung zur Bewerbung am öffentlichen Teilnahmewettbewerb wird verwiesen. Ziel der Ausschreibung ist der Abschluss eines Vertrags gemäß Anlage Netzbetriebs- und Pachtvertrag. Förderung des Projekts: - Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22.10.2015 in der Fassung vom 28.11.2019 bzw. vom 18.08.2020 (Breitband-Richtlinie) i. V. m. der NGA-Rahmenregelung – Betreibermodell nach Nr. 3.2; für die Upgrade-Adresspunkte ergänzend Gigabit-Richtlinie in der Fassung vom 27.12.2022 und Gigabit-Rahmenregelung, e-Az. Zuwendungsbescheid Bund: 832.5/3-20 09BW200365 - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Förderung des Breitbandaus-baus in Baden-Württemberg (VwV Breitbandförderung) vom 30. Januar 2019, e-Az. Zuwendungsbescheid Land: 4-8433.4/449 Vom späteren Auftragnehmer sind sämtliche Vorgaben der dem Projekt zugrundeliegenden Zuwendungsbescheide mit Nebenbestimmungen, Hinweisen, Auflagen, Merkblättern und Anlagen sowie der einschlägigen Förderprogramme einzuhalten. | 216 Monate | – |
| 2 | Los 2 Upgrade Gewerbegebiet östl. Teil Die Stadt Laichingen (Alb-Donau-Kreis) hat im Rahmen der Breitbandförderung des Bundes im Betreibermodell ein passives Glasfasernetz errichtet. Ausgeschrieben wird der Netzbetrieb für die Adresspunkte, die im Zuge eines Vortriebs- und Synergieupgrades zu den ursprünglichen Förderbescheiden im WFP hinzugenommen wurden. Nicht Gegenstand der Ausschreibung sind Adresspunkte in weißen Flecken (einschließlich Gebietserweiterungen), Baulücken sowie Adresspunkte, die lediglich im Wege des Vortriebs auf Basis von Reservekapazitäten vorbereitet wurden. Für die Synergieupgrade-Adresspunkte gelten nach den Bescheiden über die abschließende Höhe der Zuwendung ergänzend die Gigabit-Richtlinie (Fassung vom 27.12.2022), die BNBest-Gigabit (Stand 17.10.2022) und die Gigabit-Rahmenregelung vom 13.11.2020. Für die Vortriebsupgrade-Adresspunkte nennen die Bescheide die Breitband-Richtlinie, die BNBest-Breitband und die NGA-Rahmenregelung und setzen zugleich die Förderfähigkeit nach den Aufgreifschwellen der Gigabit-Richtlinie voraus. Das Auswahlverfahren wird für sämtliche Upgrade-Adresspunkte einheitlich nach §§ 5 und 7 Gigabit-Rahmenregelung durchgeführt. Das Glasfasernetz gemäß Anlage „… Ausbaugebiete_Ausbauadressen…“ (nachfolgend „Plan“) ist gebaut und an den WFP-Netzbetreiber NetCom BW übergeben. Die Stadt Laichingen als Auftraggeberin (AG) erbringt Netzbetrieb sowie Internet- und Telekommunikationsdienste nicht selbst. Gegenstand der Ausschreibung ist daher die Verpachtung des passiven Glasfasernetzes für die Upgrade-Adressen an einen Dienstleister, der als Auftragnehmerin (AN) im Wege einer Dienstleistungskonzession den Netzbetrieb sicherstellt sowie Internet- und Telekommunikationsdienste – auch als Bündelangebot – privaten und gewerblichen Endkunden gegen angemessenes Entgelt anbietet. Die AN hat zudem Nachfragern aktive und passive Vorleistungsprodukte unter Berücksichtigung der Informationen des BMDS zu Vorleistungspreisen vom 31.03.2026 (Anlage) anzubieten. Hinzu kommen Wartung, Instandhaltung, Instandsetzung, Entstör- und Serviceleistungen sowie zugehörige Leistungen. Die Überlassung der passiven Infrastruktur erfolgt durch Pacht auf Grundlage eines Netzbetriebs- und Pachtvertrags. Die für das jeweilige Los genutzte Infrastruktur ist nach Mitteilung des Projektträgers eindeutig und projektscharf zu trennen; Pachtgegenstand ist genau die dem jeweiligen Programm (eAkte) zugeordnete Infrastruktur. Die Umsetzung etwaiger Mitnutzungsansprüche eines Programms an Infrastruktur eines anderen Programms ist Aufgabe der AG. Näheres regelt Anlage 3 „Abgrenzung des Pachtgegenstandes und Schnittstellen zum Weiße-Flecken-Netz“. Für Einrichtungen, die zugleich der Versorgung der weißen Flecken dienen (gemeinsam genutzte Einrichtungen, insbesondere PoP, Trassen, Rohre, Kabel, Fasern), gilt § 1.1 des Netzbetriebs- und Pachtvertrags: Sie werden der AN nur zur Mitnutzung überlassen; Instandhaltung, Entstörung, Trassenauskunft sowie Folge- und Folgekostenpflichten verbleiben insoweit beim Bestandsbetreiber, soweit Anlage 3 nichts Abweichendes bestimmt. Die AN ist Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes nach dem TKG mit folgenden Hauptaufgaben: – Ausrüstung des Netzes mit aktiver Technik, inkl. ggf. erforderlicher ONT beim Kunden; – Betrieb des Netzes unter Einhaltung der von der AN bereitgestellten SLA; – Bereitstellung und Vertrieb von Internet- und Sprachkommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit gem. § 3 Nr. 55 TKG, auch als Bündelangebot für private und gewerbliche Endkunden; – Betreuung der privaten und gewerblichen Endkunden; – Zurverfügungstellung aktiver und passiver Vorleistungen an Interessenten; – Wartung, Reparatur und Instandhaltung des Pachtgegenstandes innerhalb der zu vereinbarenden bzw. vorgegebenen Service Level (für gemeinsam genutzte Einrichtungen nach Maßgabe der Anlage 3 und des § 1.1 des Vertrags); – Dokumentation aller Erweiterungen und Änderungen des Pachtgegenstandes nach den bei Übergabe gültigen GIS-Nebenbestimmungen; – Sicherstellung von (gegenseitigem) Open Access mit dem im WFP tätigen Netzbetreiber NetCom BW; – Erteilung von Trassen- und Leitungsauskünften an berechtigte Nachfragende (für gemeinsam genutzte Einrichtungen nach Maßgabe der Anlage 3). Das Nutzungsrecht an den passiven Infrastrukturen steht der AG zu; im Regelfall ist sie auch Eigentümerin der innerörtlichen passiven Infrastruktur und des Glasfaser-Backbonenetzes. Übergabepunkte zur passiven Glasfaserinfrastruktur sind die im Plan eingezeichneten PoPs. Die Errichtung des Netzes erfolgte nach den technischen Vorgaben der AG und dem Einheitlichen Materialkonzept des Bundes 4.1 vom 02.04.2019. Die AN hat die für sie maßgeblichen Vorgaben der genannten Förderrichtlinien einschließlich aller zugehörigen Regelungen und Nebenbestimmungen zu erfüllen und wird hierzu im Netzbetriebsvertrag verpflichtet. Auf die Ausführungen zu den Fördervorgaben in der Aufforderung zur Bewerbung am öffentlichen Teilnahmewettbewerb wird verwiesen. Ziel der Ausschreibung ist der Abschluss eines Vertrags gemäß Anlage Netzbetriebs- und Pachtvertrag. Förderung des Projekts: -Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22.10.2015 in der Fassung vom 28.11.2019 bzw. vom 18.08.2020 (Breitband-Richtlinie) i. V. m. der NGA-Rahmenregelung – Betreibermodell nach Nr. 3.2 (Sonderaufruf Gewerbegebiete); für die Upgrade-Adresspunkte ergänzend Gigabit-Richtlinie in der Fassung vom 27.12.2022 und Gigabit-Rahmenregelung , e-Az. Zuwendungsbescheid Bund: 832.5/3-20 11BW200454 - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Förderung des Breitbandaus-baus in Baden-Württemberg (VwV Breitbandförderung) vom 30. Januar 2019, e-Az. Zuwendungsbescheid Land: 4-8433.4/446 Vom späteren Auftragnehmer sind sämtliche Vorgaben der dem Projekt zugrundeliegenden Zuwendungsbescheide mit Nebenbestimmungen, Hinweisen, Auflagen, Merkblättern und Anlagen sowie der einschlägigen Förderprogramme einzuhalten. | 216 Monate | – |
