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Betrieb Gigabit-Netz in der Gemeinde Münstertal/Schwarzwald

Gemeinde Münstertal · Münstertal, Baden-Württemberg

Aktenzeichen 436/24-AZveröffentlicht 18.09.2026DienstleistungenVerhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb

Frist im Verfahrenseit 558 Tagen abgelaufen

Dieses Verfahren ist abgeschlossen oder älter. Die Seite bleibt zur Information erreichbar.

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Offene Ausschreibungen derselben Leistung im Gebiet Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald.

Alle Ausschreibungen: Dienstleistungen in Baden-Württemberg (121 offen)

Auf einen Blick

Art des Auftrags
Dienstleistungen
Geschätzter Wert
keine Angabe
Laufzeit
keine Angabe
Lose
1
Rahmenvereinbarung
keine Angabe
Einreichung
keine Angabe

Schnellprüfung für Bieter

  • Unterlagen frei zugänglichkeine Angabe
  • Elektronische Einreichung verpflichtendkeine Angabe
  • Nebenangebote zugelassenkeine Angabe
  • Mehrere Hauptangebote zugelassenkeine Angabe
  • Laut Auftraggeber für KMU geeignetkeine Angabe
  • Sicherheiten verlangtkeine Angabe
  • Teilnahme vorbehalten (z. B. Werkstätten)keine Angabe
  • E-Rechnung verpflichtendkeine Angabe
  • Vertraulichkeitserklärung verlangtkeine Angabe
  • Elektronische Auktionnein
  • Aus EU-Mitteln finanziertnein
  • Wiederkehrender Auftragkeine Angabe

Einordnungvon uns ausgewertet

Wer darf bieten?

Zuerst bewerben sich Unternehmen mit einem Teilnahmeantrag, danach geben ausgewählte Bewerber Angebote ab.

Wird verhandelt?

Über Inhalt und Preis der Angebote kann verhandelt werden. Oft behält sich die Vergabestelle vor, den Zuschlag ohne Verhandlung zu erteilen: Das erste Angebot sollte dann schon das letzte sein.

Was jetzt zu tun ist

Kein Angebot mehr möglich. Wer gewonnen hat und wie viele Angebote eingingen, steht unter Zuschläge; für Folgeaufträge lohnt der Blick auf Laufzeit und Vergabestelle.

Das Verfahren ist abgeschlossen; diese Meldung nennt das Ergebnis.

Wertung laut Bekanntmachung: Preis 0 %, Leistung und Qualität 100 %.

  • Qualitätskriterium70 %
  • Qualitätskriterium30 %

Unterlagen schon heruntergeladen? Vergabeunterlagen prüfen (Team): Fristen, Gewichtung, Mengen, Zertifikate und Fehler im Preisblatt.

Fristen und TermineStand 07.11.2026

  1. Veröffentlichung
    vor 50 Tagen
  2. Heute

Beschreibung

Der Auftraggeber beabsichtigt, auf seiner Gemarkung ein sogenanntes Gigabit-Netz (nachfolgend auch: Telekommunikationsnetz) zu errichten, welches an drei Stellen an ein entsprechendes überörtliches Backbonenetz angebunden werden kann. Es ist grundsätzlich beabsichtigt, das Telekommunikationsnetz bis spätestens 2031 umzusetzen.

Beschreibung des Loses

Die Gemeinde Münstertal (rund 5.100 Einwohner, rund 2100 Haushalte – nachfol-gend: Auftraggeber) sieht in der Versorgung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Gewebetreibenden mit leistungsfähigen und zukunftsgerichteten Breitbanddiensten einen wichtigen Auftrag im Sinne der Daseinsvorsorge sowie der Standortsicherung. Deshalb hat bzw. beabsichtigt der Auftraggeber auf seiner Gemarkung ein sogenann-tes Gigabit-Netze (nachfolgend auch: Telekommunikationsnetz) zu errichten, welches an drei Stellen an ein entsprechendes überörtliches Backbonenetz angebunden wer-den kann.

