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Landaktuell gelistetZuschuss

Förderung von Maßnahmen des Tourismusmarketings und der Destinationsentwicklung

Wenn Sie Vorhaben im Tourismusmarketing oder in der Entwicklung von Destinationen planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Eckdaten

Fördergeber
Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
Ebene
Land
Fördergebiet
Sachsen
Förderberechtigte
Unternehmen, Verband/Vereinigung
Unternehmensgröße
Großes Unternehmen, Kleines Unternehmen, Kleinstunternehmen, Mittleres Unternehmen

Kurzzusammenfassung

Der Freistaat Sachsen fördert Maßnahmen des Tourismusmarketings und der Destinationsentwicklung. Sie erhalten die Förderung für

- touristische Marketingmaßnahmen aus den Destinationen zur Gewinnung neuer Gäste von außerhalb Sachsens und zur Stärkung des Images der Destinationen im In- und Ausland, - innovative Marketingmaßnahmen mit Wirkung außerhalb Sachsens, die der Umsetzung der touristischen Dachmarke Sachsens dienen, - Maßnahmen der Marktforschung für die Destinationen, - Maßnahmen zur Entwicklung einer wettbewerbsfähigen Destination entsprechend der jeweils aktuellen Tourismusstrategie, - Maßnahmen, die auf eine stärkere Nutzung von für den Tourismus zweckgebundenen Finanzierungsinstrumenten zielen, sowie - Maßnahmen zur Entwicklung grenzübergreifender Destinationen. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Ihre Förderung der Destinationsmanagementorganisation umfasst bis zu 25 %, wenn die Destination gemäß der aktuellen sächsischen Tourismusstrategie als nicht wettbewerbsfähig eingestuft ist. In einzelnen Fällen und wenn das Land ein besonderes Interesse hat, liegt die Förderung bei höchstens 80 %. Der Landestourismusverband Sachsen e.V. erhält einen Zuschuss bis zur im Haushaltsplan geplanten Höhe.

Rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt für Maßnahmen des Tourismusmarketings sind

- touristische Regionalverbände und Marketinggesellschaften (Destinationsmanagementorganisationen) sowie - nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtete juristische Personen mit Geschäftsfeld Tourismusmarketing, die ordentliche Mitglieder des Landestourismusverbandes Sachsen e.V. sind.

Antragsberechtigt für Maßnahmen der Destinationsentwicklung sind

- Destinationsmanagementorganisationen sowie - der Landestourismusverband Sachsen e.V.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

- Sie müssen eine Sicherung der finanziellen Beteiligung der Tourismuswirtschaft in der Destination oder sonstiger Partner nachweisen. - Sie beteiligen sich mit einem Eigenanteil von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben am Projekt. - Sie erhalten für Maßnahmen des Tourismusmarketings nur dann eine Förderung, wenn Sie nach einem aktuellen und aussagekräftigen Marketingplan arbeiten. - Außerdem muss die Integration der Rubrik „barrierefreies Reisen“ beziehungsweise „barrierefreie Angebote“ sowie die Verlinkung auf die entsprechenden Internetseiten der Tourismus Marketing Gesellschaft Sachsen auf Ihren Internetseiten erfolgen. - Wenn Sie eine Maßnahme der Destinationsentwicklung durchführen möchten, müssen Sie eine vom Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus bestätigte Destinationsstrategie vorlegen. - Sie dürfen die zu fördernde Maßnahme noch nicht begonnen haben.

Rechtsgrundlage

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus vom 20. November 2020, Sächsisches Amtsblatt Nr. 50 vom 10. Dezember 2020, S. 1379; geändert durch Bekanntmachung vom 12. Juni 2023, Sächsisches Amtsblatt Nr. 26 vom 29. Juni 2023, S. 751.

Verfahrensablauf

Reichen Sie bitte Ihre Förderanträge für die Bereiche Tourismusmarketing und Destinationsentwicklung getrennt bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB) ein.

Fristen

Anträge können Sie ab dem 01.10. bis zum 15.11. für das Folgejahr einreichen.

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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-03. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.