| 3 | Los 3 Upgrade Gewerbegebiet östl. Teil Die Stadt Laichingen (Alb-Donau-Kreis) hat im Rahmen der Breitbandförderung des Bundes im Betreibermodell ein passives Glasfasernetz errichtet. Ausgeschrieben wird der Netzbetrieb für die Adresspunkte, die im Zuge eines Vortriebs- und Synergieupgrades zu den ursprünglichen Förderbescheiden im WFP hinzugenommen wurden. Nicht Gegenstand der Ausschreibung sind Adresspunkte in weißen Flecken (einschließlich Gebietserweiterungen), Baulücken sowie Adresspunkte, die lediglich im Wege des Vortriebs auf Basis von Reservekapazitäten vorbereitet wurden. Für die Synergieupgrade-Adresspunkte gelten nach den Bescheiden über die abschließende Höhe der Zuwendung ergänzend die Gigabit-Richtlinie (Fassung vom 27.12.2022), die BNBest-Gigabit (Stand 17.10.2022) und die Gigabit-Rahmenregelung vom 13.11.2020. Für die Vortriebsupgrade-Adresspunkte nennen die Bescheide die Breitband-Richtlinie, die BNBest-Breitband und die NGA-Rahmenregelung und setzen zugleich die Förderfähigkeit nach den Aufgreifschwellen der Gigabit-Richtlinie voraus. Das Auswahlverfahren wird für sämtliche Upgrade-Adresspunkte einheitlich nach §§ 5 und 7 Gigabit-Rahmenregelung durchgeführt. Das Glasfasernetz gemäß Anlage „… Ausbaugebiete_Ausbauadressen…“ (nachfolgend „Plan“) ist gebaut und an den WFP-Netzbetreiber NetCom BW übergeben. Die Stadt Laichingen als Auftraggeberin (AG) erbringt Netzbetrieb sowie Internet- und Telekommunikationsdienste nicht selbst. Gegenstand der Ausschreibung ist daher die Verpachtung des passiven Glasfasernetzes für die Upgrade-Adressen an einen Dienstleister, der als Auftragnehmerin (AN) im Wege einer Dienstleistungskonzession den Netzbetrieb sicherstellt sowie Internet- und Telekommunikationsdienste – auch als Bündelangebot – privaten und gewerblichen Endkunden gegen angemessenes Entgelt anbietet. Die AN hat zudem Nachfragern aktive und passive Vorleistungsprodukte unter Berücksichtigung der Informationen des BMDS zu Vorleistungspreisen vom 31.03.2026 (Anlage) anzubieten. Hinzu kommen Wartung, Instandhaltung, Instandsetzung, Entstör- und Serviceleistungen sowie zugehörige Leistungen. Die Überlassung der passiven Infrastruktur erfolgt durch Pacht auf Grundlage eines Netzbetriebs- und Pachtvertrags. Die für das jeweilige Los genutzte Infrastruktur ist nach Mitteilung des Projektträgers eindeutig und projektscharf zu trennen; Pachtgegenstand ist genau die dem jeweiligen Programm (eAkte) zugeordnete Infrastruktur. Die Umsetzung etwaiger Mitnutzungsansprüche eines Programms an Infrastruktur eines anderen Programms ist Aufgabe der AG. Näheres regelt Anlage 3 „Abgrenzung des Pachtgegenstandes und Schnittstellen zum Weiße-Flecken-Netz“. Für Einrichtungen, die zugleich der Versorgung der weißen Flecken dienen (gemeinsam genutzte Einrichtungen, insbesondere PoP, Trassen, Rohre, Kabel, Fasern), gilt § 1.1 des Netzbetriebs- und Pachtvertrags: Sie werden der AN nur zur Mitnutzung überlassen; Instandhaltung, Entstörung, Trassenauskunft sowie Folge- und Folgekostenpflichten verbleiben insoweit beim Bestandsbetreiber, soweit Anlage 3 nichts Abweichendes bestimmt. Die AN ist Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes nach dem TKG mit folgenden Hauptaufgaben: – Ausrüstung des Netzes mit aktiver Technik, inkl. ggf. erforderlicher ONT beim Kunden; – Betrieb des Netzes unter Einhaltung der von der AN bereitgestellten SLA; – Bereitstellung und Vertrieb von Internet- und Sprachkommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit gem. § 3 Nr. 55 TKG, auch als Bündelangebot für private und gewerbliche Endkunden; – Betreuung der privaten und gewerblichen Endkunden; – Zurverfügungstellung aktiver und passiver Vorleistungen an Interessenten; – Wartung, Reparatur und Instandhaltung des Pachtgegenstandes innerhalb der zu vereinbarenden bzw. vorgegebenen Service Level (für gemeinsam genutzte Einrichtungen nach Maßgabe der Anlage 3 und des § 1.1 des Vertrags); – Dokumentation aller Erweiterungen und Änderungen des Pachtgegenstandes nach den bei Übergabe gültigen GIS-Nebenbestimmungen; – Sicherstellung von (gegenseitigem) Open Access mit dem im WFP tätigen Netzbetreiber NetCom BW; – Erteilung von Trassen- und Leitungsauskünften an berechtigte Nachfragende (für gemeinsam genutzte Einrichtungen nach Maßgabe der Anlage 3). Das Nutzungsrecht an den passiven Infrastrukturen steht der AG zu; im Regelfall ist sie auch Eigentümerin der innerörtlichen passiven Infrastruktur und des Glasfaser-Backbonenetzes. Übergabepunkte zur passiven Glasfaserinfrastruktur sind die im Plan eingezeichneten PoPs. Die Errichtung des Netzes erfolgte nach den technischen Vorgaben der AG und dem Einheitlichen Materialkonzept des Bundes 4.1 vom 02.04.2019. Die AN hat die für sie maßgeblichen Vorgaben der genannten Förderrichtlinien einschließlich aller zugehörigen Regelungen und Nebenbestimmungen zu erfüllen und wird hierzu im Netzbetriebsvertrag verpflichtet. Auf die Ausführungen zu den Fördervorgaben in der Aufforderung zur Bewerbung am öffentlichen Teilnahmewettbewerb wird verwiesen. Ziel der Ausschreibung ist der Abschluss eines Vertrags gemäß Anlage Netzbetriebs- und Pachtvertrag. Förderung des Projekts: - Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22.10.2015 in der Fassung vom 28.11.2019 bzw. vom 18.08.2020 (Breitband-Richtlinie) i. V. m. der NGA-Rahmenregelung – Betreibermodell nach Nr. 3.2 (Sonderaufruf Gewerbegebiete); für die Upgrade-Adresspunkte ergänzend Gigabit-Richtlinie in der Fassung vom 27.12.2022 und Gigabit-Rahmenregelung, e-Az. Zuwendungsbescheid Bund: 832.5/3-20 11BW200455 - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Förderung des Breitbandaus-baus in Baden-Württemberg (VwV Breitbandförderung) vom 30. Januar 2019, e-Az. Zuwendungsbescheid Land: 4-8433.4/445 Vom späteren Auftragnehmer sind sämtliche Vorgaben der dem Projekt zugrundeliegenden Zuwendungsbescheide mit Nebenbestimmungen, Hinweisen, Auflagen, Merkblättern und Anlagen sowie der einschlägigen Förderprogramme einzuhalten. | 216 Monate | – |
