Grunderneuerung GUW 4
Stadtverkehrsgesellschaft mbH Frankfurt(Oder) · Frankfurt(Oder), Brandenburg
Aktenzeichen SektVO-03/2026veröffentlicht 01.11.2026LieferleistungenVerhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
- Laufzeit
- 11 Monate
Auf einen Blick
- Art des Auftrags
- Lieferleistungen
- Geschätzter Wert
- ?keine Angabe
- Laufzeit
- 11 Monate
- Lose
- 1
- Verfahren
- Verhandlungsverfahren mit TeilnahmewettbewerbSektVO, EU-weit
- Rahmenvereinbarung
- nein
- Ort der Leistung
- Frankfurt(Oder)15232, Frankfurt (Oder), Brandenburg
- Einreichung
- elektronisch: Erforderlichvergabemarktplatz.brandenburg.de
Schnellprüfung für Bieter
- Unterlagen frei zugänglichja
- Elektronische Einreichung verpflichtendja
- Nebenangebote zugelassennein
- Mehrere Hauptangebote zugelassennein
- Laut Auftraggeber für KMU geeignetnein
- Sicherheiten verlangtnein
- Teilnahme vorbehalten (z. B. Werkstätten)nein
- E-Rechnung verpflichtendnein
- ?Vertraulichkeitserklärung verlangtkeine Angabe
- Elektronische Auktionnein
- Aus EU-Mitteln finanziertnein
- ?Wiederkehrender Auftragkeine Angabe
Einordnungvon uns ausgewertet
Zuerst bewerben sich Unternehmen mit einem Teilnahmeantrag, danach geben ausgewählte Bewerber Angebote ab.
Über Inhalt und Preis der Angebote kann verhandelt werden. Oft behält sich die Vergabestelle vor, den Zuschlag ohne Verhandlung zu erteilen: Das erste Angebot sollte dann schon das letzte sein.
Teilnahmeantrag bis zur Teilnahmefrist einreichen und das Erstangebot so kalkulieren, als gäbe es keine Verhandlungsrunde.
Sie erhält im Median 3 Angebote je Los (3 Lose mit Angabe).
Wertung laut Bekanntmachung: Preis 75 %, Leistung und Qualität 25 %.
- Netto-Gesamtkosten75 %
- Lieferzeiten25 %
Unterlagen schon heruntergeladen? Vergabeunterlagen prüfen (Team): Fristen, Gewichtung, Mengen, Zertifikate und Fehler im Preisblatt.
Das kostet etwa 12,5 von 100 Punkten der Gesamtwertung.
| 10 % teurer | −6,8 Punkte |
| 25 % teurer | −15 Punkte |
| 50 % teurer | −25 Punkte |
| 100 % teurer | −37,5 Punkte |
Annahme: Preispunkte = günstigstes Angebot geteilt durch das eigene. Die verbindliche Formel steht in den Vergabeunterlagen.
Fristen und TermineStand 04.11.2026Alle in den Kalender
- Veröffentlichungvor 3 Tagen
- Heute
- Fragen bis 23:59 Uhrin 8 Tagenan Stadtverkehrsgesellschaft mbH Frankfurt(Oder)
- Teilnahmeanträge bis 09:00 Uhrin 12 Tagen
Wie viele Werktage bleiben, und bis wann müssen Bieterfragen beantwortet sein? Fristenrechner
Beschreibung
Das Streckennetz der Stadtverkehrsgesellschaft Frankfurt-Oder (SVF-FFO) wird aus mehreren Gleichrichterunterwerken (GUW) versorgt. Um die Versorgungssicherheit des Streckennetzes zu gewährleisten, soll die gesamte technische Ausrüstung im GUW 4 erneuert werden.
Beschreibung des Loses
Die Leistung umfasst die gesamte Demontage der alten Bestandsanlagen, Baumeisterarbeiten innerhalb des GUWs, sowie die Lieferung, Montage und Inbetriebnahme der Transformatoren, Gleichstromanlage und Nebenanlagen. Zusätzlich muss eine Abstimmung mit dem Zulieferer der Mittelspannungsanlage erfolgen. Alle Liefer- und Montagetermine müssen abgestimmt werden. Vor der Erneuerung der Anlagen, wird das GUW vollständig vom Netz getrennt. Lediglich zwei spannungsführende Kuppelkabel der Strecke verbleiben im GUW. Alle Arbeiten müssen innerhalb eines möglichst kurzen Zeitfensters der Abschaltung des GUW 4 abgeschlossen werden, da dieses Zeitfenster der Außerbetriebsetzung auf ein Minimum zu reduzieren ist.
