BADV Konzession Flughafen Hamburg
Flughafen Hamburg GmbH · Hamburg, Hamburg
Aktenzeichen FH-2025-0004veröffentlicht 28.07.2025Dienstleistungen
- Laufzeit
- 7 Jahre
- 01.08.2027 – 31.07.2034
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Auf einen Blick
- Art des Auftrags
- Dienstleistungen
- Geschätzter Wert
- ?keine Angabe
- Laufzeit
- 7 Jahre01.08.2027 – 31.07.2034
- Lose
- 1
- Verfahren
- ?keine Angabe
- Rahmenvereinbarung
- ?keine Angabe
- Einreichung
- elektronisch: Nicht zulässighamburg-airport.de
Schnellprüfung für Bieter
- Unterlagen frei zugänglichnein
- Elektronische Einreichung verpflichtendnein
- Nebenangebote zugelassennein
- Mehrere Hauptangebote zugelassennein
- Laut Auftraggeber für KMU geeignetnein
- ?Sicherheiten verlangtkeine Angabe
- Teilnahme vorbehalten (z. B. Werkstätten)nein
- E-Rechnung verpflichtendnein
- ?Vertraulichkeitserklärung verlangtkeine Angabe
- Elektronische Auktionnein
- Aus EU-Mitteln finanziertnein
- Wiederkehrender Auftragnein
Einordnungvon uns ausgewertet
Die Verfahrensart ist nicht eindeutig angegeben. Maßgeblich sind die Vergabeunterlagen.
Siehe Vergabeunterlagen.
Bekanntmachung und Unterlagen auf der Vergabeplattform prüfen.
Bei dieser Vergabestelle vergehen von der ersten Meldung bis zum Ergebnis im Mittel 163 Tage (24 Verfahren, 24 Monate).
Sie erhält im Median 2 Angebote je Los (36 Lose mit Angabe).
Die Gewichtung von Preis und Leistung steht nicht in der Bekanntmachung, nur in den Vergabeunterlagen.
Unterlagen schon heruntergeladen? Vergabeunterlagen prüfen (Team): Fristen, Gewichtung, Mengen, Zertifikate und Fehler im Preisblatt.
Fristen und TermineStand 07.11.2026
- Veröffentlichungvor 15 Monaten
- Teilnahmeanträge bis 12:00 Uhrvor 14 Monaten
- Heute
- Vertragsbeginnin 9 MonatenLaufzeit bis 31.07.2034
Beschreibung
Vergabe einer Zulassung für das Erbringen von beschränkten Bodenabfertigungsdiensten durch einen Dienstleister am Flughafen Hamburg gemäß § 7 der Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen (BADV). Einzelheiten zum Gegenstand der Bekanntmachung sind dem Begleitdokument und den Anlagen 1 bis 2 zu entnehmen.
Beschreibung des Loses
Mit dieser Bekanntmachung wird eine Zulassung für die gebündelte Erbringung von beschränkten Bodenabfertigungsdiensten gemäß § 3 Abs. 2 BADV auf dem Verkehrsflughafen Hamburg für einen Dienstleister gemäß § 7 BADV ausgeschrieben. Gegenstand der Ausschreibung sind die folgenden Bodenabfertigungsdienste, soweit sie nicht von den Zentralen Infrastruktureinrichtungen erfasst sind:
a. Die Gepäckabfertigung umfasst die Behandlung des Gepäcks im Sortierraum, die Sortierung des Gepäcks und seine Vorbereitung für den Abflug, das Be- und Entladen der Fahrzeuge oder Anlagen betrifft, mit denen das Gepäck zwischen Flugzeug und Sortierraum befördert wird sowie die Gepäckbeförderung zwischen Sortierraum und Ausgaberaum, (Anlage 1 Nr. 3 BADV);
b. Die Unterstützung beim Parken des Flugzeugs und das Bereitstellen der erforderlichen Mittel (Anlage 1 Nr.5.2 BADV);
c. Das Be- und Entladen des Flugzeugs, einschließlich Bereitstellung und Einsatz der erforderlichen Mittel sowie Beförderung der Besatzung und der Fluggäste, sowie Beförderung des Gepäcks, der Fracht und der Postzwischen Flugzeug und Abfertigungsgebäude (Anlage 1 Nr. 5.4 BADV);
d. Die Unterstützung beim Anlassen der Triebwerke und die Bereitstellung der entsprechenden Mittel (Anlage 1 Nr. 5.5 BADV);
e. Das Bewegen des Flugzeugs beim Abflug und bei der Ankunft, die Bereitstellung und der Einsatz der erforderlichen Mittel (Anlage 1 Nr. 5.6 BADV);
f. Die Fracht- und Postabfertigung, soweit diese die konkrete Beförderung von Fracht und Post zwischen dem Flugplatz und dem Flugzeug bei der Ankunft, beim Abflug oder beim Transit betrifft (Anlage 1 Nr. 4.1 und 4.2 BADV).
