Beratungsleistungen Präventionszentrum
Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) · Hamburg, Hamburg
Aktenzeichen Vergabeverfahren 2019-18veröffentlicht 21.01.2025Dienstleistungen
- Laufzeit
- 2 Jahre
- 01.01.2025 – 31.12.2026
- Leistungsart
- Dienstleistungen
Dieses Verfahren ist abgeschlossen oder älter. Die Seite bleibt zur Information erreichbar.
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Auf einen Blick
- Art des Auftrags
- Dienstleistungen
- Geschätzter Wert
- ?keine Angabe
- Laufzeit
- 2 Jahre01.01.2025 – 31.12.2026
- Lose
- 1
- Verfahren
- ?keine Angabe
- Rahmenvereinbarung
- ?keine Angabe
- Einreichung
- ?keine Angabe
Schnellprüfung für Bieter
- ?Unterlagen frei zugänglichkeine Angabe
- ?Elektronische Einreichung verpflichtendkeine Angabe
- ?Nebenangebote zugelassenkeine Angabe
- ?Mehrere Hauptangebote zugelassenkeine Angabe
- ?Laut Auftraggeber für KMU geeignetkeine Angabe
- ?Sicherheiten verlangtkeine Angabe
- ?Teilnahme vorbehalten (z. B. Werkstätten)keine Angabe
- ?E-Rechnung verpflichtendkeine Angabe
- ?Vertraulichkeitserklärung verlangtkeine Angabe
- ?Elektronische Auktionkeine Angabe
- ?Aus EU-Mitteln finanziertkeine Angabe
- ?Wiederkehrender Auftragkeine Angabe
Einordnungvon uns ausgewertet
Die Verfahrensart ist nicht eindeutig angegeben. Maßgeblich sind die Vergabeunterlagen.
Siehe Vergabeunterlagen.
Kein Angebot möglich. Die Änderung zeigt, wie der bestehende Vertrag weiterläuft.
Auftragsänderung: Ein bestehender Vertrag wird geändert, ein neues Angebot ist nicht möglich.
Bei dieser Vergabestelle vergehen von der ersten Meldung bis zum Ergebnis im Mittel 89 Tage (32 Verfahren, 24 Monate).
Sie erhält im Median 1 Angebot je Los (11 Lose mit Angabe).
Die Gewichtung von Preis und Leistung steht nicht in der Bekanntmachung, nur in den Vergabeunterlagen.
Unterlagen schon heruntergeladen? Vergabeunterlagen prüfen (Team): Fristen, Gewichtung, Mengen, Zertifikate und Fehler im Preisblatt.
Fristen und TermineStand 08.11.2026
- Vertragsbeginnvor 22 MonatenLaufzeit bis 31.12.2026
- Veröffentlichungvor 22 Monaten
- Heute
Beschreibung
Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege – BGW, nachfolgend Auftraggeberin, hat gemeinsam mit der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) ein Projekt ins Leben gerufen, am Standort Hamburg (Elbbrücken) ein Präventionszentrum zu errichten und zu betreiben. 2 / 9 Das Präventionszentrum Hamburg wird von den Trägerinnen BGW und VBG gegründet, um ihren Kundinnenund Kunden unter einem Dach eine breite Palette an Präventionsleistungen anzubieten. Das Geschäftsmodellist dabei so angelegt, dass neben den an den Bedarfen der Kundinnen und Kunden ausgerichteten Kernleistungen der Prävention auch notwendige begleitende Betriebs- und Service-Leistungen bereitgestellt werden (u.a. Übernachtung und Verpflegung). Als dritten Baustein stellt das Präventionszentrum Hamburg Büroarbeitsplätze für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Prävention beider Trägerinnen bereit. Die am Bedarf der Kundinnen und Kunden ausgerichteten Kernleistungen umfassen: • Das breite Seminarangebot zur Qualifizierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Mitgliedsbetrieberichtet sich insbesondere an die Kernkunden wie Multiplikatoren, Führungskräfte und betriebliche Interessenvertretungen, sowie an Funktionsträgerinnen und -träger der Arbeitssicherheit und weitere spezielle Zielgruppen. • Ergänzend zum Seminarangebot wird Präventionsarbeit in verschiedenen Praxiswelten erlebbar gemacht. Das interaktive Angebot richtet sich dabei sowohl an die Kernkunden wie auch an die interessierte Öffentlichkeit. • Im Zentrum für Individualprävention (ZIP) wird von besonderen Belastungen ihrer ArbeitsumgebungBetroffenen verschiedene Programm angeboten, die gleichzeitig präventive Möglichkeiten schulen und Linderung für (Vor-)Schädigungen durch die tägliche Arbeit bieten. • Es werden im Jahresverlauf vielfältige Veranstaltungen, wie Tagungen und Kongresse, rund um das Thema Prävention für die Kernkunden wie auch für Kooperationspartner angeboten. Nach den bereits abgeschlossenen Projektphasen 1 (Machbarkeitsstudie) und 2 (Aufsichtsrechtliche Genehmigung und Grundstückserwerb) hat im Jahr 2019 die 3. Projektphase begonnen, die mit dem Erwerb des Baugrundstücks und dem Beginn der Tiefbaumaßnahmen die Bauphase eingeleitet hat. Zu dieser Projektphase, die bis Mitte 2023 abgeschlossen sein soll, zählen nun neben der baulichen auch die fachliche und betriebsorganisatorische Umsetzung des Projekts Präventionszentrum. Zum Ende der 3. Projektphase soll das Präventionszentrum sich im Vollbetrieb befinden; mit abschließenden Steuerungen und Nacharbeiten ist mit einem Abschluss der Phase Ende 2023 zu rechnen. Das Gesamtprojekt wird von drei Personen wahrgenommen, je einem Verantwortlichen der bei den beteiligten Unfallversicherungsträger (BGW und VBG) sowie einem externen Unternehmensberater. Diese