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Landeshauptstadt Wiesbaden - Wettbewerbliches Auswahlverfahren zur Überlassung des Spielbankbetriebs an dritte Personen

Landeshauptstadt Wiesbaden · Wiesbaden, Hessen

Aktenzeichen 60558-24veröffentlicht 07.01.2026DienstleistungenVerhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb

Frist im Verfahrenseit 585 Tagen abgelaufen

Dieses Verfahren ist abgeschlossen oder älter. Die Seite bleibt zur Information erreichbar.

Diese Frist ist vorbei. Das läuft gerade

Offene Ausschreibungen derselben Leistung im Gebiet Wiesbaden.

Alle Ausschreibungen: Dienstleistungen in Hessen (156 offen)

Geplant · Neuausschreibung möglich

Vertrag endet voraussichtlich am – Neuausschreibung möglich

in 110 Monaten · Ende steht in der Bekanntmachung · Verlängerung möglich

Endet ein Vertrag, schreibt die Vergabestelle die Leistung oft neu aus. Merken Sie den Vertrag vor: Wir erinnern Sie per E-Mail vor dem Vertragsende und melden, wenn dieselbe Vergabestelle eine ähnliche Leistung ausschreibt.

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Verlängerungen sind nicht eingerechnet. Ob und wann neu ausgeschrieben wird, entscheidet die Vergabestelle. Die Erkennung einer Neuausschreibung ist eine Schätzung. Weitere auslaufende Verträge

Auf einen Blick

Art des Auftrags
Dienstleistungen
Geschätzter Wert
keine Angabe
Laufzeit
10 Jahre01.01.2026 – 31.12.2035, bis zu 1 Verlängerung
Lose
1
Rahmenvereinbarung
nein
Ort der Leistung
Wiesbaden65183, Hessen
Einreichung
keine Angabe

Schnellprüfung für Bieter

  • Unterlagen frei zugänglichkeine Angabe
  • Elektronische Einreichung verpflichtendkeine Angabe
  • Nebenangebote zugelassenkeine Angabe
  • Mehrere Hauptangebote zugelassenkeine Angabe
  • Laut Auftraggeber für KMU geeignetkeine Angabe
  • Sicherheiten verlangtkeine Angabe
  • Teilnahme vorbehalten (z. B. Werkstätten)keine Angabe
  • E-Rechnung verpflichtendkeine Angabe
  • Vertraulichkeitserklärung verlangtkeine Angabe
  • Elektronische Auktionnein
  • Aus EU-Mitteln finanziertnein
  • Wiederkehrender Auftragkeine Angabe

Einordnungvon uns ausgewertet

Wer darf bieten?

Zuerst bewerben sich Unternehmen mit einem Teilnahmeantrag, danach geben ausgewählte Bewerber Angebote ab.

Wird verhandelt?

Über Inhalt und Preis der Angebote kann verhandelt werden. Oft behält sich die Vergabestelle vor, den Zuschlag ohne Verhandlung zu erteilen: Das erste Angebot sollte dann schon das letzte sein.

Was jetzt zu tun ist

Kein Angebot mehr möglich. Wer gewonnen hat und wie viele Angebote eingingen, steht unter Zuschläge; für Folgeaufträge lohnt der Blick auf Laufzeit und Vergabestelle.

Das Verfahren ist abgeschlossen; diese Meldung nennt das Ergebnis.

Wertung laut Bekanntmachung: Preis 0 %, Leistung und Qualität 100 %.

  • Güte und Qualität der konzeptionellen Darstellung der "Gewähr für die Einhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" gemäß § 5 Abs. 6 Nr. 1 HSpielbOCG40 %
  • Güte und Qualität der konzeptionellen Darstellung der "Gewähr für eine dauerhafte finanzielle Leistungsfähigkeit" gemäß § 5 Abs. 6 Nr. 2 HSpielbOCG20 %
  • Güte und Qualität der konzeptionellen Darstellung der "Gewähr für einen wirtschaftlichen Betrieb der Spielbank" gemäß § 5 Abs. 6 Nr. 3 HSpielbOCG40 %

Unterlagen schon heruntergeladen? Vergabeunterlagen prüfen (Team): Fristen, Gewichtung, Mengen, Zertifikate und Fehler im Preisblatt.