| 4 | Los 4 Upgrade Gewerbegebiet süd-östlich, westlich Die Stadt Laichingen (Alb-Donau-Kreis) hat im Rahmen der Breitbandförderung des Bundes im Betreibermodell ein passives Glasfasernetz errichtet. Ausgeschrieben wird der Netzbetrieb für die Adresspunkte, die im Zuge eines Vortriebs- und Synergieupgrades zu den ursprünglichen Förderbescheiden im WFP hinzugenommen wurden. Nicht Gegenstand der Ausschreibung sind Adresspunkte in weißen Flecken (einschließlich Gebietserweiterungen), Baulücken sowie Adresspunkte, die lediglich im Wege des Vortriebs auf Basis von Reservekapazitäten vorbereitet wurden. Für die Synergieupgrade-Adresspunkte gelten nach den Bescheiden über die abschließende Höhe der Zuwendung ergänzend die Gigabit-Richtlinie (Fassung vom 27.12.2022), die BNBest-Gigabit (Stand 17.10.2022) und die Gigabit-Rahmenregelung vom 13.11.2020. Für die Vortriebsupgrade-Adresspunkte nennen die Bescheide die Breitband-Richtlinie, die BNBest-Breitband und die NGA-Rahmenregelung und setzen zugleich die Förderfähigkeit nach den Aufgreifschwellen der Gigabit-Richtlinie voraus. Das Auswahlverfahren wird für sämtliche Upgrade-Adresspunkte einheitlich nach §§ 5 und 7 Gigabit-Rahmenregelung durchgeführt. Das Glasfasernetz gemäß Anlage „… Ausbaugebiete_Ausbauadressen…“ (nachfolgend „Plan“) ist gebaut und an den WFP-Netzbetreiber NetCom BW übergeben. Die Stadt Laichingen als Auftraggeberin (AG) erbringt Netzbetrieb sowie Internet- und Telekommunikationsdienste nicht selbst. Gegenstand der Ausschreibung ist daher die Verpachtung des passiven Glasfasernetzes für die Upgrade-Adressen an einen Dienstleister, der als Auftragnehmerin (AN) im Wege einer Dienstleistungskonzession den Netzbetrieb sicherstellt sowie Internet- und Telekommunikationsdienste – auch als Bündelangebot – privaten und gewerblichen Endkunden gegen angemessenes Entgelt anbietet. Die AN hat zudem Nachfragern aktive und passive Vorleistungsprodukte unter Berücksichtigung der Informationen des BMDS zu Vorleistungspreisen vom 31.03.2026 (Anlage) anzubieten. Hinzu kommen Wartung, Instandhaltung, Instandsetzung, Entstör- und Serviceleistungen sowie zugehörige Leistungen. Die Überlassung der passiven Infrastruktur erfolgt durch Pacht auf Grundlage eines Netzbetriebs- und Pachtvertrags. Die für das jeweilige Los genutzte Infrastruktur ist nach Mitteilung des Projektträgers eindeutig und projektscharf zu trennen; Pachtgegenstand ist genau die dem jeweiligen Programm (eAkte) zugeordnete Infrastruktur. Die Umsetzung etwaiger Mitnutzungsansprüche eines Programms an Infrastruktur eines anderen Programms ist Aufgabe der AG. Näheres regelt Anlage 3 „Abgrenzung des Pachtgegenstandes und Schnittstellen zum Weiße-Flecken-Netz“. Für Einrichtungen, die zugleich der Versorgung der weißen Flecken dienen (gemeinsam genutzte Einrichtungen, insbesondere PoP, Trassen, Rohre, Kabel, Fasern), gilt § 1.1 des Netzbetriebs- und Pachtvertrags: Sie werden der AN nur zur Mitnutzung überlassen; Instandhaltung, Entstörung, Trassenauskunft sowie Folge- und Folgekostenpflichten verbleiben insoweit beim Bestandsbetreiber, soweit Anlage 3 nichts Abweichendes bestimmt. Die AN ist Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes nach dem TKG mit folgenden Hauptaufgaben: – Ausrüstung des Netzes mit aktiver Technik, inkl. ggf. erforderlicher ONT beim Kunden; – Betrieb des Netzes unter Einhaltung der von der AN bereitgestellten SLA; – Bereitstellung und Vertrieb von Internet- und Sprachkommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit gem. § 3 Nr. 55 TKG, auch als Bündelangebot für private und gewerbliche Endkunden; – Betreuung der privaten und gewerblichen Endkunden; – Zurverfügungstellung aktiver und passiver Vorleistungen an Interessenten; – Wartung, Reparatur und Instandhaltung des Pachtgegenstandes innerhalb der zu vereinbarenden bzw. vorgegebenen Service Level (für gemeinsam genutzte Einrichtungen nach Maßgabe der Anlage 3 und des § 1.1 des Vertrags); – Dokumentation aller Erweiterungen und Änderungen des Pachtgegenstandes nach den bei Übergabe gültigen GIS-Nebenbestimmungen; – Sicherstellung von (gegenseitigem) Open Access mit dem im WFP tätigen Netzbetreiber NetCom BW; – Erteilung von Trassen- und Leitungsauskünften an berechtigte Nachfragende (für gemeinsam genutzte Einrichtungen nach Maßgabe der Anlage 3). Das Nutzungsrecht an den passiven Infrastrukturen steht der AG zu; im Regelfall ist sie auch Eigentümerin der innerörtlichen passiven Infrastruktur und des Glasfaser-Backbonenetzes. Übergabepunkte zur passiven Glasfaserinfrastruktur sind die im Plan eingezeichneten PoPs. Die Errichtung des Netzes erfolgte nach den technischen Vorgaben der AG und dem Einheitlichen Materialkonzept des Bundes 4.1 vom 02.04.2019. Die AN hat die für sie maßgeblichen Vorgaben der genannten Förderrichtlinien einschließlich aller zugehörigen Regelungen und Nebenbestimmungen zu erfüllen und wird hierzu im Netzbetriebsvertrag verpflichtet. Auf die Ausführungen zu den Fördervorgaben in der Aufforderung zur Bewerbung am öffentlichen Teilnahmewettbewerb wird verwiesen. Ziel der Ausschreibung ist der Abschluss eines Vertrags gemäß Anlage Netzbetriebs- und Pachtvertrag. Förderung des Projekts: - Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22.10.2015 in der Fassung vom 28.11.2019 bzw. vom 18.08.2020 (Breitband-Richtlinie) i. V. m. der NGA-Rahmenregelung – Betreibermodell nach Nr. 3.2 (Sonderaufruf Gewerbegebiete); für die Upgrade-Adresspunkte ergänzend Gigabit-Richtlinie in der Fassung vom 27.12.2022 und Gigabit-Rahmenregelung, e-Az. Zuwendungsbescheid Bund: 832.5/3-20 11BW200457 - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Förderung des Breitbandaus-baus in Baden-Württemberg (VwV Breitbandförderung) vom 30. Januar 2019, e-Az. Zuwendungsbescheid Land: 4-8433.4/447 Vom späteren Auftragnehmer sind sämtliche Vorgaben der dem Projekt zugrundeliegenden Zuwendungsbescheide mit Nebenbestimmungen, Hinweisen, Auflagen, Merkblättern und Anlagen sowie der einschlägigen Förderprogramme einzuhalten. | 216 Monate | – |
| 5 | Los 5 Upgrade Gewerbegebiet östlicher Teile Die Stadt Laichingen (Alb-Donau-Kreis) hat im Rahmen der Breitbandförderung des Bundes im Betreibermodell ein passives Glasfasernetz errichtet. Ausgeschrieben wird der Netzbetrieb für die Adresspunkte, die im Zuge eines Vortriebs- und Synergieupgrades zu den ursprünglichen Förderbescheiden im WFP hinzugenommen wurden. Nicht Gegenstand der Ausschreibung sind Adresspunkte in weißen Flecken (einschließlich Gebietserweiterungen), Baulücken sowie Adresspunkte, die lediglich im Wege des Vortriebs auf Basis von Reservekapazitäten vorbereitet wurden. Für die Synergieupgrade-Adresspunkte gelten nach den Bescheiden über die abschließende Höhe der Zuwendung ergänzend die Gigabit-Richtlinie (Fassung vom 27.12.2022), die BNBest-Gigabit (Stand 17.10.2022) und die Gigabit-Rahmenregelung vom 13.11.2020. Für die Vortriebsupgrade-Adresspunkte nennen die Bescheide die Breitband-Richtlinie, die BNBest-Breitband und die NGA-Rahmenregelung und setzen zugleich die Förderfähigkeit nach den Aufgreifschwellen der Gigabit-Richtlinie voraus. Das Auswahlverfahren wird für sämtliche Upgrade-Adresspunkte einheitlich nach §§ 5 und 7 Gigabit-Rahmenregelung durchgeführt. Das Glasfasernetz gemäß Anlage „… Ausbaugebiete_Ausbauadressen…“ (nachfolgend „Plan“) ist gebaut und an den WFP-Netzbetreiber NetCom BW übergeben. Die Stadt Laichingen als Auftraggeberin (AG) erbringt Netzbetrieb sowie Internet- und Telekommunikationsdienste nicht selbst. Gegenstand der Ausschreibung ist daher die Verpachtung des passiven