Die Ausbauplanung nebst Kundenpotential und Anschlussraten ergibt sich aus der Anlage 2 Trassenplan und Ausbauplanung (2.1) sowie Kundenpotential (2.2) nebst Markterkundung (2.3). Die vorhandene Infrastruktur ergibt sich aus der Anlage 4 Beschreibung vorhandener Infrastruktur. Es wird klargestellt, dass es sich bei den Anlagen, also der Trassen- und Ausbauplanung, Kundenpotential und Markterkundung um beabsich-tigte Planungen des Auftraggebers handelt. Der Auftraggeber behält sich Anpassungen an wesentlich veränderte Marktbedingungen oder bei wesentlicher Änderung der Förderbedingungen oder Förderhöhe, Wegfall der Förderung, oder gesetzlichen Änderungen ausdrücklich vor. Insofern besteht kein Anspruch des Auftragnehmers auf Bereitstellung des genannten Kundenpotentials bzw. der genannten Adressen und Umsetzung von Trassenplan und Ausbauplanung.

Es ist grundsätzlich beabsichtigt, das Telekommunikationsnetz bis spätestens 2031 umzusetzen.

Im Rahmen der Einräumung des Nutzungsrechtes für das Telekommunikationsnetz an den Auftragnehmer steht es dem Auftraggeber frei, ob er die erforderlichen Infra-strukturen selbst (im Eigentum) errichtet oder das Nutzungsrecht dem Auftragnehmer über eine entsprechende An- und Weiterverpachtung eingeräumt wird.

Der Auftragnehmer ist zum Betrieb des gesamten ihm durch den Aufraggeber überlassenen Telekommunikationsnetzes entsprechend dem jeweiligen Ausbaustand unter Berücksichtigung der Vorgaben in Anlage Netzbetriebs- und Pachtvertrag verpflichtet. Der Auftragnehmer hat im Rahmen des Netzbetriebes insbesondere sicherzustellen, dass über das Telekommunikationsnetz gegenüber den daran angeschlossenen Endkunden Mehrfachdienste in Form von Telefonie, Internet und Fernsehen erbracht werden. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass der Fernseh-Verteildienst optional angeboten wird. Optional anzubieten in diesem Sinne hießt, dass der Fernseh-Verteildienst in den Versorgungsgebieten dieser Ausschreibung gegenüber Endkunden auf Nachfrage zusätzlich anzubieten und zu erbringen ist, der Fernseh-Verteildienst aber als Zusatzleistung zu Telefonie und Internet erbracht wird und nicht nur Endkundenangebote einschließlich des Fernseh-Verteildienstes (also Triple – Play – Angebote) zur Verfügung gestellt werden. Die Dienste können sowohl über Dritte im Rahmen von open access, als auch durch den Auftragnehmer selbst erbracht werden. Dies unter Berücksichtigung der regulierten Vorleistungspreise der Bundesnetzagentur, den im Rahmen dieser Ausschreibung vorgegebenen Min-destkriterien und der im Rahmen dieses Verfahrens vom Bieter zugesicherten Angaben. Im Übrigen wird auf sämtliche Vorgaben im Rahmen der Anlage Netzbetriebs- und Pachtvertrag verwiesen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Erschließung der über das Telekommunikationsnetz erreichbaren Endkunden in den vorgegebenen Versorgungsbereichen. Erschließung ist dabei die Aufrüstung des überlassenen (passiven) Telekommunikationsnetzes mit entsprechender (aktiver) Technik und sonstigem Zubehör und Anlagen, so dass über das Telekommunikationsnetz Endkun-dendienste in Form von insbesondere Telefonie, Internet und Fernsehen erbracht werden können. Dies Erschließung muss spätestens innerhalb von 3 Monaten ab Überlassung der entsprechenden Teile des Telekommunikationsnetzes vom Auftraggeber an den Auftragnehmer abgeschlossen sein.