Der auszuwählende Drittabfertiger hat alle oben aufgeführten Dienstleistungen in ihrer Gesamtheit zu erbringen (Bündel), da diese Bündelung betrieblich geboten und notwendig ist zur möglichst effizienten Nutzung der verfügbaren Flächen und Abfertigungskapazitäten. Bewerbungen für einen Teil innerhalb des Bündels sind nicht möglich. Bewerbungen, die sich nur auf einzelne der vorgenannten Dienstleistungen beziehen, werden ausgeschlossen. Die Erbringung der oben aufgelisteten Bodenabfertigungsdienstleistungen ist gemäß § 3 Abs.2 i.V.m. Anlage 5 zur BADV am Flughafen Hamburg auf insgesamt zwei Dienstleister und zwei Selbstabfertiger beschränkt. Mögliche Selbstabfertiger werden im Rahmen eines anderen Verfahrens gefunden.
Das Erbringen weiterer Dienste gemäß Anlage 1 der BADV ist nicht ausgeschlossen, ist jedoch nicht Bestandteil des Auswahlverfahrens.
Die Bewerber haben die Anforderungen, die sich aus dem Pflichtenheft und der Flughafenbenutzungsordnung (FBO) ergeben, zu erfüllen. Diese sind unter den AGBs auf der Internetseite des Flughafens zu finden (https://www.hamburg-airport.de/de/agb-2688).
Einzelheiten zu den für das Erbringen der Leistungen zur Verfügung stehenden Flächen sowie den ggf. zu benutzenden zentralen Infrastruktureinrichtungen ergeben sich aus den Bewerbungsunterlagen.
Jeder zugelassene Dienstleister hat die Bodenabfertigungsdienstleistungen jedem nachfragenden Nutzer zu wettbewerbsgerechten, nichtdiskriminierenden Bedingungen und Entgelten anzubieten.
Im Jahr 2024 belegte der Flughafen Hamburg mit einer Verkehrsleistung von rund 14,8 Mio. Passagieren und rund 127.000 Flugbewegungen Platz 5 im Vergleich der deutschen Verkehrsflughäfen. Dies bedeutet im Durchschnitt eine Produktionsleistung von durchschnittlich ca. 347 Flugbewegungen (Summe aus Starts und Landungen) pro Tag mit über 40.500 Passagieren pro Tag. Die durchschnittliche Passagierauslastung pro Flug lag dabei bei etwa 80%.
Eine Verpflichtung des Dienstleisters, zur Übernahme von Personal des Flughafenunternehmers oder eines sonstigen Dienstleisters, besteht von Seiten der Flughafen Hamburg GmbH nicht. Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 613a BGB, bleiben unberührt.