Glasfasernetzes für die Upgrade-Adressen an einen Dienstleister, der als Auftragnehmerin (AN) im Wege einer Dienstleistungskonzession den Netzbetrieb sicherstellt sowie Internet- und Telekommunikationsdienste – auch als Bündelangebot – privaten und gewerblichen Endkunden gegen angemessenes Entgelt anbietet. Die AN hat zudem Nachfragern aktive und passive Vorleistungsprodukte unter Berücksichtigung der Informationen des BMDS zu Vorleistungspreisen vom 31.03.2026 (Anlage) anzubieten. Hinzu kommen Wartung, Instandhaltung, Instandsetzung, Entstör- und Serviceleistungen sowie zugehörige Leistungen. Die Überlassung der passiven Infrastruktur erfolgt durch Pacht auf Grundlage eines Netzbetriebs- und Pachtvertrags. Die für das jeweilige Los genutzte Infrastruktur ist nach Mitteilung des Projektträgers eindeutig und projektscharf zu trennen; Pachtgegenstand ist genau die dem jeweiligen Programm (eAkte) zugeordnete Infrastruktur. Die Umsetzung etwaiger Mitnutzungsansprüche eines Programms an Infrastruktur eines anderen Programms ist Aufgabe der AG. Näheres regelt Anlage 3 „Abgrenzung des Pachtgegenstandes und Schnittstellen zum Weiße-Flecken-Netz“. Für Einrichtungen, die zugleich der Versorgung der weißen Flecken dienen (gemeinsam genutzte Einrichtungen, insbesondere PoP, Trassen, Rohre, Kabel, Fasern), gilt § 1.1 des Netzbetriebs- und Pachtvertrags: Sie werden der AN nur zur Mitnutzung überlassen; Instandhaltung, Entstörung, Trassenauskunft sowie Folge- und Folgekostenpflichten verbleiben insoweit beim Bestandsbetreiber, soweit Anlage 3 nichts Abweichendes bestimmt. Die AN ist Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes nach dem TKG mit folgenden Hauptaufgaben: – Ausrüstung des Netzes mit aktiver Technik, inkl. ggf. erforderlicher ONT beim Kunden; – Betrieb des Netzes unter Einhaltung der von der AN bereitgestellten SLA; – Bereitstellung und Vertrieb von Internet- und Sprachkommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit gem. § 3 Nr. 55 TKG, auch als Bündelangebot für private und gewerbliche Endkunden; – Betreuung der privaten und gewerblichen Endkunden; – Zurverfügungstellung aktiver und passiver Vorleistungen an Interessenten; – Wartung, Reparatur und Instandhaltung des Pachtgegenstandes innerhalb der zu vereinbarenden bzw. vorgegebenen Service Level (für gemeinsam genutzte Einrichtungen nach Maßgabe der Anlage 3 und des § 1.1 des Vertrags); – Dokumentation aller Erweiterungen und Änderungen des Pachtgegenstandes nach den bei Übergabe gültigen GIS-Nebenbestimmungen; – Sicherstellung von (gegenseitigem) Open Access mit dem im WFP tätigen Netzbetreiber NetCom BW; – Erteilung von Trassen- und Leitungsauskünften an berechtigte Nachfragende (für gemeinsam genutzte Einrichtungen nach Maßgabe der Anlage 3). Das Nutzungsrecht an den passiven Infrastrukturen steht der AG zu; im Regelfall ist sie auch Eigentümerin der innerörtlichen passiven Infrastruktur und des Glasfaser-Backbonenetzes. Übergabepunkte zur passiven Glasfaserinfrastruktur sind die im Plan eingezeichneten PoPs. Die Errichtung des Netzes erfolgte nach den technischen Vorgaben der AG und dem Einheitlichen Materialkonzept des Bundes 4.1 vom 02.04.2019. Die AN hat die für sie maßgeblichen Vorgaben der genannten Förderrichtlinien einschließlich aller zugehörigen Regelungen und Nebenbestimmungen zu erfüllen und wird hierzu im Netzbetriebsvertrag verpflichtet. Auf die Ausführungen zu den Fördervorgaben in der Aufforderung zur Bewerbung am öffentlichen Teilnahmewettbewerb wird verwiesen. Ziel der Ausschreibung ist der Abschluss eines Vertrags gemäß Anlage Netzbetriebs- und Pachtvertrag. Förderung des Projekts: - Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22.10.2015 in der Fassung vom 28.11.2019 bzw. vom 18.08.2020 (Breitband-Richtlinie) i. V. m. der NGA-Rahmenregelung – Betreibermodell nach Nr. 3.2 (Sonderaufruf Gewerbegebiete); für die Upgrade-Adresspunkte ergänzend Gigabit-Richtlinie in der Fassung vom 27.12.2022 und Gigabit-Rahmenregelung, e-Az. Zuwendungsbescheid Bund: 832.5/3-20 11BW200458 - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Förderung des Breitbandaus-baus in Baden-Württemberg (VwV Breitbandförderung) vom 30. Januar 2019, e-Az. Zuwendungsbescheid Land: 4-8433.4/451 Vom späteren Auftragnehmer sind sämtliche Vorgaben der dem Projekt zugrundeliegenden Zuwendungsbescheide mit Nebenbestimmungen, Hinweisen, Auflagen, Merkblättern und Anlagen sowie der einschlägigen Förderprogramme einzuhalten. | 216 Monate | – |
| 6 | Los 6 Upgrade Gewerbegebiete westlicher Teil Die Stadt Laichingen (Alb-Donau-Kreis) hat im Rahmen der Breitbandförderung des Bundes im Betreibermodell ein passives Glasfasernetz errichtet. Ausgeschrieben wird der Netzbetrieb für die Adresspunkte, die im Zuge eines Vortriebs- und Synergieupgrades zu den ursprünglichen Förderbescheiden im WFP hinzugenommen wurden. Nicht Gegenstand der Ausschreibung sind Adresspunkte in weißen Flecken (einschließlich Gebietserweiterungen), Baulücken sowie Adresspunkte, die lediglich im Wege des Vortriebs auf Basis von Reservekapazitäten vorbereitet wurden. Für die Synergieupgrade-Adresspunkte gelten nach den Bescheiden über die abschließende Höhe der Zuwendung ergänzend die Gigabit-Richtlinie (Fassung vom 27.12.2022), die BNBest-Gigabit (Stand 17.10.2022) und die Gigabit-Rahmenregelung vom 13.11.2020. Für die Vortriebsupgrade-Adresspunkte nennen die Bescheide die Breitband-Richtlinie, die BNBest-Breitband und die NGA-Rahmenregelung und setzen zugleich die Förderfähigkeit nach den Aufgreifschwellen der Gigabit-Richtlinie voraus. Das Auswahlverfahren wird für sämtliche Upgrade-Adresspunkte einheitlich nach §§ 5 und 7 Gigabit-Rahmenregelung durchgeführt. Das Glasfasernetz gemäß Anlage „… Ausbaugebiete_Ausbauadressen…“ (nachfolgend „Plan“) ist gebaut und an den WFP-Netzbetreiber NetCom BW übergeben. Die Stadt Laichingen als Auftraggeberin (AG) erbringt Netzbetrieb sowie Internet- und Telekommunikationsdienste nicht selbst. Gegenstand der Ausschreibung ist daher die Verpachtung des passiven Glasfasernetzes für die Upgrade-Adressen an einen Dienstleister, der als Auftragnehmerin (AN) im Wege einer Dienstleistungskonzession den Netzbetrieb sicherstellt sowie Internet- und Telekommunikationsdienste – auch als Bündelangebot – privaten und gewerblichen Endkunden gegen angemessenes Entgelt anbietet. Die AN hat zudem Nachfragern aktive und passive Vorleistungsprodukte unter Berücksichtigung der Informationen des BMDS zu Vorleistungspreisen vom 31.03.2026 (Anlage) anzubieten. Hinzu kommen Wartung, Instandhaltung, Instandsetzung, Entstör- und Serviceleistungen sowie zugehörige Leistungen. Die Überlassung der passiven Infrastruktur erfolgt durch Pacht auf Grundlage eines Netzbetriebs- und Pachtvertrags. Die für das jeweilige Los genutzte Infrastruktur ist nach Mitteilung des Projektträgers eindeutig und projektscharf zu trennen; Pachtgegenstand