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vergebenEU-weitDienstleistungen

Ambulante Endoprothetik Cottbus/Lausitz

Techniker Krankenkasse · Hamburg, Hamburg

Aktenzeichen 25-08419veröffentlicht 19.06.2025DienstleistungenVerhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb

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Auf einen Blick

Art des Auftrags
Dienstleistungen
Geschätzter Wert
keine Angabe
Laufzeit
24 Monate
Lose
1
Verfahren
Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum WettbewerbVgV, EU-weit
Rahmenvereinbarung
keine Angabe
Ort der Leistung
Hamburg22305, Hamburg
Einreichung
keine Angabe

Schnellprüfung für Bieter

  • Unterlagen frei zugänglichkeine Angabe
  • Elektronische Einreichung verpflichtendkeine Angabe
  • Nebenangebote zugelassenkeine Angabe
  • Mehrere Hauptangebote zugelassenkeine Angabe
  • Laut Auftraggeber für KMU geeignetkeine Angabe
  • Sicherheiten verlangtkeine Angabe
  • Teilnahme vorbehalten (z. B. Werkstätten)keine Angabe
  • E-Rechnung verpflichtendkeine Angabe
  • Vertraulichkeitserklärung verlangtkeine Angabe
  • Elektronische Auktionkeine Angabe
  • Aus EU-Mitteln finanziertnein
  • Wiederkehrender Auftragkeine Angabe

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Die Gewichtung von Preis und Leistung steht nicht in der Bekanntmachung, nur in den Vergabeunterlagen.

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Fristen und TermineStand 07.11.2026

  1. Veröffentlichung
    vor 17 Monaten
  2. Heute

Beschreibung

Die Krankenkassen (TK und BARMER) beabsichtigen, gemeinsam einen Vertrag zur besonderen Versorgung im Bereich der ambulanten Endoprothetik für die Versorgungsregion Raum Cottbus/Lausitz für die Versicherten beider Krankenkassen unabhängig vom Wohnort gem. § 140a SGB V zu schließen.

Beschreibung des Loses

Die Krankenkassen beabsichtigen, gemeinsam einen Vertrag zur besonderen Versorgung im Bereich der ambulanten Endoprothetik für die Versorgungsregion Raum Cottbus/Lausitz für die Versicherten beider Krankenkassen unabhängig vom Wohnort gem. § 140a SGB V zu schließen. Dieses Versorgungskonzept ermöglicht eine ambulante Versorgungsleistung für Kniegelenks-, Schultergelenks- und Hüft-TEP mit chirurgischer Operationsindikation. Diese Implantationen zählen mit zu den häufigsten Operationen in Deutschland im Jahr 2023 (Statistisches Bundesamt). Vollstationäre Behandlungen sind gegenüber einer ambulanten Behandlung deutlich ressourcenintensiver und binden mehr Personal. Eine Behandlung kann bei ausgewählten Indikationen bei gleichbleibender Qualität in vielen Fällen auch ambulant statt stationär erbracht werden. Mit einer ambulanten Behandlung gehen Verringerungen der körperlichen und psychosozialen Belastungen für die Patienten einher. Das Versorgungskonzept dieses Vertrages zur Besonderen Versorgung sieht eine fortwährende Betreuung und Beratung des teilnehmenden Versicherten vor, die sich von der Prä-Operationsphase über die eigentliche Operationsphase bis hin zur Nachversorgungsphase erstreckt. Dadurch soll die Trennung der Sektoren im Sinne einer Optimierung des Behandlungsprozesses überwunden und eine kürzere Behandlungsdauer in den indizierten Fällen erreicht werden. Zu den Leistungen zählen im Einzelnen: - In der Präoperationsphase erfolgt eine umfangreiche Beratung und Aufklärung des teilnehmenden Versicherten durch den kooperierenden Leistungserbringer (Operateur), so dass der Versicherte wohl informiert seine Operationsentscheidung treffen kann. Im Rahmen der Präoperationsphase erfolgt zudem eine Kontrolle der Indikationsstellung durch den Operateur. - Während und rund um die Operationsphase erfolgen alle operativen Leistungen, die im Zusammenhang mit dem operativen Eingriff stehen, sowie sämtliche Behandlungsleistungen, die eine medizinisch notwendige Versorgung gewährleisten. - Die postoperative Phase beginnt bereits am OP-Tag mit der Überwachung des operierten Versicherten und des Operationsergebnisses gerade im Hinblick auf die Aufwachphase nach dem Anästhesieverfahren. Im Einzelfall erfolgt eine erweiterte Patientenbetreuung, sofern diese aus medizinischer Sicht und / oder aus sozialen Gründen geboten ist. Dies gilt insbesondere für die Behandlung des postoperativen Schmerzes. - Gerade in der Region um Cottbus/Lausitz bestehen Versorgungsprobleme. Herr Dr. Martin Zoepp vom Orthopädischen Praxiszentrum Thiemstraße als am Vertrag beteiligter Operateur ist einziger Leistungserbringer für die leistungsgegenständliche Versorgung in dieser Gegend.

Gegenstand nach CPV

Bedingungen

Zuschlag0 von 1 angegeben

Kriterien
keine Angabe

Eignung0 von 2 angegeben

Kriterien
keine Angabe
Nachreichen von Unterlagen
keine Angabe

Laufzeit und Umfang1 von 6 angegeben

Vertragsbeginn
keine Angabe
Vertragsende
keine Angabe
Dauer
24 Monate
Verlängerung
keine Angabe
Optionen
keine Angabe
Rahmenvereinbarung
keine Angabe

Angebot und Einreichung0 von 8 angegeben

Elektronische Einreichung
keine Angabe
Einreichung über
keine Angabe
Sprache
keine Angabe
Nebenangebote
keine Angabe
Mehrere Hauptangebote
keine Angabe
Bindefrist
keine Angabe
Angebotsöffnung
keine Angabe
Sicherheiten
keine Angabe

Ausführung1 von 4 angegeben

Vertraulichkeit
keine Angabe
E-Rechnung
keine Angabe
Vorbehaltene Ausführung
keine Angabe
EU-Mittel
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert

Rechtsschutz3 von 3 angegeben

Nachprüfungsstelle
Die Vergabekammern des Bundes, Kaiser-Friedrich-Straße 16, 53113 Bonn
Fristen für Nachprüfungsanträge
§ 135 GWB Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes … ganz lesen§ 135 GWB Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Beschaffungsübereinkommen (GPA)
fällt nicht darunter

Zusätzliche Informationen1 von 1 angegeben

Hinweis
Bekanntmachungs-ID: CXR0YYRYRUP

Bezeichnungen aus den amtlichen eForms-Codelisten (EU und eForms-DE). Maßgeblich sind die Vergabeunterlagen.

AuftraggeberZur Seite der Vergabestelle

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33vergebene Aufträge
2Angebote je Los im Median (38 Lose mit Angabe)
–Zuschlagswert bei nur 5 Meldungen plausibel angegeben

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Verlauf des Verfahrens2 Meldungen

  1. Vergabebekanntmachung
  2. Vorabinformation Direktvergabe (diese Seite)

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Quelle: Bekanntmachungsservice des Bundes (oeffentlichevergabe.de), Lizenz CC0. Stand der Daten: 04.11.2026. Maßgeblich ist allein die Originalbekanntmachung. Kennung 8ad7db31-5ce4-4140-800f-a07df6c302d3.