Gegenstand nach CPV
Bedingungen
Zuschlag2 von 2 angegeben
- Preis
- Netto-GesamtkostenGrundlage der Bewertung des Preises sind die Netto-Gesamtkosten in Euro, die dem Angebotsanschreiben unter Gesamtpreis zu entnehmen sind. Der bezogen auf den Gesamtpreis niedrigste (nicht auszuschließende) Angebotspreis erhält 75 Punkte. Höhere Gesamtpreise erhalten einen Punktwert, der anhand folgender Formel ermittelt wird: Bewertung (Angebot) = 75 x (Preis (Min) / Preis(Angebot))
- Qualität
- LieferzeitenFür das Bewertungskriterium Lieferzeit können maximal 25 Punkte erreicht werden. Die Bewertung erfolgt anhand einer linearen Interpolation zwischen dem frühesten wertbaren Liefertermin (Bestwert) und dem spätesten zulässigen Liefertermin (Grenzwert). Es gelten folgende Festlegungen: Bestwert: KW 16/2027. Angebote mit einem Liefertermin in oder vor KW 16/2027 erhalten 25 Punkte. Referenztermin: KW 36/2027. Angebote mit einem Liefertermin in KW 36/2027 oder später erhalten 0 Punkte. Zwischenwerte: Liefertermine zwischen KW 16/2027 und KW 36/2027 werden linear interpoliert bewertet. Die Punktevergabe erfolgt nach folgender Formel: Bewertung Lieferzeit = 25 x (36 - KW_Bieter / 36 - 16)
Eignung1 von 2 angegeben
- Kriterien
- ?keine Angabe
- Nachreichen von Unterlagen
- Die Nachforderung von Erklärungen, Unterlagen und Nachweisen ist nicht ausgeschlossen.
Laufzeit und Umfang2 von 6 angegeben
- Vertragsbeginn
- ?keine Angabe
- Vertragsende
- ?keine Angabe
- Dauer
- 11 Monate
- Verlängerung
- ?keine Angabe
- Optionen
- ?keine Angabe
- Rahmenvereinbarung
- nein
Angebot und Einreichung7 von 9 angegeben
- Elektronische Einreichung
- Erforderlich
- Einreichung über
- vergabemarktplatz.brandenburg.de
- Sprache
- Deutsch
- Nebenangebote
- Nicht zulässig
- Mehrere Hauptangebote
- Nicht zulässig
- Elektronischer Katalog
- Erforderlich
- Bindefrist
- ?keine Angabe
- Angebotsöffnung
- ?keine Angabe
- Sicherheiten
- nicht verlangt
Ausführung6 von 7 angegeben
- Ausführungsbedingungen
- Leistung: Es gelten die zusätzlichen allg. Vertragsbedingungen des Landes Brandenburg, sowie die Mindestanforderungen nach dem BbgVergG sowie die Ergänzenden Vertragsbedingungen des Auftraggebers (Anlagen 2.1 bis 2.3 der Vergabeunterlagen)
- Vertraulichkeit
- ?keine Angabe
- E-Rechnung
- Zulässig
- Elektronische Bestellung
- wird nicht genutzt
- Elektronische Zahlung
- wird genutzt
- Vorbehaltene Ausführung
- Nein
- EU-Mittel
- Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Rechtsschutz3 von 3 angegeben
- Nachprüfungsstelle
- Vergabekammer des Landes Brandenburg beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie, Heinrich-Mann-Allee 107, 14473 Potsdam
- Fristen für Nachprüfungsanträge
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend mach … ganz lesenkürzer
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Ein Unternehmen ist nicht antragsbefugt, soweit es sich auf die Unwirksamkeit einer Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes beruft, wenn die Unwirksamkeit dieser Rechtsverordnung nicht durch rechtskräftigen Beschluss nach § 98 Absatz 4 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes festgestellt ist. Das Unternehmen hat darzulegen, dass ihm durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind, 5. ein offensichtlicher Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts gemäß § 180 Absatz 2 vorliegt. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.- Beschaffungsübereinkommen (GPA)
- fällt darunter
Zusätzliche Informationen1 von 1 angegeben
- Hinweis
- #Bekanntmachungs-ID: CXP9YM1HUDD#
Keine Angabe passt zu diesem Suchbegriff.
Bezeichnungen aus den amtlichen eForms-Codelisten (EU und eForms-DE). Maßgeblich sind die Vergabeunterlagen.
AuftraggeberZur Seite der Vergabestelle
- Anschrift
- Böttnerstraße 1, 15232 Frankfurt(Oder)
- Website
- svf-ffo.de
- Kontakt
- kein Funktionspostfach angegeben, siehe Originalbekanntmachung
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Quelle: Bekanntmachungsservice des Bundes (oeffentlichevergabe.de), Lizenz CC0. Stand der Daten: 02.11.2026. Maßgeblich ist allein die Originalbekanntmachung. Kennung 9c070f89-6fbf-4f0e-afc0-7e2cff76738d.