ist genau die dem jeweiligen Programm (eAkte) zugeordnete Infrastruktur. Die Umsetzung etwaiger Mitnutzungsansprüche eines Programms an Infrastruktur eines anderen Programms ist Aufgabe der AG. Näheres regelt Anlage 3 „Abgrenzung des Pachtgegenstandes und Schnittstellen zum Weiße-Flecken-Netz“. Für Einrichtungen, die zugleich der Versorgung der weißen Flecken dienen (gemeinsam genutzte Einrichtungen, insbesondere PoP, Trassen, Rohre, Kabel, Fasern), gilt § 1.1 des Netzbetriebs- und Pachtvertrags: Sie werden der AN nur zur Mitnutzung überlassen; Instandhaltung, Entstörung, Trassenauskunft sowie Folge- und Folgekostenpflichten verbleiben insoweit beim Bestandsbetreiber, soweit Anlage 3 nichts Abweichendes bestimmt. Die AN ist Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes nach dem TKG mit folgenden Hauptaufgaben: – Ausrüstung des Netzes mit aktiver Technik, inkl. ggf. erforderlicher ONT beim Kunden; – Betrieb des Netzes unter Einhaltung der von der AN bereitgestellten SLA; – Bereitstellung und Vertrieb von Internet- und Sprachkommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit gem. § 3 Nr. 55 TKG, auch als Bündelangebot für private und gewerbliche Endkunden; – Betreuung der privaten und gewerblichen Endkunden; – Zurverfügungstellung aktiver und passiver Vorleistungen an Interessenten; – Wartung, Reparatur und Instandhaltung des Pachtgegenstandes innerhalb der zu vereinbarenden bzw. vorgegebenen Service Level (für gemeinsam genutzte Einrichtungen nach Maßgabe der Anlage 3 und des § 1.1 des Vertrags); – Dokumentation aller Erweiterungen und Änderungen des Pachtgegenstandes nach den bei Übergabe gültigen GIS-Nebenbestimmungen; – Sicherstellung von (gegenseitigem) Open Access mit dem im WFP tätigen Netzbetreiber NetCom BW; – Erteilung von Trassen- und Leitungsauskünften an berechtigte Nachfragende (für gemeinsam genutzte Einrichtungen nach Maßgabe der Anlage 3). Das Nutzungsrecht an den passiven Infrastrukturen steht der AG zu; im Regelfall ist sie auch Eigentümerin der innerörtlichen passiven Infrastruktur und des Glasfaser-Backbonenetzes. Übergabepunkte zur passiven Glasfaserinfrastruktur sind die im Plan eingezeichneten PoPs. Die Errichtung des Netzes erfolgte nach den technischen Vorgaben der AG und dem Einheitlichen Materialkonzept des Bundes 4.1 vom 02.04.2019. Die AN hat die für sie maßgeblichen Vorgaben der genannten Förderrichtlinien einschließlich aller zugehörigen Regelungen und Nebenbestimmungen zu erfüllen und wird hierzu im Netzbetriebsvertrag verpflichtet. Auf die Ausführungen zu den Fördervorgaben in der Aufforderung zur Bewerbung am öffentlichen Teilnahmewettbewerb wird verwiesen. Ziel der Ausschreibung ist der Abschluss eines Vertrags gemäß Anlage Netzbetriebs- und Pachtvertrag. Förderung des Projekts: - Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22.10.2015 in der Fassung vom 28.11.2019 bzw. vom 18.08.2020 (Breitband-Richtlinie) i. V. m. der NGA-Rahmenregelung – Betreibermodell nach Nr. 3.2 (Sonderaufruf Gewerbegebiete); für die Upgrade-Adresspunkte ergänzend Gigabit-Richtlinie in der Fassung vom 27.12.2022 und Gigabit-Rahmenregelung, e-Az. Zuwendungsbescheid Bund: 832.5/3-20 11BW200459 - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Förderung des Breitbandaus-baus in Baden-Württemberg (VwV Breitbandförderung) vom 30. Januar 2019, e-Az. Zuwendungsbescheid Land: 4-8433.4/450 Vom späteren Auftragnehmer sind sämtliche Vorgaben der dem Projekt zugrundeliegenden Zuwendungsbescheide mit Nebenbestimmungen, Hinweisen, Auflagen, Merkblättern und Anlagen sowie der einschlägigen Förderprogramme einzuhalten. | 216 Monate | – |
| 7 | Los 7 Upgrade Adresspunkte Schulen Die Stadt Laichingen (Alb-Donau-Kreis) hat im Rahmen der Breitbandförderung des Bundes im Betreibermodell ein passives Glasfasernetz errichtet. Ausgeschrieben wird der Netzbetrieb für die Adresspunkte, die im Zuge eines Vortriebs- und Synergieupgrades zu den ursprünglichen Förderbescheiden im WFP hinzugenommen wurden. Nicht Gegenstand der Ausschreibung sind Adresspunkte in weißen Flecken (einschließlich Gebietserweiterungen), Baulücken sowie Adresspunkte, die lediglich im Wege des Vortriebs auf Basis von Reservekapazitäten vorbereitet wurden. Für die Synergieupgrade-Adresspunkte gelten nach den Bescheiden über die abschließende Höhe der Zuwendung ergänzend die Gigabit-Richtlinie (Fassung vom 27.12.2022), die BNBest-Gigabit (Stand 17.10.2022) und die Gigabit-Rahmenregelung vom 13.11.2020. Für die Vortriebsupgrade-Adresspunkte nennen die Bescheide die Breitband-Richtlinie, die BNBest-Breitband und die NGA-Rahmenregelung und setzen zugleich die Förderfähigkeit nach den Aufgreifschwellen der Gigabit-Richtlinie voraus. Das Auswahlverfahren wird für sämtliche Upgrade-Adresspunkte einheitlich nach §§ 5 und 7 Gigabit-Rahmenregelung durchgeführt. Das Glasfasernetz gemäß Anlage „… Ausbaugebiete_Ausbauadressen…“ (nachfolgend „Plan“) ist gebaut und an den WFP-Netzbetreiber NetCom BW übergeben. Die Stadt Laichingen als Auftraggeberin (AG) erbringt Netzbetrieb sowie Internet- und Telekommunikationsdienste nicht selbst. Gegenstand der Ausschreibung ist daher die Verpachtung des passiven Glasfasernetzes für die Upgrade-Adressen an einen Dienstleister, der als Auftragnehmerin (AN) im Wege einer Dienstleistungskonzession den Netzbetrieb sicherstellt sowie Internet- und Telekommunikationsdienste – auch als Bündelangebot – privaten und gewerblichen Endkunden gegen angemessenes Entgelt anbietet. Die AN hat zudem Nachfragern aktive und passive Vorleistungsprodukte unter Berücksichtigung der Informationen des BMDS zu Vorleistungspreisen vom 31.03.2026 (Anlage) anzubieten. Hinzu kommen Wartung, Instandhaltung, Instandsetzung, Entstör- und Serviceleistungen sowie zugehörige Leistungen. Die Überlassung der passiven Infrastruktur erfolgt durch Pacht auf Grundlage eines Netzbetriebs- und Pachtvertrags. Die für das jeweilige Los genutzte Infrastruktur ist nach Mitteilung des Projektträgers eindeutig und projektscharf zu trennen; Pachtgegenstand ist genau die dem jeweiligen Programm (eAkte) zugeordnete Infrastruktur. Die Umsetzung etwaiger Mitnutzungsansprüche eines Programms an Infrastruktur eines anderen Programms ist Aufgabe der AG. Näheres regelt Anlage 3 „Abgrenzung des Pachtgegenstandes und Schnittstellen zum Weiße-Flecken-Netz“. Für Einrichtungen, die zugleich der Versorgung der weißen Flecken dienen (gemeinsam genutzte Einrichtungen, insbesondere PoP, Trassen, Rohre, Kabel, Fasern), gilt § 1.1 des Netzbetriebs- und Pachtvertrags: Sie werden der AN nur zur Mitnutzung überlassen; Instandhaltung, Entstörung, Trassenauskunft sowie Folge- und Folgekostenpflichten verbleiben insoweit beim Bestandsbetreiber, soweit Anlage 3 nichts Abweichendes bestimmt. Die AN ist Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes nach dem TKG mit folgenden Hauptaufgaben: – Ausrüstung des Netzes mit