Förderung von Schutz-, Entwicklungs-, Pflege- und Wiederherstellungsmaßnahmen in Naturschutz- und Natura-2000-Gebieten und auf Flächen des Moorschutzprogramms Schleswig-Holstein
Wenn Sie Maßnahmen planen, mit denen Habitate in Naturschutz- und Natura-2000-Gebieten oder in Mooren entwickelt oder wiederhergestellt werden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Eckdaten
- Fördergeber
- Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur
- Ebene
- Land
- Fördergebiet
- Schleswig-Holstein
- Förderbereich
- Umwelt- & Naturschutz
- Förderberechtigte
- Kommune, Verband/Vereinigung
Kurzzusammenfassung
Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie auf Grundlage des Landesnaturschutzgesetzes bei Maßnahmen
- in Naturschutz- und Natura-2000-Gebieten sowie - auf den Flächen des Moorschutzprogramms. Die Förderung erhalten Sie für Entwicklungs-, Pflege- und Wiederherstellungsmaßnahmen, die zum Schutz und zur zielgerechten Entwicklung oder Wiederherstellung von Habitaten der Gebiete und ihrer Bestandteile erforderlich sind. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von Art und Umfang Ihrer Maßnahme. Richten Sie Ihren Antrag mit Vorschlägen bitte vor Beginn Ihres Vorhabens bis zum 1.11. eines Jahres für das Folgejahr an das Landesamt für Umwelt. Nachdem die Maßnahme festgelegt worden ist, leitet das Landesamt die Projektliste und den Antrag zur Bewilligung an das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur weiter. Bei einer Maßnahme des gemeinschaftlichen Wiesenvogelschutzes richten Sie Ihren Antrag bitte direkt an das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur.
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind
- Kreise und kreisfreie Städte in Schleswig-Holstein sowie - in begründeten Ausnahmefällen unter anderem auch Stiftungen des öffentlichen und privaten Rechts oder als gemeinnützig anerkannte Vereine und Verbände.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Die obere Naturschutzbehörde oder der oberste Naturschutzbehörde muss die fachliche Erforderlich- und Zweckmäßigkeit Ihrer Maßnahme bestätigen. - Bei der Errichtung von Anlagen wie Wegen, Wegeeinrichtungen, Beobachtungsstegen oder Zäunen müssen Sie vor Beginn der Maßnahme die künftige Trägerschaft sowie die Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht verbindlich geregelt haben.
Von der Förderung ausgeschlossen sind
- Vorhaben, zu deren Übernahme Dritte verpflichtet sind oder die Dritte übernommen haben, wie zum Beispiel Anliegerverpflichtungen, Schadensersatzleistungen, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, sowie - der Grunderwerb und daraus folgende Eigentümerverpflichtungen.
Rechtsgrundlage
Richtlinie des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur vom 27. April 2023, Amtsblatt für Schleswig-Holstein Nr. 23 vom 5. Juni 2023, S. 1345.
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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-03. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.