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Grunderneuerung GUW 4

Stadtverkehrsgesellschaft mbH Frankfurt(Oder) · Frankfurt(Oder), Brandenburg

Aktenzeichen SektVO-03/2026veröffentlicht 01.11.2026LieferleistungenVerhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb

Teilnahmefristin 12 Tagen · Fragen bis 12.11.2026, 23:59 Uhr

Auf einen Blick

Art des Auftrags
Lieferleistungen
Geschätzter Wert
keine Angabe
Laufzeit
11 Monate
Lose
1
Rahmenvereinbarung
nein
Einreichung
elektronisch: Erforderlichvergabemarktplatz.brandenburg.de

Schnellprüfung für Bieter

  • Unterlagen frei zugänglichja
  • Elektronische Einreichung verpflichtendja
  • Nebenangebote zugelassennein
  • Mehrere Hauptangebote zugelassennein
  • Laut Auftraggeber für KMU geeignetnein
  • Sicherheiten verlangtnein
  • Teilnahme vorbehalten (z. B. Werkstätten)nein
  • E-Rechnung verpflichtendnein
  • Vertraulichkeitserklärung verlangtkeine Angabe
  • Elektronische Auktionnein
  • Aus EU-Mitteln finanziertnein
  • Wiederkehrender Auftragkeine Angabe

Einordnungvon uns ausgewertet

Wer darf bieten?

Zuerst bewerben sich Unternehmen mit einem Teilnahmeantrag, danach geben ausgewählte Bewerber Angebote ab.

Wird verhandelt?

Über Inhalt und Preis der Angebote kann verhandelt werden. Oft behält sich die Vergabestelle vor, den Zuschlag ohne Verhandlung zu erteilen: Das erste Angebot sollte dann schon das letzte sein.

Was jetzt zu tun ist

Teilnahmeantrag bis zur Teilnahmefrist einreichen und das Erstangebot so kalkulieren, als gäbe es keine Verhandlungsrunde.

Sie erhält im Median 3 Angebote je Los (3 Lose mit Angabe).

Wertung laut Bekanntmachung: Preis 75 %, Leistung und Qualität 25 %.

  • Netto-Gesamtkosten75 %
  • Lieferzeiten25 %

Unterlagen schon heruntergeladen? Vergabeunterlagen prüfen (Team): Fristen, Gewichtung, Mengen, Zertifikate und Fehler im Preisblatt.

Mein Angebot ist% teurer als das günstigste.

Das kostet etwa 12,5 von 100 Punkten der Gesamtwertung.

Punktverlust je Mehrpreis
10 % teurer−6,8 Punkte
25 % teurer−15 Punkte
50 % teurer−25 Punkte
100 % teurer−37,5 Punkte

Annahme: Preispunkte = günstigstes Angebot geteilt durch das eigene. Die verbindliche Formel steht in den Vergabeunterlagen.

Fristen und TermineStand 04.11.2026Alle in den Kalender

  1. Veröffentlichung
    vor 3 Tagen
  2. Heute
  3. Fragen bis 23:59 Uhr
    an Stadtverkehrsgesellschaft mbH Frankfurt(Oder)
    in 8 Tagen
  4. Teilnahmeanträge bis 09:00 Uhr
    in 12 Tagen

Wie viele Werktage bleiben, und bis wann müssen Bieterfragen beantwortet sein? Fristenrechner

Beschreibung

Das Streckennetz der Stadtverkehrsgesellschaft Frankfurt-Oder (SVF-FFO) wird aus mehreren Gleichrichterunterwerken (GUW) versorgt. Um die Versorgungssicherheit des Streckennetzes zu gewährleisten, soll die gesamte technische Ausrüstung im GUW 4 erneuert werden.

Beschreibung des Loses

Die Leistung umfasst die gesamte Demontage der alten Bestandsanlagen, Baumeisterarbeiten innerhalb des GUWs, sowie die Lieferung, Montage und Inbetriebnahme der Transformatoren, Gleichstromanlage und Nebenanlagen. Zusätzlich muss eine Abstimmung mit dem Zulieferer der Mittelspannungsanlage erfolgen. Alle Liefer- und Montagetermine müssen abgestimmt werden. Vor der Erneuerung der Anlagen, wird das GUW vollständig vom Netz getrennt. Lediglich zwei spannungsführende Kuppelkabel der Strecke verbleiben im GUW. Alle Arbeiten müssen innerhalb eines möglichst kurzen Zeitfensters der Abschaltung des GUW 4 abgeschlossen werden, da dieses Zeitfenster der Außerbetriebsetzung auf ein Minimum zu reduzieren ist.