aktiver Technik, inkl. ggf. erforderlicher ONT beim Kunden; – Betrieb des Netzes unter Einhaltung der von der AN bereitgestellten SLA; – Bereitstellung und Vertrieb von Internet- und Sprachkommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit gem. § 3 Nr. 55 TKG, auch als Bündelangebot für private und gewerbliche Endkunden; – Betreuung der privaten und gewerblichen Endkunden; – Zurverfügungstellung aktiver und passiver Vorleistungen an Interessenten; – Wartung, Reparatur und Instandhaltung des Pachtgegenstandes innerhalb der zu vereinbarenden bzw. vorgegebenen Service Level (für gemeinsam genutzte Einrichtungen nach Maßgabe der Anlage 3 und des § 1.1 des Vertrags); – Dokumentation aller Erweiterungen und Änderungen des Pachtgegenstandes nach den bei Übergabe gültigen GIS-Nebenbestimmungen; – Sicherstellung von (gegenseitigem) Open Access mit dem im WFP tätigen Netzbetreiber NetCom BW; – Erteilung von Trassen- und Leitungsauskünften an berechtigte Nachfragende (für gemeinsam genutzte Einrichtungen nach Maßgabe der Anlage 3). Das Nutzungsrecht an den passiven Infrastrukturen steht der AG zu; im Regelfall ist sie auch Eigentümerin der innerörtlichen passiven Infrastruktur und des Glasfaser-Backbonenetzes. Übergabepunkte zur passiven Glasfaserinfrastruktur sind die im Plan eingezeichneten PoPs. Die Errichtung des Netzes erfolgte nach den technischen Vorgaben der AG und dem Einheitlichen Materialkonzept des Bundes 4.1 vom 02.04.2019. Die AN hat die für sie maßgeblichen Vorgaben der genannten Förderrichtlinien einschließlich aller zugehörigen Regelungen und Nebenbestimmungen zu erfüllen und wird hierzu im Netzbetriebsvertrag verpflichtet. Auf die Ausführungen zu den Fördervorgaben in der Aufforderung zur Bewerbung am öffentlichen Teilnahmewettbewerb wird verwiesen. Ziel der Ausschreibung ist der Abschluss eines Vertrags gemäß Anlage Netzbetriebs- und Pachtvertrag. Förderung des Projekts: - Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22.10.2015 in der Fassung vom 28.11.2019 bzw. vom 18.08.2020 (Breitband-Richtlinie) i. V. m. der NGA-Rahmenregelung – Betreibermodell nach Nr. 3.2 (Sonderaufruf Schulen); für die Upgrade-Adresspunkte ergänzend Gigabit-Richtlinie in der Fassung vom 27.12.2022 und Gigabit-Rahmenregelung, e-Az. Zuwendungsbescheid Bund: 832.5/3-20 12BW200161 - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Förderung des Breitbandaus-baus in Baden-Württemberg (VwV Breitbandförderung) vom 30. Januar 2019, e-Az. Zuwendungsbescheid Land: 4-8433.4/309 Vom späteren Auftragnehmer sind sämtliche Vorgaben der dem Projekt zugrundeliegenden Zuwendungsbescheide mit Nebenbestimmungen, Hinweisen, Auflagen, Merkblättern und Anlagen sowie der einschlägigen Förderprogramme einzuhalten. | 216 Monate | – |
Bedingungengilt für alle Lose
Zuschlag1 von 1 angegeben
- Preis
- PreiskriteriumGewichtung (Punkte, genau) 100Gesamtzuschlagskriterium Pacht (Fixe Pacht - 70%, Variable Pacht - 20%, Pacht für Geschäftskundenprodukte - 10%)
Eignung6 von 6 angegeben
- Berufliche Risikohaftpflichtversicherung
Der Bewerber bzw. die Bewerbergemeinschaft muss eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme in Höhe von EUR 5.000.000 je Schadensfall für Personenschäden sowie EUR 1.500.000 für Sachschäden je Schadensfall bei einem in einem Mitgliedsstaat der EU oder eines Vertragsstaates de … ganz lesenkürzer
Der Bewerber bzw. die Bewerbergemeinschaft muss eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme in Höhe von EUR 5.000.000 je Schadensfall für Personenschäden sowie EUR 1.500.000 für Sachschäden je Schadensfall bei einem in einem Mitgliedsstaat der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Versicherungsunternehmen unterhalten oder im Falle der Zuschlagserteilung abschließen. Bei Bewerbergemeinschaften ist es ausreichend, dass eines der Mitglieder der Bewerbergemeinschaft über eine Versicherung in entsprechender Höhe verfügt bzw. diese im Falle der Zuschlagserteilung stellt.- Spezifischer Jahresumsatz
Der Mindestjahresumsatz netto des Bewerbers bzw. der Bewerbergemeinschaft gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 4 VgV (entsprechend) muss in Bezug auf den Be-reich der zu vergebenden Leistungen und andere Leistungen, die mit der zu vergeben-den Leistung vergleichbar sind unter Einschluss des Anteil … ganz lesenkürzer
Der Mindestjahresumsatz netto des Bewerbers bzw. der Bewerbergemeinschaft gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 4 VgV (entsprechend) muss in Bezug auf den Be-reich der zu vergebenden Leistungen und andere Leistungen, die mit der zu vergeben-den Leistung vergleichbar sind unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Leistungen, in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren je Geschäftsjahr mindestens den nachfolgend angegebenen Betrag erreicht haben: Mindestjahresumsatz je Los: Los 1: 76.000 Euro netto; Los 2: 10.000 Euro netto; Los 3: 400 Euro netto; Los 4: 30.000 Euro netto; Los 5: 8.000 Euro netto; Los 6: 15.000 Euro netto; Los 7: 21.000 Euro netto. Bewirbt sich ein Bewerber für mehrere Lose, gilt die Summe der Beträge der betreffenden Lose. Bei Unterauftragnehmern erfolgt eine Addition der Umsätze nur im Falle der wirtschaftlichen Eignungsleihe nach Vorlage entsprechender Verpflichtungserklärungen der Unterauftragnehmer nach dem Formblatt Verpflichtungserklärung Unterauftragnehmer.- Referenzen zu bestimmten Dienstleistungen
Der Bewerber bzw. die Bewerbergemeinschaft muss mindestens drei Referenzen über Leistungen, die mit den zu vergebenden Leistungen vergleichbar sind, in den letzten fünf Jahren erbracht haben; maßgeblich ist der Zeitraum von fünf Jahren vor Ablauf der Teilnahmefrist bis zur Teilnahmefrist. Vergleichb … ganz lesenkürzer
Der Bewerber bzw. die Bewerbergemeinschaft muss mindestens drei Referenzen über Leistungen, die mit den zu vergebenden Leistungen vergleichbar sind, in den letzten fünf Jahren erbracht haben; maßgeblich ist der Zeitraum von fünf Jahren vor Ablauf der Teilnahmefrist bis zur Teilnahmefrist. Vergleichbar in diesem Sinne sind Projekte, die Leistungen und Dienste im Zusammenhang mit dem Aufbau der aktiven Technik und aktiven Betrieb eines Telekommunikationsnetzes mit angeschlossenen Endkunden und Erbringung von Endkundendiensten (Internet, Telefon, Fernsehen) gegenüber Endkunden zum Gegenstand haben. Die Leistungen müssen in dem vorgenannten Zeitraum in wesentlichen Teilen bereits erbracht worden sein. Das ist der Fall, wenn mehr als 30 % des Telekommunikationsnetzes der jeweiligen Referenz mit aktiver Technik betriebsbereit ausgestattet wurde.- Eintragung in das Handelsregister
- Eigenerklärung über aktuelle Eintragung in ein Handels- oder Berufsregister gemäß Anhang XI der Richtlinie 2014/24/EU vom 26.02.2014 (EU Amtsblatt L 94/65)
- Nachreichen von Unterlagen
- Die Nachforderung von Erklärungen, Unterlagen und Nachweisen ist nicht ausgeschlossen.
