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Änderungen zum Verkehrsvertrag Dortmund-Siegerland-Express vom 19.06.2023

Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR · Gelsenkirchen, Nordrhein-Westfalen

Aktenzeichen Änderungsvereinbarungveröffentlicht 20.08.2024DienstleistungenSonstiges einstufiges Verfahren

Frist im Verfahrenkeine Angabe

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Auf einen Blick

Art des Auftrags
Dienstleistungen
Geschätzter Wert
keine Angabe
Laufzeit
keine Angabe
Lose
1
Verfahren
Sonstiges einstufiges VerfahrenVgV, EU-weit
Rahmenvereinbarung
keine Angabe
Ort der Leistung
Gelsenkirchen45879, Nordrhein-Westfalen
Einreichung
keine Angabe

Schnellprüfung für Bieter

  • Unterlagen frei zugänglichkeine Angabe
  • Elektronische Einreichung verpflichtendkeine Angabe
  • Nebenangebote zugelassenkeine Angabe
  • Mehrere Hauptangebote zugelassenkeine Angabe
  • Laut Auftraggeber für KMU geeignetkeine Angabe
  • Sicherheiten verlangtkeine Angabe
  • Teilnahme vorbehalten (z. B. Werkstätten)keine Angabe
  • E-Rechnung verpflichtendkeine Angabe
  • Vertraulichkeitserklärung verlangtkeine Angabe
  • Elektronische Auktionkeine Angabe
  • Aus EU-Mitteln finanziertkeine Angabe
  • Wiederkehrender Auftragkeine Angabe

Einordnungvon uns ausgewertet

Wer darf bieten?

Die Verfahrensart ist nicht eindeutig angegeben. Maßgeblich sind die Vergabeunterlagen.

Wird verhandelt?

Siehe Vergabeunterlagen.

Was jetzt zu tun ist

Bekanntmachung und Unterlagen auf der Vergabeplattform prüfen.

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Die Gewichtung von Preis und Leistung steht nicht in der Bekanntmachung, nur in den Vergabeunterlagen.

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Fristen und TermineStand 08.11.2026

  1. Veröffentlichung
    vor 27 Monaten
  2. Heute

Beschreibung

Seit dem 19.12.2019 werden die Leistungen für den Vertrieb des SPNV im Verbundgebiet des VRR durch einen zentralen Dienstleister erbracht. Parallel dazu hat die DB Regio AG auf Basis eines nunmehr ausgelaufenen Verkehrsvertrags zunächst weiterhin in geringfügigem Umfang Vertriebsleistungen erbracht, die nicht Gegenstand des Vertriebsdienstleistungsvertrags zwischen dem VRR und dem zentralen Vertriebsdienstleister sind und aus Auftraggeber- und Kundensicht eine notwendige Ergänzung des Vertriebsportfolios darstellen. Diese bestehen im Wesentlichen im Verkauf von VRR-Fahrausweisen über anderweitige Vereinbarungen durch die DB Regio AG vorgehaltene Vertriebsstrukturen. Aufgrund des Auslaufens des mit der DB Regio bestehenden Verkehrsvertrags sollen die Vertriebsleistungen der DB Regio AG im Rahmen des Verkehrsvertrages Dortmund-Siegerland-Expresses (RE 34) ab September 2024 als Änderungs- und Ergänzungsvereinbarung geschlossen werden. Kein Bestandteil dieser Vereinbarung ist der Vertrieb des DeutschlandTickets.

Beschreibung des Loses

Im Rahmen des Verkehrsvertrages Dortmund-Siegerland-Expresses (RE 34) soll die DB Regio AG ab September 2024 in geringfügigem Umfang mit Vertriebsleistungen beauftragt werden, die nicht Gegenstand des Vertriebsdienstleistungsvertrags zwischen dem VRR und dem zentralen Vertriebsdienstleister sind und aus Auftraggeber- und Kundensicht eine notwendige Ergänzung des Vertriebsportfolios darstellen. Hierzu soll eine Änderungs- und Ergänzungsvereinbarung zum genannten Verkehrsvertrag geschlossen werden. Gegenstand der der zusätzlich durch die DB Regio AG zu erbringenden Leistungen sind: der Vertrieb von VRR-Fahrausweisen über bestehende personenbediente Vertriebsstellen innerhalb des VRR, der Vertrieb von Semestertickets im VRR-Gebiet sowie der online-Vertrieb von VRR-Fahrausweisen über eine bereits existierende mobile Anwendung. Kein Bestandteil dieser Vereinbarung ist der Vertrieb des DeutschlandTickets.

Bedingungen

Zuschlag0 von 1 angegeben

Kriterien
keine Angabe

Eignung0 von 2 angegeben

Kriterien
keine Angabe
Nachreichen von Unterlagen
keine Angabe

Laufzeit und Umfang0 von 5 angegeben

Vertragsbeginn
keine Angabe
Vertragsende
keine Angabe
Verlängerung
keine Angabe
Optionen
keine Angabe
Rahmenvereinbarung
keine Angabe

Angebot und Einreichung0 von 8 angegeben

Elektronische Einreichung
keine Angabe
Einreichung über
keine Angabe
Sprache
keine Angabe
Nebenangebote
keine Angabe
Mehrere Hauptangebote
keine Angabe
Bindefrist
keine Angabe
Angebotsöffnung
keine Angabe
Sicherheiten
keine Angabe

