Inklusion in der Erwachsenenbildung (Inklusionsrichtlinie)
Wenn Sie Maßnahmen zur Verbesserung der Barrierefreiheit in Ihrer Bildungseinrichtung für Erwachsene durchführen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.
Eckdaten
- Fördergeber
- –
- Ebene
- Land
- Fördergebiet
- Thüringen
- Förderbereich
- Gesundheit & Soziales,Infrastruktur
- Förderberechtigte
- Bildungseinrichtung, Verband/Vereinigung
Kurzzusammenfassung
Das Land Thüringen fördert Ihre Maßnahmen zur Herstellung und Optimierung der räumlichen Barrierefreiheit im Gebäude und zur Anpassung der Ausstattung Ihrer Bildungseinrichtung für Erwachsene, um die Anforderungen der Menschen mit Behinderungen und deren Unterstützungsbedarf zu erfüllen. Sie erhalten die Förderung für
- die Konzeptentwicklung für inklusive investive Maßnahmen, - die Herstellung der Barrierefreiheit bei Gebäuden (beispielsweise Aufzug, Rampen, Behindertentoiletten, Behindertenparkplätze), - die Anschaffung von mobilen Hilfsmitteln sowie - barrierefreie Informationsvermittlung. Sie bekommen die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 90 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben. Ihre Investitionen in die Herstellung der Barrierefreiheit dürfen bis zu EUR 250.000 betragen. Die Bagatellgrenze liegt bei EUR 5.000. Stellen Sie Ihren Antrag bitte bis zum 31.10. des laufenden Jahres für das folgende Jahr an das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport.
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Träger der anerkannten Erwachsenenbildungseinrichtungen und deren Landesorganisationen wie die Landesorganisation der freien Träger in der Erwachsenenbildung Thüringen e.V. (LOFT) und der Thüringer Volkshochschulverband e.V. (TVV).
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Sie müssen einen Eigenanteil bei der Finanzierung der Maßnahmen erbringen und die Voraussetzungen für den dauerhaften ordnungsgemäßen Betrieb der geförderten Technik schaffen. - Wenn Sie einrichtungs- und trägerübergreifende Konzepte planen, können diese möglicherweise vorrangig gefördert werden. - Bei Baumaßnahmen müssen Sie die technischen Baubestimmungen für die Barrierefreiheit von öffentlich zugänglichen Gebäuden (DIN 18040-1) einhalten.
Rechtsgrundlage
Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 25. November 2021, Thüringer Staatsanzeiger Nr. 50 vom 16. Dezember 2019, S. 2117; geändert durch Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 6. April 2020, Thüringer Staatsanzeiger Nr. 17 vom 27. April 2020, S. 627.
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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-02. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.