- Ausschlussgründe
Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung und Bestechung, Betrug oder Subventionsbetrug, Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit oder Ausbeutung, Bildung krimineller Vereinigungen, Bildung terroristischer Vereinigungen, Verstöße gegen umweltrechtliche Verpf … ganz lesenkürzer
Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung und Bestechung, Betrug oder Subventionsbetrug, Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit oder Ausbeutung, Bildung krimineller Vereinigungen, Bildung terroristischer Vereinigungen, Verstöße gegen umweltrechtliche Verpflichtungen, Verstöße gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen, Verstöße gegen sozialrechtliche Verpflichtungen, Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Schwere Verfehlung, Täuschung oder unzulässige Beeinflussung des Vergabeverfahrens, Interessenkonflikt, Wettbewerbsverzerrung wegen Vorbefassung, Mangelhafte Erfüllung eines früheren öffentlichen Auftrags, Rein nationale Ausschlussgründe, Verstöße gegen Verpflichtungen zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, Verstöße gegen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern oder Abgaben, Einstellung der beruflichen Tätigkeit, Zahlungsunfähigkeit, Insolvenz, Mit Insolvenz vergleichbares Verfahren
Laufzeit und Umfang1 von 6 angegeben
- Vertragsbeginn
- ?keine Angabe
- Vertragsende
- ?keine Angabe
- Dauer
- 216 Monate
- Verlängerung
- ?keine Angabe
- Optionen
- ?keine Angabe
- Rahmenvereinbarung
- ?keine Angabe
Angebot und Einreichung6 von 9 angegeben
- Elektronische Einreichung
- Erforderlich
- Einreichung über
- deutsche-evergabe.de
- Sprache
- Deutsch
- Nebenangebote
- Nicht zulässig
- Mehrere Hauptangebote
- Nicht zulässig
- Elektronische Signatur
- nicht verlangt
- Bindefrist
- ?keine Angabe
- Angebotsöffnung
- ?keine Angabe
- Sicherheiten
- ?keine Angabe
Ausführung5 von 6 angegeben
- Vertraulichkeit
- ?keine Angabe
- E-Rechnung
- Erforderlich
- Elektronische Bestellung
- wird nicht genutzt
- Elektronische Zahlung
- wird nicht genutzt
- Vorbehaltene Ausführung
- Nein
- EU-Mittel
- Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Rechtsschutz3 von 3 angegeben
- Nachprüfungsstelle
- Vergabekammer Baden-Württemberg im Regierungspräsidium Karlsruhe, Kapellenstraße 17, 76131 Karlsruhe
- Fristen für Nachprüfungsanträge
Bei dem zu errichtenden und zu betreibenden Telekommunikationsnetz handelt es sich um ein öffentliches Telekommunikationsnetz im Sinne des § 3 Nr. 42 TKG; es dient überwiegend der Erbringung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste im Sinne des § 3 Nr. 44 TKG. Zugleich handelt es sich um ei … ganz lesenkürzer
Bei dem zu errichtenden und zu betreibenden Telekommunikationsnetz handelt es sich um ein öffentliches Telekommunikationsnetz im Sinne des § 3 Nr. 42 TKG; es dient überwiegend der Erbringung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste im Sinne des § 3 Nr. 44 TKG. Zugleich handelt es sich um ein öffentliches Kommunikationsnetz im Sinne des § 149 Nr. 8 GWB. Der ausgeschriebene Vertrag dient hauptsächlich dazu, die Bereitstellung oder den Betrieb eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sowie die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit zu ermöglichen. Deshalb greift die Bereichsausnahme des § 149 Nr. 8 GWB, wonach Konzessionen mit diesem Hauptzweck vom Anwendungsbereich des Teils 4 des GWB (§§ 97 ff. GWB) ausgenommen sind. Diese Auslegung entspricht der einschlägigen Rechtsprechung. Ungeachtet der eröffneten Bereichsausnahme nach § 149 Nr. 8 GWB ist der Auftraggeber u.a. aufgrund der einschlägigen Zuwendungsbescheide und der dort in Bezug genommenen Regelungen verpflichtet, ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren durchzuführen und dessen Vergabeunterlagen sowie dessen Ergebnis auf der Onlineplattform des Projektträgers zu veröffentlichen. Zur Wahrung eines einheitlichen, rechtssicheren und förderkonformen Verfahrens wendet der Auftraggeber die Vorgaben der Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) freiwillig an. Diese freiwillige Anwendung begründet keine über die Fördervorgaben hinausgehenden subjektiven Rechte der Bieter, stellt jedoch sicher, dass die Grundsätze der Transparenz, Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung in besonderem Maße gewahrt werden. Dadurch werden sowohl vergabe- als auch förderrechtliche Risiken minimiert. Klarstellend gilt: Die freiwillige bzw. entsprechende Anwendung der KonzVgV und ergänzend der VgV eröffnet nicht den Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen (§§ 155 ff. GWB); Rechtsschutz gegen Verfahrensentscheidungen richtet sich nach allgemeinem Verwaltungs- bzw. Zivilrecht (vgl. VG Darmstadt, Beschluss vom 01.04.2025 – 7 L 2856/24.DA). Maßgeblich ist die Rechtslage in der Fassung des Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabebeschleunigungsgesetz) vom 18.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 137), das am 01.07.2026 in Kraft getreten ist und für Vergabeverfahren gilt, die – wie das vorliegende – nach diesem Zeitpunkt eingeleitet worden sind. Infolge der Bereichsausnahme des § 149 Nr. 8 GWB gelten diese Vorschriften vorliegend nicht unmittelbar, sondern nur nach Maßgabe der dokumentierten freiwilligen bzw. entsprechenden Anwendung sowie der förderrechtlichen Vorgaben. Sollten sich Bewerber oder Bieter gleichwohl an die Vergabekammer wenden oder sollte sich die Rechtsprechung zur Bereichsausnahme ändern, gilt vorsorglich Folgendes: (1) Etwaige Vergabeverstöße muss der Bewerber/Bieter gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB innerhalb von zehn Kalendertagen nach Kenntnisnahme gegenüber dem Auftraggeber rügen. (2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind nach § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Abgabe der Bewerbung oder des Angebots gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. (3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind nach § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbungs- oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. (4) Ein Vergabenachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der Vergabekammer einzureichen. (5) Der Nachprüfungsantrag ist ferner unzulässig, soweit ein offensichtlicher Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts gemäß § 180 Abs. 2 GWB vorliegt.- Beschaffungsübereinkommen (GPA)
- fällt nicht darunter
Zusätzliche Informationen2 von 2 angegeben
- Hinweis
- #Besonders auch geeignet für:other-sme#
- Hinweis
