Zuwendungen für verschiedene Maßnahmen des Artenschutzes
Wenn Sie mit Ihrer Maßnahme bedrohte Tier- und Pflanzenarten schützen möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.
Eckdaten
- Fördergeber
- Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur
- Ebene
- Land
- Fördergebiet
- Schleswig-Holstein
- Förderbereich
- Umwelt- & Naturschutz
- Förderberechtigte
- Privatperson, Verband/Vereinigung
Kurzzusammenfassung
Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie bei der Durchführung von Maßnahmen des Tier- und Pflanzenartenschutzes, die der Erhaltung oder Wiedereinbürgerung von bedrohten Tier- und Pflanzenarten und der Erfüllung der Vorgaben des Artenhilfsprogramms dienen. Sie erhalten die Förderung vor allem für
- Maßnahmen zur Erhaltung und Entwicklung vorhandener sowie Neuschaffung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von wildlebenden Tieren und Standorten von wildlebenden Pflanzen, - Ankauf von Maschinen, Geräten und in begründeten Ausnahmefällen Fahrzeugen zur Durchführung und Überwachung der Maßnahmen, - Wegstreckenentschädigung bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges, - Aufbau von Zucht- und Auswilderungsstationen, sofern sie den Zielen des Artenhilfsprogramms dienen, - Tierarztkosten und Medikamente, - Öffentlichkeitsarbeit, - Werkverträge zur Daten erfassenden und/oder organisatorischen Begleitung von Schutzmaßnahmen, - Personalkosten. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses wird für jeden Fall einzeln festgesetzt. Bemessungsgrundlage sind Ihre zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Richten Sie Ihren Antrag bitte bis zum 30.9. des laufenden Haushaltsjahres an das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur.
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Im Antrag führen Sie die beabsichtigten Schutzmaßnahmen und genaue Angaben über die Verwendung der beantragten Mittel auf. - Mittel Dritter, insbesondere der EU und des Bundes, müssen Sie vorrangig in Anspruch nehmen.
Rechtsgrundlage
Bekanntmachung des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur vom 16. Januar 2024, Amtsblatt für Schleswig-Holstein Nr. 8 vom 19. Februar 2024, S. 255.
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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-03. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.