Fristen und TermineStand 08.11.2026

  1. Vertragsbeginn
    Laufzeit bis 31.12.2035
    vor 10 Monaten
  2. Veröffentlichung
    vor 10 Monaten
  3. Heute

Beschreibung

Die Hessische Landeshauptstadt Wiesbaden ist eine Spielbankgemeinde nach § 2 des Hessischen Gesetzes über Spielbanken und Online-Casinospiele (HSpielbOCG). Als solche wird ihr eine Spielbankerlaubnis nach § 3 Abs. 1 HSpielbOCG erteilt werden. Die Spielbank Wiesbaden gehört zu den bekanntesten und traditionsreichsten Spielbanken in Deutschland und zählt jährlich ca. 300.000 Besucher. Die Spielbank Wiesbaden besteht aus dem Großen Spiel, welches im ehemaligen Weinsaal des Kurhauses Wiesbaden untergebracht ist, sowie dem Kleinen Spiel in den angrenzenden Kurhauskolonnaden. Die Landeshauptstadt Wiesbaden betreibt die Spielbank, Kurhausplatz 1, 65189 Wiesbaden, nicht selbst, sondern hat von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Spielbetrieb durch eine dritte Person ("Spielbankunternehmerin") ausüben zu lassen. Die Räumlichkeiten der Spielbank im Kurhaus Wiesbaden werden der Spielbankunternehmerin durch die TriWiCon - Eigenbetrieb der Landeshauptstadt Wiesbaden ("TriWiCon") - auf der Grundlage des Miet- und Gebrauchsüberlassungsvertrages Spielbank Wiesbaden zur Verfügung gestellt. Sowohl die aktuelle Überlassung des Spielbankbetriebes an Dritte als auch der Miet- und Gebrauchsüberlassungsvertrag Spielbank Wiesbaden sind bis zum 31.12.2025 befristet. Aus diesem Grund beabsichtigen die Landeshauptstadt Wiesbaden und die TriWiCon, jeweils bezogen auf ihren Teil, die Überlassung des Spielbetriebs an Dritte sowie der Überlassung der Räumlichkeiten neu aufzulegen. Dabei soll der bisherige Spielmix aus Klassischem Spiel wie Roulette und Kartenspielen und Automatenspiel im Grundsatz bestehen bleiben. Gegenstand des vorliegenden wettbewerblichen Auswahlverfahrens ist die Zulassung des Spielbankbetriebs durch Dritte und die Umsetzung der im Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (GlüStV 2021) festgelegten Ziele sowie die Überlassung der Räumlichkeiten ab dem 01.01.2026 mit einer Laufzeit von 10 Jahren. Die Laufzeit kann einvernehmlich um weitere 5 Jahre verlängert werden (§ 3 Abs. 4 HSpielbOCG). Die Landeshauptstadt Wiesbaden weist bereits jetzt darauf hin, dass ihr Einvernehmen nur erteilt werden kann, soweit der ordnungsrechtlich und wirtschaftlich einwandfreie Betrieb der Spielbank weiterhin sichergestellt ist und die Spielbankerlaubnis eine Verlängerungsoption der Erlaubnis vorsieht. Im Übrigen siehe Vergabeunterlagen, insbesondere Leistungsbeschreibung.