Die Eignung ist für jedes Mitglied einer Bewerber-/Bietergemeinschaft gesondert nachzuweisen; sämtliche Eignungsnachweise sind daher von jedem Mitglied vorzulegen. Bei der Bildung einer Bewerber-/Bietergemeinschaft sind zudem eine Beschreibung der Aufgabenteilung bzw. der Auftragsanteile, eine Eigen … ganz lesenkürzer
Die Eignung ist für jedes Mitglied einer Bewerber-/Bietergemeinschaft gesondert nachzuweisen; sämtliche Eignungsnachweise sind daher von jedem Mitglied vorzulegen. Bei der Bildung einer Bewerber-/Bietergemeinschaft sind zudem eine Beschreibung der Aufgabenteilung bzw. der Auftragsanteile, eine Eigenerklärung über die Bildung der Bewerber-/Bietergemeinschaft und über die gesamtschuldnerische Haftung sowie die Benennung eines bevollmächtigten Vertreters gemäß Formblatt Eigenerklärung der Bewerber-/Bietergemeinschaft vorzulegen. Ist der Einsatz von Unterauftragnehmern geplant, sind die Teile des Auftrags, die im Wege von Unteraufträgen an Unterauftragnehmer vergeben werden sollen, gemäß Formblatt Unterauftragnehmer anzugeben. Bewerber können sich bei der Erfüllung des Auftrags auch der Fähigkeiten anderer Unternehmen bedienen (Eignungsleihe). In diesem Fall hat der Bewerber gegenüber der Vergabestelle nachzuweisen, dass die in Anspruch genommene Eignung (finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie technische und berufliche Leistungsfähigkeit) in der Person des benannten Unternehmens vorliegt und ihm die erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen. Hierzu sind Verpflichtungserklärungen der für die Eignungsleihe benannten Unternehmen gemäß Formblatt Verpflichtungserklärung Unterauftragnehmer vorzulegen. Für die zur Eignungsleihe benannten Unternehmen sind außerdem die in der Anlage Eigenerklärung zur Eignung zu den Ausschreibungsunterlagen geforderten Angaben vorzulegen. Alternativ zu den nachfolgend geforderten Eigenerklärungen, Dokumenten und Nachweisen steht es den Bewerbern frei, eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) oder einen Präqualifizierungsnachweis nach dem amtlichen Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen (AVPQ – www.amtliches-verzeichnis.ihk.de) vorzulegen. Auch in diesem Fall müssen die Mindestanforderungen erfüllt und sämtliche Angaben gemacht werden, die nach dieser Ausschreibung vorgegeben sind. Sind Eigenerklärungen oder Nachweise nicht Gegenstand der EEE oder der Präqualifizierung, sind diese gesondert unter Verwendung der vorgenannten Formblätter einzureichen. Jedes Mitglied einer Bewerber-/Bietergemeinschaft und jedes zur Eignungsleihe benannte Unternehmen hat eine eigene EEE vorzulegen. Mit dem Teilnahmeantrag sind darüber hinaus folgende Nachweise, Erklärungen und Dokumente in Bezug auf Ausschlussgründe vorzulegen: a) Verpflichtungserklärung für öffentliche Aufträge nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) b) Eigenerklärung fehlender Russlandbezug gemäß Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziffer 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 08.04.2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, gemäß Formblatt Sanktionsverordnung. Das Projekt wird nach den vorab bzw. in den Ausschreibungsunterlagen genannten Programmen gefordert. Vom späteren Auftragnehmer sind sämtliche Vorgaben der dem Projekt zugrundeliegenden Zuwendungsbescheide mit Nebenbestimmungen, Hinweisen, Auflagen, Merkblättern und Anlagen sowie der einschlägigen Förderprogramme einzuhalten. Ausdrücklich hingewiesen wird darauf, dass wenn die Angebote, nicht den Unterlagen des Auswahlverfahrens entsprechen, diese aus dem Verfahren ausgeschlossen werden. Ferner hat der Auftragnehmer entsprechend der Vorgaben in den Zuwendungsbescheides sicherzustellen, dass er die ihm auferlegten Pflichten auch im Zuge etwaiger zur Projektumsetzung eingegangener Rechtsbeziehungen zu Dritten vollumfänglich erfüllt; das Verhalten etwaiger Drittunternehmen wird ihm wie eigenes Verhalten zugerechnet. Im Einzelnen gelten neben den Vorgaben der vorbenannten Förderprogramme einschließlich der zugehörigen Leitfäden insbesondere die Vorgaben der folgenden Regelungen bzw. Bescheide, soweit diese im Zuwendungsbescheid in Bezug genommen werden, wobei die Anlagen zu den Zuwendungsbescheiden unter Bundesförderung: https://www.gigabitfoerderung.gov. …
Keine Angabe passt zu diesem Suchbegriff.
Bezeichnungen aus den amtlichen eForms-Codelisten (EU und eForms-DE). Maßgeblich sind die Vergabeunterlagen.
AuftraggeberZur Seite der Vergabestelle
- Name
- Stadt Laichingen
- Anschrift
- Bahnhofstraße 26, 89150 Laichingen
- Website
- laichingen.de
- Kontakt
- vergabe@
iuscomm.de - Auskünfte
- iuscomm Rechtsanwälte - Schenek und Zimmermann Partnerschaftsgesellschaft mbBvergabe@
iuscomm.de
Bei uns erfasst
- Stadt Laichingen - Vergabe Planungsleistungen Feuerwehrhaus25.08.2025 · 1 Angebot
- Errichtung eines FttB-/H- Netzes in der Stadt Laichingen15.05.2025 · 6 Angebote
Marktumfeldvon uns ausgewertet
Vergabemeldungen der letzten 24 Monate mit Hauptgegenstand CPV 642 (Fernmeldedienste) in Baden-Württemberg. Abgeleitet aus veröffentlichten Bekanntmachungen, keine amtliche Statistik. Zuschlagswerte unter 1.000 € zählen wir als Platzhalter nicht mit.
Mehr Marktdaten, Vergabestellen und offene Ausschreibungen: Dienstleistungen in Baden-Württemberg (121 offen)
Häufige Zuschlagsempfänger
- Telekom Deutschland GmbH18 Zuschläge
- NetCom BW GmbH7 Zuschläge
- Deutsche GigaNetz GmbH2 Zuschläge
- Stadler + Schaaf Mess- und Regeltechnik GmbH2 Zuschläge
- Telefónica Germany GmbH & Co. OHG2 Zuschläge
- Vodafone GmbH2 Zuschläge
Preise und WettbewerbPremium
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Offene Ausschreibungen derselben Leistung in Baden-Württemberg.
- Erfassung von bodenlebenden Arthropoden mit Bodenfallen im Rahmen eines landesweiten Insektenmonitorings im Wald von Baden-WürttembergForstliche Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg · 79100 FreiburgFrist 25.11.2026
- Netzbetrieb der geförderten Glasfasernetze der Gemeinde WalddorfhäslachGemeinde Walddorfhäslach · WalddorfhäslachFrist 18.11.2026
- Baureinigung Jeckel-Areal Rottenburg am NeckarStadt Rottenburg am Neckar · Rottenburg am NeckarFrist 09.11.2026
- Ausschreibung Unterhalts- und Glasreinigung MPILMax-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht · HeidelbergFrist 16.12.2026
Alle Ausschreibungen: Dienstleistungen in Baden-Württemberg (121 offen)
Quelle: Bekanntmachungsservice des Bundes (oeffentlichevergabe.de), Lizenz CC0. Stand der Daten: 02.11.2026. Maßgeblich ist allein die Originalbekanntmachung. Kennung d5d2741e-a1b1-4259-9da3-a643530f0920.