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Ertüchtigung des Mikrofokus Röntgenphotoelektronenspektoskop Versaprobe II.

Universität Duisburg-Essen · Duisburg, Nordrhein-Westfalen

Aktenzeichen 68-26 DCveröffentlicht 23.09.2026LieferleistungenVerhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb

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Art des Auftrags
Lieferleistungen
Geschätzter Wert
keine Angabe
Laufzeit
keine Angabe
Lose
1
Verfahren
Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum WettbewerbVgV, EU-weit
Rahmenvereinbarung
keine Angabe
Ort der Leistung
Duisburg47057, Nordrhein-Westfalen
Einreichung
keine Angabe

Schnellprüfung für Bieter

  • Unterlagen frei zugänglichkeine Angabe
  • Elektronische Einreichung verpflichtendkeine Angabe
  • Nebenangebote zugelassenkeine Angabe
  • Mehrere Hauptangebote zugelassenkeine Angabe
  • Laut Auftraggeber für KMU geeignetkeine Angabe
  • Sicherheiten verlangtkeine Angabe
  • Teilnahme vorbehalten (z. B. Werkstätten)keine Angabe
  • E-Rechnung verpflichtendkeine Angabe
  • Vertraulichkeitserklärung verlangtkeine Angabe
  • Elektronische Auktionkeine Angabe
  • Aus EU-Mitteln finanziertnein
  • Wiederkehrender Auftragkeine Angabe

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Fristen und TermineStand 08.11.2026

  1. Veröffentlichung
    vor 46 Tagen
  2. Heute

Beschreibung

Ertüchtigung des Mikrofokus Röntgenphotoelektronenspektroskop Versaprobe II gem. Leistungsbeschreibung.

Beschreibung des Loses

Ertüchtigung des Mikrofokus Röntgenphotoelektronenspektroskop 1.) Allgemeiner Leistungsumfang Funktionsbeschreibung Ziel der Ertüchtigung im Rahmen eines Großgeräteantrags ist das Upgrade des bestehenden Systems auf den technischen Stand eines PHI Versaprobe III. Dies beinhaltet die Erhöhung der Signalintensität um mind. den Faktor 4 durch das Upgrade des Elektronenanalysators und der zugehörigen Elektronik sowie die Ertüchtigung des PC-Systems auf ein Windows 11 kompatibles System. für Gerät: VersaProbe II von Physical Electronics Standort: Universität Duisburg-Essen, NETZ-Gebäude, Carl-Benz-Str. 199, Raum U 2.36 Gerätekomponenten: Vakuumapparatur VersaProbe II mit folgenden Bauteilen - Raster-Microfokus Al-Kalpa Röntgenquelle - Elektronenneutralisator - Ar+-Iongun zur Verwendung beim Ionenätzen und/oder bei der Ladungskompensation - Titansublimationspumpe zur Herstellung und Erhalt von Ultrahochvakuum. - Hemisphärischer Kugelanalysator - 5-Achsen Stage, Heiz- und kühlbar, mit Option zur Verwendung von 4-KontaktProbenhaltern - LoadLock Vorvakuumkammer zum Einschleusen der Proben - UV-Quelle für UPS Messungen - Vorpumpen und Pumpstände zur Herstellung und Erhalt von Ultrahochvakuum. - PC zur Steuerung des Systems - VersaPrep - Probenpräparationskammer mit (derzeit) Heiz- und Kühloption und Top-Down Metallverdampfer mit Elektronik - Dual-Anode Röntgenquelle mit Elektronik - Druckmessröhren mit Elektronik - System Power Distribution 50-010A by Ulvac-Phi - Digitel Ion-Pump Power supply by Ulvac-Phi - Ion Gun Control Quad Deflection 20-066 by Ulvac-Phi - E-Beam Supply 11-425 by Ulvac-Phi - Systems Power Control 50-011 - Gauze lens control 20-450 - Analyzer Control - System Vaccum Control - Heater Control 20-310 Beschreibung des Updates: - Erneuerung des hemisphärischen Kugelanalysators und damit Verbesserung der Performance, Mindestanforderung: 10µm area, 1.25W X-ray mit einer Zählrate >=55 kcps @1.0eV 100x1400µm area, 100W X-ray mit einer Zählrate >=5Mcps @ 1.0eV32 Channel Detektor und erneuerte Elektronik für bis zu 128 Channel-acquisition im UnscannedMode des Systems - 64-bit PC mit Windows 11 - Windows 11 kompatible Software zur Kontrolle des gesamten Systems, also sowohl des Probentransfers, des Vakuumsystems als auch der Durchführung von Messungen (u.A. UPS, XPS, ARXPS ,Tiefenprofilierung, 2-D mapping). Die Software muss Windows 11 vom Hersteller offiziell und nativ unterstützen; ein Betrieb ausschließlich über Seite 1/2Seite 2/2 Kompatibilitätsmodus, Emulation oder vergleichbare Übergangslösungen ist nicht ausreichend. 2.) Wartungsvertrag - Für das in Nutzung befindliche Gerät besteht ein langjähriger, fester Wartungsvertrag mit einer Laufzeit von vier Jahren. Das Upgrade muss so ausgeführt werden, dass der bestehende Wartungsvertrag in vollem Umfang und ohne Beeinträchtigung der Gewährleistungsansprüche weiterläuft. Die durch das Upgrade neu eingebrachten Komponenten und Elektronikbauteile müssen nach der Installation vollumfänglich durch den bestehenden Wartungsvertrag abgedeckt sein. 3.) Qualitätsanforderungen - Die Ertüchtigung muss unter strikter Einhaltung der oben bei "Beschreibung des Updates" angegebenen Spezifikationen sowie denen im aktuellen Performance Test Protocol vom 15.5.2026 erfolgen. Das Performance Protocol kann bei Bedarf zur Verfügung gestellt werden. - Software- und Datenkompatibilität: Die Steuerung des Gesamtsystems muss in analoger Weise wie bisher vollumfänglich softwaregesteuert erfolgen, sodass für die bereits in die Anlagennutzung eingewiesenen Anwender kein grundlegender Neueinweisungs- oder Schulungsaufwand entsteht. Die reibungslose Kompatibilität sowie die fehlerfreie Migration und Auswertung sowohl von bereits vorhandenen (historischen) Datenfiles als auch neu generierten Datenfiles im etablierten Workflow (Software, Datenspeicherung, Auswertung) muss garantiert sein. 4.) Dokumentation & Nachweise - Erstellung von Mess- oder Prüfprotokollen (Messwerte, Kalibrierungsdaten) über die Leistungsdaten des Systems in digitaler Form. 5.) Handbücher & Anleitungen - Bereitstellung von Bedienungs- bzw. Wartungsinformationen in digitaler Form. 6.) Lieferzeit - Installation schnellstmöglich, spätestens aber 12 Monate nach Auftragserteilung. 7.) Allgemeines - Bitte führen Sie in Ihrem Angebot an, aus welchem Land die Lieferung erfolgt. - Wird eine Anzahlungsleistung vom Lieferanten gewünscht, so erfolgt eine Anzahlungsleistung nach Vorlage der Anzahlungsrechnung (inkl. MwSt.) und einer selbstschuldnerischen, unbefristet gültigen Anzahlungsbürgschaft einer Bank, die nach erfolgter Abnahme zurückgegeben wird. Alle mit der Bürgschaft einhergehenden Kosten werden vom Auftragnehmer getragen. Anzahlungsmodel: 40 % nach Auftragsbestätigung gegen Bankbürgschaft, 50 % nach Lieferung, 10 % nach Abnahme.