Das Projekt wird wie folgt gefördert, wobei derzeit lediglich Bescheide über die Gewährung einer Zuwendung in vorläufiger Höhe in dem Umfang gemäß Anlage Zuwendungsbescheide vorliegen. Finale Bescheide können erst beantragt werden, wenn die hierzu noch erforderlichen Planungsleistungen für die sogenannten Konkretisierungsanträge vom obsiegenden Bieter erbracht wurden und das Ergebnis der Ausschreibung vorliegt:

- Richtlinie für die Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland vom 31.03.2023 (Gigabit-Richtlinie 2.0) - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Mitfinanzierung der Bundes-Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ (VwV Gigabitmitfinanzierung) vom 27. Juli 2023

Vom späteren Auftragnehmer sind sämtliche Vorgaben der dem Projekt zugrundeliegenden Zuwendungsbescheide mit Nebenbestimmungen, Hinweisen, Auflagen, Merkblättern und Anlagen sowie der einschlägigen Förderprogramme einzuhalten.

Bedingungen

Zuschlag2 von 2 angegeben

Qualität
QualitätskriteriumGewichtung (Punkte, genau) 70Pacht
Qualität
QualitätskriteriumGewichtung (Punkte, genau) 30Versorgungskonzept

Eignung0 von 2 angegeben

Kriterien
keine Angabe
Nachreichen von Unterlagen
keine Angabe

Laufzeit und Umfang0 von 5 angegeben

Vertragsbeginn
keine Angabe
Vertragsende
keine Angabe
Verlängerung
keine Angabe
Optionen
keine Angabe
Rahmenvereinbarung
keine Angabe

Angebot und Einreichung0 von 8 angegeben

Elektronische Einreichung
keine Angabe
Einreichung über
keine Angabe
Sprache
keine Angabe
Nebenangebote
keine Angabe
Mehrere Hauptangebote
keine Angabe
Bindefrist
keine Angabe
Angebotsöffnung
keine Angabe
Sicherheiten
keine Angabe

Ausführung1 von 4 angegeben

Vertraulichkeit
keine Angabe
E-Rechnung
keine Angabe
Vorbehaltene Ausführung
keine Angabe
EU-Mittel
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert

Rechtsschutz3 von 3 angegeben

Nachprüfungsstelle
Vergabekammer Baden-Württemberg im Regierungspräsidium Karlsruhe, Durlacher Allee 100, 76137 Karlsruhe
Fristen für Nachprüfungsanträge
Die KonzVgV trifft nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der dem Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) unterliegenden Vergaben durch einen Konzessionsgeber. Vorliegend handelt es sich grundsätzlich auch um eine (Dienstleistungs)-Konzession nach § 105 Abs. 1Nr. … ganz lesenDie KonzVgV trifft nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der dem Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) unterliegenden Vergaben durch einen Konzessionsgeber. Vorliegend handelt es sich grundsätzlich auch um eine (Dienstleistungs)-Konzession nach § 105 Abs. 1Nr. 2 GWB, da der Schwerpunkt der ausgeschriebenen Leistung nicht auf der Errichtung, sondern auf der Dienstleistung des Betreibens des NGA – Netzes für mindestens den Zeitraum der Vertragslaufzeit liegt (siehe hierzu OLG Dresden, Beschluss vom 21.08.2010 – Verg 5/19 -, Rdnr. 15, juris) auch wenn der insoweit maßgebliche Schwellenwert nicht überschritten wird. Bei dem im Wege der Pacht zur Überlassung geplanten NGA – Netz handelt es sich um ein öffentliches Kommunikationsnetz nach § 149 Nr. 8 GWB. Das NGA – Netz dient ganz oder ganz überwiegend der der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste, die gewöhnlich gegen Entgelt erbracht werden und in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetzebestehen (siehe § 3 Nr. 16a, 27 TKG). Daher greift die Bereichsausnahme des § 149 Nr. 8 GWB, wonach Konzessionen, die hauptsächlich dazu dienen, dem Konzessionsgeber die Bereitstellung oder den Betrieb öffentlicher Kommunikationsnetze oder die Bereitstellung eines oder mehrere elektronischer Kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit zu ermöglichen, von Vorgaben in Unterabschnitt 3 des GWB zur Vergabe von Konzessionen ausgenommen sind (OLGDresden, aaO., Rdnr. 22 ff.; siehe auch VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 13.12.2018 – 3 VK 9/18,BeckRS 2018, 35904). Vorliegend ist ein Förderung des Vorhabens nach den im Rahmen dieser Bekanntmachung vorab benannten bzw. nach den inder Aufforderung zur Bewerbung benannten Förderprogrammen beabsichtigt. Deshalb sind über die entsprechenden Vorgaben der Zuwendungsbescheide sowie der Vorgaben unter §§ 5 und 7 der NGA-Rahmenregelung die Vorgaben des Landeshaushaltsrechtes und des Vergaberechtes sinngemäß anzuwenden.Hierzu gehört insbesondere die Einhaltung der Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung sowie der Nichtdiskriminierung. Dem wird durch die entsprechende Anwendung der Vorgaben der KonzVgV Rechnung getragen. Ein Anspruch der Bewerber auf Einhaltung der Vorgaben der KonzVgV besteht, soweit derzeit ersichtilich, dabei allerdings nicht.Sollte ein Bewerber/Bieter zu einer anderen Einschätzung gelangen oder sollte sich die Rechtsprechung in soweit ändern, und Abschnitt 3. des GWB doch einschlägig sein, gilt das Folgende: (1) Ein Antragsteller hat einen von ihm festgestellten Verstoß gegen Vergabevorschriften nach Erkennen unverzüglich zu rügen. Lehnt die Vergabestelle es ab, der Rüge abzuhelfen, so muss der Antragsteller innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, dieser Rüge nicht abzuhelfen,den Antrag auf die Einleitung eines Vergabenachprüfungsverfahrens stellen (vgl. § 160 GWB). (2) Die Vergabestelle wird vor Zuschlagserteilung die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollten, hiervon in Textform in Kenntnis setzen. (3) Ein Vertrag darf erst 15 Tage nach Absendung dieser Information, bei Mitteilung durch Fax oder auf elektronischem Wege erst 10 Kalendertage nach der Absendung dieser Information geschlossen werden (vgl. § 134 GWB). Für diesen Fall ist die unter VI. benannte Stelle für die Erteilung über die Einlegung von Rechtbehelfen zuständig. Andernfalls (Nichtanwendung Abschnitt 3. GWB) das für den AG zuständige Landgericht.
Beschaffungsübereinkommen (GPA)
fällt nicht darunter

Bezeichnungen aus den amtlichen eForms-Codelisten (EU und eForms-DE). Maßgeblich sind die Vergabeunterlagen.

Zuschläge

Zuschläge je Los
Zuschlag anAngebote
kein Zuschlag angegeben2

AuftraggeberZur Seite der Vergabestelle

Anschrift
Wasen 47, 79244 Münstertal
Kontakt
vergabe@iuscomm.de
Auskünfte
iuscomm Rechtsanwälte - Schenek und Zimmermann Partnerschaftsgesellschaft mbBvergabe@iuscomm.de

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Marktumfeldvon uns ausgewertet

Vergabemeldungen der letzten 24 Monate mit Hauptgegenstand CPV 642 (Fernmeldedienste) in Baden-Württemberg. Abgeleitet aus veröffentlichten Bekanntmachungen, keine amtliche Statistik. Zuschlagswerte unter 1.000 € zählen wir als Platzhalter nicht mit.

46vergebene Aufträge
2Angebote je Los im Median (85 Lose mit Angabe)
3,02 Mio. €Zuschlagswert im Median
901.495 € – 8,03 Mio. €mittlere Hälfte, 19 Werte

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Häufige Zuschlagsempfänger

Preise und WettbewerbPremium

Verlauf des Verfahrens2 Meldungen

  1. Vergabebekanntmachung (diese Seite)
  2. BekanntmachungFrist 28.04.2025

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Quelle: Bekanntmachungsservice des Bundes (oeffentlichevergabe.de), Lizenz CC0. Stand der Daten: 03.11.2026. Maßgeblich ist allein die Originalbekanntmachung. Kennung 11ec91ef-4c9f-4355-bbc5-3f3c78dc0638.