Sondervermögen Bürgerenergie (Bürgerenergiefonds)
Wenn Sie Maßnahmen planen, mit denen die regionale bürgerschaftliche Mitwirkung an der Energiewende gestärkt wird, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Eckdaten
- Fördergeber
- Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur
- Ebene
- Land
- Fördergebiet
- Schleswig-Holstein
- Förderberechtigte
- Privatperson, Verband/Vereinigung
Kurzzusammenfassung
Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie aus dem „Sondervermögen Bürgerenergie.SH“ in der Planungs- und Startphase von Bürgerenergieprojekten. Die Förderung erhalten Sie für Maßnahmen aus den Bereichen
- erneuerbare Wärme, - neue Mobilität, - erneuerbare Stromerzeugung, - Energieeffizienz bei der Energienutzung und -versorgung von Gebäuden und Quartieren und - Digitalisierung im Energiesektor. Sie erhalten die Förderung als bedingt rückzahlbaren, verzinslichen Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten, maximal jedoch EUR 200.000 je Projekt. Die Bagatellgrenze beträgt EUR 10.000. Sie müssen den Zuschuss bei der Realisierung des Gesamtprojekts oder beim Wegfall bestimmter Voraussetzungen erstatten. Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens an die Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH), Energieagentur.
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Zusammenschlüsse von mindestens 7 natürlichen Personen mit 1. Wohnsitz in dem Gemeindegebiet, in dem das Gesamtprojekt durchgeführt werden soll.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- An Ihrem Projekt können sich Kommunen und juristische Personen beteiligen, solange die Stimmenmehrheit bei Ihnen verbleibt. - Sie müssen eine schriftliche Vereinbarung treffen, in der Sie das Projekt mit dem Ziel des Vorhabens konkret beschreiben. - Zum Zeitpunkt der Antragstellung darf Ihr Projekt noch nicht den Reifegrad erlangt haben, der eine vollständige Darstellung der Finanzierung des Gesamtprojektes möglich macht. - Sie müssen eine detaillierte und nachvollziehbare Projektbeschreibung des Gesamtprojektes vorlegen.
Rechtsgrundlage
Richtlinie des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Natur, Umwelt und Digitalisierung vom 13. Juli 2018, Amtsblatt für Schleswig-Holstein Nr. 31 vom 30. Juli 2018, S. 656; geändert durch Bekanntmachung des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung vom 20. Mai 2020, Amtsblatt für Schleswig-Holstein Nr. 24 vom 8. Juni 2020, S. 968; verlängert durch Erlass des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur vom 1. November 2023, Amtsblatt für Schleswig-Holstein Nr. 48 vom 27. November 2023, S. 2669.
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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-02. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.