Gegenstand nach CPV
- 63730000Diverse Hilfstätigkeiten für den LuftverkehrHauptgegenstand
Bedingungen
Zuschlag0 von 1 angegeben
- Kriterien
- ?keine Angabe
Eignung4 von 4 angegeben
- Kriterium
Der Unternehmer und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen müssen zuverlässig sein. Diese ist gegeben, wenn der Unternehmer und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen die Gewähr dafür bieten, dass der Betrieb den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend geführt wird und die Besch … ganz lesenkürzer
Der Unternehmer und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen müssen zuverlässig sein. Diese ist gegeben, wenn der Unternehmer und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen die Gewähr dafür bieten, dass der Betrieb den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend geführt wird und die Beschäftigten und die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens vor Schäden und Gefahren bewahrt bleiben (Ziffer 2. A. Abs. 1 Anlage 3 BADV). Der Bewerber bzw. alle Mitglieder einer Bietergemeinschaft haben neben Auskünften aus dem Handels- und Gewerbezentralregister, polizeiliche Führungszeugnisse und rechtsverbindliche Eigenerklärungen vorzulegen, mit denen sie ihre Zuverlässigkeit belegen. Nähere Informationen zu Art und Umfang der Auskunftspflichten sind dem Begleitdokument zu entnehmen (Ziff. II.1).- Kriterium
Zum Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit des Unternehmens müssen für Aufnahme und ordnungsgemäße Führung des Betriebes die erforderlichen Mittel verfügbar sein (Ziffer 2. A. Abs. 2 der Anlage 3 zur BADV). Vorzulegen sind: a. Nachweis Versicherungsschutz b. Die letzten … ganz lesenkürzer
Zum Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit des Unternehmens müssen für Aufnahme und ordnungsgemäße Führung des Betriebes die erforderlichen Mittel verfügbar sein (Ziffer 2. A. Abs. 2 der Anlage 3 zur BADV). Vorzulegen sind: a. Nachweis Versicherungsschutz b. Die letzten beiden Geschäftsberichte bzw. Jahresabschlüsse oder Erklärung über den Gesamtumsatz des Bewerbers in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren und den Umsatz, der auf die ausgeschriebenen Dienste entfällt c. Bankauskunft des Bewerbers Nähere Angaben zu den erforderlichen Unterlagen sind dem Begleitdokument zu entnehmen (Ziff. II.2).- Kriterium
a. Nachweis über fachliche Eignung b. Rechtsverbindliche Eigenerklärung des Bewerbers über die Einhaltung der Anforderungen an Betrieb und Einsatz der Mitarbeiter c. Angaben über das für die Leitung und Aufsicht vorgesehene technische Personal d. Nachweis des Bewerbers/ jedes Mitglieds der Bewerb … ganz lesenkürzer
a. Nachweis über fachliche Eignung b. Rechtsverbindliche Eigenerklärung des Bewerbers über die Einhaltung der Anforderungen an Betrieb und Einsatz der Mitarbeiter c. Angaben über das für die Leitung und Aufsicht vorgesehene technische Personal d. Nachweis des Bewerbers/ jedes Mitglieds der Bewerbergemeinschaft über eingerichtetes und anerkanntes Qualitätsmanagement e. Angaben zur Eigenleistung und Leistung durch Nachunternehmen oder Kooperation mit anderen Unternehmen f. Vorlage von mindestens einer Referenz über durchgeführte oder bestehende Konzessionen. Im Falle der Eignungsleihe für technische Leistungsfähigkeit sind die Referenzen (auch) von diesen Unternehmen vorzulegen. Nähere Angaben zu den erforderlichen Unterlagen sind dem Begleitdokument zu entnehmen (Ziff. II.3.).- Nachreichen von Unterlagen
- Die Nachforderung von Erklärungen, Unterlagen und Nachweisen ist nicht ausgeschlossen.
Laufzeit und Umfang2 von 5 angegeben
- Vertragsbeginn
- 01.08.2027
- Vertragsende
- 31.07.2034
- Verlängerung
- ?keine Angabe
- Optionen
- ?keine Angabe
- Rahmenvereinbarung
- ?keine Angabe
Angebot und Einreichung4 von 8 angegeben
- Elektronische Einreichung
- Nicht zulässig
- Einreichung über
- ?keine Angabe
- Sprache
- Deutsch
- Nebenangebote
- Nicht zulässig
- Mehrere Hauptangebote
- Nicht zulässig
- Bindefrist
- ?keine Angabe