Bedingungen

Zuschlag3 von 3 angegeben

Güte und Qualität der konzeptionellen Darstellung der "Gewähr für die Einhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" gemäß § 5 Abs. 6 Nr. 1 HSpielbOCG40 %
Güte und Qualität der konzeptionellen Darstellung der "Gewähr für eine dauerhafte finanzielle Leistungsfähigkeit" gemäß § 5 Abs. 6 Nr. 2 HSpielbOCG20 %
Güte und Qualität der konzeptionellen Darstellung der "Gewähr für einen wirtschaftlichen Betrieb der Spielbank" gemäß § 5 Abs. 6 Nr. 3 HSpielbOCG40 %
Qualität
Güte und Qualität der konzeptionellen Darstellung der "Gewähr für die Einhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" gemäß § 5 Abs. 6 Nr. 1 HSpielbOCGGüte und Qualität der konzeptionellen Darstellung der "Gewähr für die Einhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" gemäß § 5 Abs. 6 Nr. 1 HSpielbOCG (40 %) anhand i) Sicherheitskonzept (30 %) ii) Sozialkonzept (70 %)
Qualität
Güte und Qualität der konzeptionellen Darstellung der "Gewähr für eine dauerhafte finanzielle Leistungsfähigkeit" gemäß § 5 Abs. 6 Nr. 2 HSpielbOCGGüte und Qualität der konzeptionellen Darstellung der "Gewähr für eine dauerhafte finanzielle Leistungsfähigkeit" gemäß § 5 Abs. 6 Nr. 2 HSpielbOCG (20 %) anhand i) Plan-GuV (70 %) ii) Liquiditätsplanung (15 %) iii) Investitions-/Kapitalbedarfsplanung (15 %)
Qualität
Güte und Qualität der konzeptionellen Darstellung der "Gewähr für einen wirtschaftlichen Betrieb der Spielbank" gemäß § 5 Abs. 6 Nr. 3 HSpielbOCGGüte und Qualität der konzeptionellen Darstellung der "Gewähr für einen wirtschaftlichen Betrieb der Spielbank" gemäß § 5 Abs. 6 Nr. 3 HSpielbOCG (40 %) anhand i) Spielkonzept (25 %) ii) Personalkonzept (25%) iii) Werbung und Sponsoring zur Standortförderung (15%) iv) Kontinuität (10%) v) Nachhaltigkeitskonzept (10%) vi) Pacht (7,5%) vii) Gastronomiekonzept (7,5 %)

Eignung0 von 2 angegeben

Kriterien
keine Angabe
Nachreichen von Unterlagen
keine Angabe

Laufzeit und Umfang5 von 5 angegeben

Vertragsbeginn
01.01.2026
Vertragsende
31.12.2035
Verlängerung
bis zu 1-mal: Die Überlassung des Spielbankbetriebs kann einmalig einvernehmlich um fünf Jahre auf insgesamt 15 Jahre verlängert werden (§ 3 Abs. 4 HSpielbOCG), berechnet ab dem in Nr. I.1. des beiliegenden Entwurfs des Verwaltungsakts festgesetzten Beginn der Befugnis zur Ausübung des Spielbetriebs … ganz lesenbis zu 1-mal: Die Überlassung des Spielbankbetriebs kann einmalig einvernehmlich um fünf Jahre auf insgesamt 15 Jahre verlängert werden (§ 3 Abs. 4 HSpielbOCG), berechnet ab dem in Nr. I.1. des beiliegenden Entwurfs des Verwaltungsakts festgesetzten Beginn der Befugnis zur Ausübung des Spielbetriebs. Die Landeshauptstadt Wiesbaden weist bereits jetzt darauf hin, dass ihr Einvernehmen nur erteilt werden kann soweit der ordnungsrechtlich und wirtschaftlich einwandfreie Betrieb der Spielbank weiterhin sichergestellt ist und die Spielbankerlaubnis eine Verlängerungsoption der Erlaubnis vorsieht. Art und Umfang der Verlängerung entsprechen dem bisher genehmigten Spielbetrieb. Soweit die Erlaubnis nicht bis zum 31. Dezember 2033 beantragt ist, gelten die Verhandlungen zwischen der Erlaubnisinhaberin und dem Spielbankunternehmer als gescheitert. Die Erlaubnisinhaberin und der Spielbankunternehmer werden sich vor Antragstellung darüber abstimmen, ob eine Verlängerung in Betracht kommt.
Optionen
Die Überlassung des Spielbankbetriebs kann einmalig einvernehmlich um fünf Jahre auf insgesamt 15 Jahre verlängert werden (§ 3 Abs. 4 HSpielbOCG), berechnet ab dem in Nr. I.1. des beiliegenden Entwurfs des Verwaltungsakts festgesetzten Beginn der Befugnis zur Ausübung des Spielbetriebs. Die Landesha … ganz lesenDie Überlassung des Spielbankbetriebs kann einmalig einvernehmlich um fünf Jahre auf insgesamt 15 Jahre verlängert werden (§ 3 Abs. 4 HSpielbOCG), berechnet ab dem in Nr. I.1. des beiliegenden Entwurfs des Verwaltungsakts festgesetzten Beginn der Befugnis zur Ausübung des Spielbetriebs. Die Landeshauptstadt Wiesbaden weist bereits jetzt darauf hin, dass ihr Einvernehmen nur erteilt werden kann soweit der ordnungsrechtlich und wirtschaftlich einwandfreie Betrieb der Spielbank weiterhin sichergestellt ist und die Spielbankerlaubnis eine Verlängerungsoption der Erlaubnis vorsieht. Art und Umfang der Verlängerung entsprechen dem bisher genehmigten Spielbetrieb. Soweit die Erlaubnis nicht bis zum 31. Dezember 2033 beantragt ist, gelten die Verhandlungen zwischen der Erlaubnisinhaberin und dem Spielbankunternehmer als gescheitert. Die Erlaubnisinhaberin und der Spielbankunternehmer werden sich vor Antragstellung darüber abstimmen, ob eine Verlängerung in Betracht kommt.
Rahmenvereinbarung
nein