Bedingungen

Zuschlag2 von 2 angegeben

Netto-Gesamtkosten75 %
Lieferzeiten25 %
Preis
Netto-GesamtkostenGrundlage der Bewertung des Preises sind die Netto-Gesamtkosten in Euro, die dem Angebotsanschreiben unter Gesamtpreis zu entnehmen sind. Der bezogen auf den Gesamtpreis niedrigste (nicht auszuschließende) Angebotspreis erhält 75 Punkte. Höhere Gesamtpreise erhalten einen Punktwert, der anhand folgender Formel ermittelt wird: Bewertung (Angebot) = 75 x (Preis (Min) / Preis(Angebot))
Qualität
LieferzeitenFür das Bewertungskriterium Lieferzeit können maximal 25 Punkte erreicht werden. Die Bewertung erfolgt anhand einer linearen Interpolation zwischen dem frühesten wertbaren Liefertermin (Bestwert) und dem spätesten zulässigen Liefertermin (Grenzwert). Es gelten folgende Festlegungen: Bestwert: KW 16/2027. Angebote mit einem Liefertermin in oder vor KW 16/2027 erhalten 25 Punkte. Referenztermin: KW 36/2027. Angebote mit einem Liefertermin in KW 36/2027 oder später erhalten 0 Punkte. Zwischenwerte: Liefertermine zwischen KW 16/2027 und KW 36/2027 werden linear interpoliert bewertet. Die Punktevergabe erfolgt nach folgender Formel: Bewertung Lieferzeit = 25 x (36 - KW_Bieter / 36 - 16)

Eignung1 von 2 angegeben

Kriterien
keine Angabe
Nachreichen von Unterlagen
Die Nachforderung von Erklärungen, Unterlagen und Nachweisen ist nicht ausgeschlossen.

Laufzeit und Umfang2 von 6 angegeben

Vertragsbeginn
keine Angabe
Vertragsende
keine Angabe
Dauer
11 Monate
Verlängerung
keine Angabe
Optionen
keine Angabe
Rahmenvereinbarung
nein

Angebot und Einreichung7 von 9 angegeben

Elektronische Einreichung
Erforderlich
Sprache
Deutsch
Nebenangebote
Nicht zulässig
Mehrere Hauptangebote
Nicht zulässig
Elektronischer Katalog
Erforderlich
Bindefrist
keine Angabe
Angebotsöffnung
keine Angabe
Sicherheiten
nicht verlangt

Ausführung6 von 7 angegeben

Ausführungsbedingungen
Leistung: Es gelten die zusätzlichen allg. Vertragsbedingungen des Landes Brandenburg, sowie die Mindestanforderungen nach dem BbgVergG sowie die Ergänzenden Vertragsbedingungen des Auftraggebers (Anlagen 2.1 bis 2.3 der Vergabeunterlagen)
Vertraulichkeit
keine Angabe
E-Rechnung
Zulässig
Elektronische Bestellung
wird nicht genutzt
Elektronische Zahlung
wird genutzt
Vorbehaltene Ausführung
Nein
EU-Mittel
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert

Rechtsschutz3 von 3 angegeben

Nachprüfungsstelle
Vergabekammer des Landes Brandenburg beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie, Heinrich-Mann-Allee 107, 14473 Potsdam
Fristen für Nachprüfungsanträge
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend mach … ganz lesen(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Ein Unternehmen ist nicht antragsbefugt, soweit es sich auf die Unwirksamkeit einer Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes beruft, wenn die Unwirksamkeit dieser Rechtsverordnung nicht durch rechtskräftigen Beschluss nach § 98 Absatz 4 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes festgestellt ist. Das Unternehmen hat darzulegen, dass ihm durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind, 5. ein offensichtlicher Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts gemäß § 180 Absatz 2 vorliegt. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Beschaffungsübereinkommen (GPA)
fällt darunter

Zusätzliche Informationen1 von 1 angegeben

Hinweis
#Bekanntmachungs-ID: CXP9YM1HUDD#

Bezeichnungen aus den amtlichen eForms-Codelisten (EU und eForms-DE). Maßgeblich sind die Vergabeunterlagen.

AuftraggeberZur Seite der Vergabestelle

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Quelle: Bekanntmachungsservice des Bundes (oeffentlichevergabe.de), Lizenz CC0. Stand der Daten: 02.11.2026. Maßgeblich ist allein die Originalbekanntmachung. Kennung 9c070f89-6fbf-4f0e-afc0-7e2cff76738d.