- Angebotsöffnung
- ?keine Angabe
- Sicherheiten
- ?keine Angabe
Ausführung5 von 6 angegeben
- Vertraulichkeit
- ?keine Angabe
- E-Rechnung
- Nicht zulässig
- Elektronische Bestellung
- wird nicht genutzt
- Elektronische Zahlung
- wird nicht genutzt
- Vorbehaltene Ausführung
- Nein
- EU-Mittel
- Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Rechtsschutz2 von 2 angegeben
- Nachprüfungsstelle
- Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Lübeckertordamm 4, 20099 Hamburg
- Beschaffungsübereinkommen (GPA)
- fällt nicht darunter
Zusätzliche Informationen2 von 2 angegeben
- Hinweis
Mit der vorliegenden Ausschreibung wird ein Auswahlverfahren gemäß § 7 Abs. 1 BADV für die Erteilung einer Zulassung zur Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten durchgeführt. Das Auswahlverfahren stellt kein Vergabeverfahren im Sinne des GWB dar. Das Verfahren zur Auswahl eines Erbringers von Bode … ganz lesenkürzer
Mit der vorliegenden Ausschreibung wird ein Auswahlverfahren gemäß § 7 Abs. 1 BADV für die Erteilung einer Zulassung zur Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten durchgeführt. Das Auswahlverfahren stellt kein Vergabeverfahren im Sinne des GWB dar. Das Verfahren zur Auswahl eines Erbringers von Bodenabfertigungsdiensten erfolgt nach BADV zweistufig. Der Teilnahmewettbewerb nach Ziffer 2.2 der Anlage 2 zu § 7 BADV (1. Stufe des Auswahlverfahrens) dient der Ermittlung der geeigneten Bewerber. Im anschließenden Auswahlverfahren im engeren Sinne (2. Stufe des Auswahlverfahrens) erfolgt die Entscheidung anhand der vorher festgelegten maßgeblichen Auswahlkriterien, vgl. Ziffer 2.3 Abs. 5 der Anlage 2 zu § 7 BADV. Für alle weiteren zusätzliche Angaben und Informationen wird auf die Begleitdokumente verwiesen, die unter https://www.hamburg-airport.de/de/badv-ausschreibung-flughafen-hamburg-89004 zu finden sind. Dort finden Sie die erforderlichen Informationen zum Ablauf des Teilnahmewettbewerbs und des Auswahlverfahrens im engeren Sinne.- Hinweis
Bedingungen für die Konzessionsausführung: Darlegung der besonderen Bedingungen: Nach § 3 Abs. 3 BADV hat die Flughafen Hamburg GmbH das Erbringen der Bodenabfertigungsdienste einem Dienstleister zu ermöglichen, der weder durch sie (den Flughafenunternehmer), noch durch einen Nutzer, der mehr als 2 … ganz lesenkürzer
Bedingungen für die Konzessionsausführung: Darlegung der besonderen Bedingungen: Nach § 3 Abs. 3 BADV hat die Flughafen Hamburg GmbH das Erbringen der Bodenabfertigungsdienste einem Dienstleister zu ermöglichen, der weder durch sie (den Flughafenunternehmer), noch durch einen Nutzer, der mehr als 25 vom Hundert der am Flughafen Hamburg registrierten Fluggäste oder Fracht befördert, noch durch eine Stelle beherrscht wird, die sie (den Flughafenunternehmer) oder einen solchen Nutzer beherrscht oder ihrerseits von einem der beiden beherrscht wird ("unabhängiger Dienstleister"). Der Bewerber hat daher eine rechtsverbindliche Eigenerklärung abzugeben, ob er "unabhängiger Dienstleister" i.S. von § 3 Abs.3 BADV ist. Zusätzliche Angabe: Für die konkrete rechtliche Einordnung des Verfahrens nach BADV, die Vergabe aller Leistungen im Bündel sowie für die Vorgaben zur Nutzung der Zentralen Infrastruktur nach § 6 BADV sowie weitere Informationen wird auf das Begleitdokument verwiesen. Die Begleitdokumente sind unter folgendem LINK zu finden: https://www.hamburg-airport.de/de/badv-ausschreibung-flughafen-hamburg-89004
Keine Angabe passt zu diesem Suchbegriff.
Bezeichnungen aus den amtlichen eForms-Codelisten (EU und eForms-DE). Maßgeblich sind die Vergabeunterlagen.
AuftraggeberZur Seite der Vergabestelle
- Anschrift
- Flughafenstraße 1-3, 22335 Hamburg
- Website
- hamburg-airport.de
- Kontakt
- ausschreibungen@
bwai.hamburg.de
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Quelle: Bekanntmachungsservice des Bundes (oeffentlichevergabe.de), Lizenz CC0. Stand der Daten: 04.11.2026. Maßgeblich ist allein die Originalbekanntmachung. Kennung 901b69b5-d488-404c-b9f8-8cff71acc021.