Ausführung0 von 4 angegeben

Vertraulichkeit
keine Angabe
E-Rechnung
keine Angabe
Vorbehaltene Ausführung
keine Angabe
EU-Mittel
keine Angabe

Rechtsschutz3 von 3 angegeben

Nachprüfungsstelle
Vergabekammer Westfalen bei der Bezirksregierung Münster, 48147 Münster
Fristen für Nachprüfungsanträge
Das Verfahren für Verstöße gegen die von dieser freiwilligen ex-ante-Transparenzbekanntmachung erfassten Vorgänge richten sich nach den Vorschriften des § 38 VgV und der §§ 135, 160 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Nach § 135 GWB kann eine Unwirksamkeit eines öffentlichen Auft … ganz lesenDas Verfahren für Verstöße gegen die von dieser freiwilligen ex-ante-Transparenzbekanntmachung erfassten Vorgänge richten sich nach den Vorschriften des § 38 VgV und der §§ 135, 160 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Nach § 135 GWB kann eine Unwirksamkeit eines öffentlichen Auftrages, der ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben wurde, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (vgl. § 135 Abs. 1, 2 GWB). Nach § 135 Abs. 3 GWB tritt diese Unwirksamkeit nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Beschaffungsübereinkommen (GPA)
fällt darunter

Zusätzliche Informationen2 von 2 angegeben

Hinweis
1. Diese Bekanntmachung ist eine freiwillige ex ante-Transparenzbekanntmachung nach § 135 Abs. 3 GWB. Der Auftraggeber ist der Auffassung, dass die dargestellte Auftragserteilung keine wesentliche Auftragsänderung im Sinne des § 132 Abs. 1 GWB darstellt. Zudem sind die Voraussetzungen des § 132 Abs. … ganz lesen1. Diese Bekanntmachung ist eine freiwillige ex ante-Transparenzbekanntmachung nach § 135 Abs. 3 GWB. Der Auftraggeber ist der Auffassung, dass die dargestellte Auftragserteilung keine wesentliche Auftragsänderung im Sinne des § 132 Abs. 1 GWB darstellt. Zudem sind die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB erfüllt. Es handelt es sich bei den zu beauftragenden Vertriebsleistungen im Rahmen des Verkehrsvertrages Dortmund-Siegerland-Expresses (RE 34) um zusätzliche Dienstleistungen, die erforderlich geworden sind und die nicht in den ursprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehen waren. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist aus technischen Gründen nicht möglich und mit erheblichen Schwierigkeiten und Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden. Aus den genannten Gründen ist die Auftragsänderung ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens und ohne vorherige Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig. Der Auftraggeber beabsichtigt daher frühestens 10 Kalendertage nach dem Tag der Veröffentlichung dieser ex ante-Transparenzbekanntmachung den Abschluss der vertraglichen Vereinbarung. 2. Im Formular wird auf den Tag der Entscheidung über den Vertragsschluss abgestellt. Die Entscheidung wurde am 01.03.2024 getroffen.
Hinweis
1) Diese Bekanntmachung ist eine freiwillige ex ante-Transparenzbekanntmachung nach § 135 Abs. 3 GWB. Der Auftraggeber ist der Auffassung, dass die dargestellte Auftragserteilung keine wesentliche Auftragsänderung im Sinne des § 132 Abs. 1 GWB darstellt. Zudem sind die Voraussetzungen des § 132 Abs. … ganz lesen1) Diese Bekanntmachung ist eine freiwillige ex ante-Transparenzbekanntmachung nach § 135 Abs. 3 GWB. Der Auftraggeber ist der Auffassung, dass die dargestellte Auftragserteilung keine wesentliche Auftragsänderung im Sinne des § 132 Abs. 1 GWB darstellt. Zudem sind die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB erfüllt. Es handelt es sich bei den zu beauftragenden Vertriebsleistungen im Rahmen des Verkehrsvertrages Dortmund-Siegerland-Expresses (RE 34) um zusätzliche Dienstleistungen, die erforderlich geworden sind und die nicht in den ursprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehen waren. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist aus technischen Gründen nicht möglich und mit erheblichen Schwierigkeiten und Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden. Aus den genannten Gründen ist die Auftragsänderung ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens und ohne vorherige Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig. Der Auftraggeber beabsichtigt daher frühestens 10 Kalendertage nach dem Tag der Veröffentlichung dieser ex ante-Transparenzbekanntmachung den Abschluss der vertraglichen Vereinbarung. 2) Im Formular wird auf den Tag der Entscheidung über den Vertragsschluss abgestellt. Die Entscheidung wurde am 01.03.2024 getroffen.

Bezeichnungen aus den amtlichen eForms-Codelisten (EU und eForms-DE). Maßgeblich sind die Vergabeunterlagen.

AuftraggeberZur Seite der Vergabestelle

Anschrift
45879 Gelsenkirchen
Kontakt
kein Funktionspostfach angegeben, siehe Originalbekanntmachung

Bei uns erfasst

65Bekanntmachungen
5Zuschlagsmeldungen

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13vergebene Aufträge
–Angebotszahl bei nur 6 Losen angegeben
–Zuschlagswert bei nur 1 Meldungen plausibel angegeben

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Quelle: Bekanntmachungsservice des Bundes (oeffentlichevergabe.de), Lizenz CC0. Stand der Daten: 04.11.2026. Maßgeblich ist allein die Originalbekanntmachung. Kennung 9d4bdce9-97b4-4080-a6eb-84363bad95a1.