Bedingungen

Zuschlag1 von 1 angegeben

Preis100 %
Preis
Alle Kriterien der Leistungsbeschreibung müssen erfüllt sein.

Eignung0 von 2 angegeben

Kriterien
keine Angabe
Nachreichen von Unterlagen
keine Angabe

Laufzeit und Umfang0 von 5 angegeben

Vertragsbeginn
keine Angabe
Vertragsende
keine Angabe
Verlängerung
keine Angabe
Optionen
keine Angabe
Rahmenvereinbarung
keine Angabe

Angebot und Einreichung0 von 8 angegeben

Elektronische Einreichung
keine Angabe
Einreichung über
keine Angabe
Sprache
keine Angabe
Nebenangebote
keine Angabe
Mehrere Hauptangebote
keine Angabe
Bindefrist
keine Angabe
Angebotsöffnung
keine Angabe
Sicherheiten
keine Angabe

Ausführung1 von 4 angegeben

Vertraulichkeit
keine Angabe
E-Rechnung
keine Angabe
Vorbehaltene Ausführung
keine Angabe
EU-Mittel
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert

Rechtsschutz3 von 3 angegeben

Nachprüfungsstelle
Vergabekammer Westfalen, Albrecht-Thaer-Straße 9, 48147 Münster
Fristen für Nachprüfungsanträge
§135 GWB Unwirksamkeit: (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetz … ganz lesen§135 GWB Unwirksamkeit: (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags einschließlich einer Zusammenfassung der einschlägigen Gründe entsprechend § 134 Absatz 1 Satz 1 unter Berücksichtigung von Absatz 3 Satz 2, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union, sofern in der Bekanntmachung die Angaben entsprechend Absatz 3 Satz 2 enthalten sind. (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. Der Antrag auf Nachprüfung ist gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt. §134 GWB Informations- und Wartepflicht (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absa …
Beschaffungsübereinkommen (GPA)
fällt darunter

Zusätzliche Informationen1 von 1 angegeben

Hinweis
#Bekanntmachungs-ID: CXPNY5MD21Z#

Bezeichnungen aus den amtlichen eForms-Codelisten (EU und eForms-DE). Maßgeblich sind die Vergabeunterlagen.

AuftraggeberZur Seite der Vergabestelle

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158vergebene Aufträge
1Angebote je Los im Median (73 Lose mit Angabe)
362.924 €Zuschlagswert im Median
253.015 € – 485.662 €mittlere Hälfte, 22 Werte

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Quelle: Bekanntmachungsservice des Bundes (oeffentlichevergabe.de), Lizenz CC0. Stand der Daten: 03.11.2026. Maßgeblich ist allein die Originalbekanntmachung. Kennung ec324e6d-b489-4ca2-88f6-ec8569fbf146.