Angebot und Einreichung0 von 8 angegeben

Elektronische Einreichung
keine Angabe
Einreichung über
keine Angabe
Sprache
keine Angabe
Nebenangebote
keine Angabe
Mehrere Hauptangebote
keine Angabe
Bindefrist
keine Angabe
Angebotsöffnung
keine Angabe
Sicherheiten
keine Angabe

Ausführung1 von 4 angegeben

Vertraulichkeit
keine Angabe
E-Rechnung
keine Angabe
Vorbehaltene Ausführung
keine Angabe
EU-Mittel
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert

Rechtsschutz3 von 3 angegeben

Nachprüfungsstelle
Regierungspräsidium Darmstadt, Vergabekammer des Landes Hessen, Wilhelminenstraße 1 - 3 (Wilhelminenhaus), 64283 Darmstadt
Fristen für Nachprüfungsanträge
Gemäß § 160 Abs. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit - der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der … ganz lesenGemäß § 160 Abs. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit - der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden und - mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Beschaffungsübereinkommen (GPA)
fällt darunter

Zusätzliche Informationen1 von 1 angegeben

Hinweis
#Bekanntmachungs-ID: CXP4Y0SM5GY#

Bezeichnungen aus den amtlichen eForms-Codelisten (EU und eForms-DE). Maßgeblich sind die Vergabeunterlagen.

Zuschläge

Zuschläge je Los
Zuschlag anAngebote
Spielbank Wiesbaden GmbH & Co. KG, Wiesbaden1

AuftraggeberAlle Verfahren dieses Auftraggebers

Name
Landeshauptstadt Wiesbaden
Anschrift
Schlossplatz 6, 65183 Wiesbaden
Kontakt
vergabestelle@goerg.de

Bei uns erfasst

3Bekanntmachungen
1Zuschlagsmeldungen

Noch keine Zuschlagsmeldung dieses Auftraggebers im Bestand.

Marktumfeldvon uns ausgewertet

Für CPV 923 (Unterhaltungsdienste) in Hessen gibt es in den letzten 24 Monaten nur 8 Vergabemeldungen. Kennzahlen zeigen wir ab 10.

Preise und WettbewerbPremium

Verlauf des Verfahrens4 Meldungen

  1. Vergabebekanntmachung (diese Seite)
  2. 1. Berichtigung · Aktualisierte InformationenFrist von 17.03.2025 auf 26.03.2025 verschoben
  3. BekanntmachungFrist 17.03.2025
  4. 1. Berichtigung · Aktualisierte InformationenFrist von 26.03.2025 auf 02.04.2025 verschoben

Berichtigte Fassungen bleiben aufrufbar. Die Suche zeigt je Verfahren nur die aktuelle.

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Quelle: Bekanntmachungsservice des Bundes (oeffentlichevergabe.de), Lizenz CC0. Stand der Daten: 02.11.2026. Maßgeblich ist allein die Originalbekanntmachung. Kennung b456da2b-249d-42cc-8783-7cbe4cae7c02.