Gesamtprojektleitung steuert und koordiniert das Gesamtprojekt, das sich wiederum in drei Teilprojekteaufgliedert: • Teilprojekt Bau (TP Bau) – verantwortlich für das Bauvorhaben zur Errichtung des Präventionszentrums in der HafenCity Elbbrückenquartier. • Teilprojekt Fachkonzepte (TP FaKo) – verantwortlich für die fachliche Konzeption der Kernleistungen des Präventionszentrums. • Teilprojekt Betrieb & Organisation (TP B&O) – verantwortlich für die konzeptionelle Gestaltung der Betriebs-und Serviceleistungen des Präventionszentrums. Mit der vorliegenden Ausschreibung wird nun die Position des externen Unternehmensberaters neu ausgeschrieben. Projektintern ist die BGW ermächtigt, die Ausschreibung durchzuführen und den Vertrag abzuschließen. Nichtsdestotrotz ist eine gemeinsame Interessenvertretung für beide beteiligte Unfallversicherungsträgerinnen, die im Rahmen einer bloßen Innen-GbR kooperieren, gewünscht. Sollten sich in der Beratung der Trägerinnenausnahmsweise Interessenkollisionen auftun, wird das Einnehmen einer vermittelnden und neutralen Position unter Aufzeigen von interessensausgleichenden Lösungsmöglichkeiten von dem Berater erwartet.
Beschreibung der Auftragsänderung: Entgegen der Planung und aufgrund von insbesondere baubedingten Verzögerungen konnten die Projektphasen nicht abgeschlossen werden. Das Präventionszentrum konnte noch nicht in Vollbetrieb genommen werden. Demnach musste der Vertrag "Externe Gesamtprojektleitung Präventionszentrum" für den Zeitraum 01.01.2025-31.12.2026 verlängert werden. In diesem Zeitraum ist mit mit dem Abschluss der Projektphasen und dem Vollbetrieb des Präventionszentrums zu rechnen.
Gegenstand nach CPV
Bedingungen
Zuschlag0 von 1 angegeben
- Kriterien
- ?keine Angabe
Eignung0 von 2 angegeben
- Kriterien
- ?keine Angabe
- Nachreichen von Unterlagen
- ?keine Angabe
Laufzeit und Umfang2 von 5 angegeben
- Vertragsbeginn
- 01.01.2025
- Vertragsende
- 31.12.2026
- Verlängerung
- ?keine Angabe
- Optionen
- ?keine Angabe
- Rahmenvereinbarung
- ?keine Angabe
Angebot und Einreichung0 von 8 angegeben
- Elektronische Einreichung
- ?keine Angabe
- Einreichung über
- ?keine Angabe
- Sprache
- ?keine Angabe
- Nebenangebote
- ?keine Angabe
- Mehrere Hauptangebote
- ?keine Angabe
- Bindefrist
- ?keine Angabe
- Angebotsöffnung
- ?keine Angabe
- Sicherheiten
- ?keine Angabe
Ausführung1 von 5 angegeben
- Ausführungsbedingungen
- Leistung
- Vertraulichkeit
- ?keine Angabe
- E-Rechnung
- ?keine Angabe
- Vorbehaltene Ausführung
- ?keine Angabe
- EU-Mittel
- ?keine Angabe
Rechtsschutz2 von 3 angegeben
- Nachprüfungsstelle
- Bundeskartellamt/Vergabekammern des Bundes, 53113 Bonn
- Fristen für Nachprüfungsanträge
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen besteht eine Antragsfrist von 15 Kalendertagen nach Eingang der Nichtabhilfemitteilung (siehe § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB). Bitte beachten Sie ferner neben den Warte- und Informationspflichten insbesondere auch die Vorschriften über das Verfahren vor den Vergabekammer … ganz lesenkürzer
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen besteht eine Antragsfrist von 15 Kalendertagen nach Eingang der Nichtabhilfemitteilung (siehe § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB). Bitte beachten Sie ferner neben den Warte- und Informationspflichten insbesondere auch die Vorschriften über das Verfahren vor den Vergabekammern aus dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB): 1. Informations- und Wartepflichten (§ 134 GWB) (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. 2. Unwirksamkeitsfolgen (§ 135 GWB) (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber: - gegen § 134 GWB verstoßen hat oder - den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach (1) kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. 3. Einleitung, Antragsfrist (§ 160 GWB) Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit: - der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt; - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden; - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden; - mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.- Beschaffungsübereinkommen (GPA)
- ?keine Angabe
Keine Angabe passt zu diesem Suchbegriff.
Bezeichnungen aus den amtlichen eForms-Codelisten (EU und eForms-DE). Maßgeblich sind die Vergabeunterlagen.
AuftraggeberZur Seite der Vergabestelle
- Anschrift
- Pappelallee 33/35/37, 22089 Hamburg
- Kontakt
- vergabestelle@
bgw-online.de
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Marktumfeldvon uns ausgewertet
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Preise und WettbewerbPremium
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Quelle: Bekanntmachungsservice des Bundes (oeffentlichevergabe.de), Lizenz CC0. Stand der Daten: 04.11.2026. Maßgeblich ist allein die Originalbekanntmachung. Kennung cac7a3ab-4abd-4b5a-87b8-104b75338ce4.