Förderangebot für Stadtgrün, Lärmminderung und Radonreduzierung
Wenn Sie eine grüne Infrastruktur in Siedlungsbereichen, Maßnahmen zur Lärmminderung oder Schutzmaßnahmen vor Radon planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Eckdaten
- Fördergeber
- Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
- Ebene
- Land
- Fördergebiet
- Sachsen
- Förderbereich
- Infrastruktur,Mobilität,Umwelt- & Naturschutz
- Förderberechtigte
- Kommune, Öffentliche Einrichtung, Unternehmen
Kurzzusammenfassung
Der Freistaat Sachsen unterstützt Sie mit Mitteln aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) bei Maßnahmen zur Stärkung und Sicherung biodiversitätsfördernder grüner Infrastrukturen in Siedlungsbereichen, bei Lärmschutzmaßnahmen an hochbelasteten Straßenverkehrswegen sowie bei Vorhaben zur Reduzierung der Radonkonzentration an Arbeitsplätzen und Aufenthaltsräumen, insbesondere in Radonvorsorgegebieten. Sie bekommen die Förderung für
- Vorhaben und die Erarbeitung von Konzepten zur Stärkung der Biodiversität im Siedlungsbereich (Stadtgrün), die der Anlage, Aufwertung oder Vernetzung von Grün- und Freiflächen, Fassadenbegrünungen und Dachbegrünungen dienen, - aktive grüne beziehungsweise aktive nicht grüne sowie passive Lärmminderungsmaßnahmen (beispielsweise Lärmschutzwände, lärmmindernde Fassaden, bauliche Vorhaben an/in Innenräumen wie der Einbau von Schallschutzfenstern), - Vorhaben zur Reduzierung der Radonkonzentration in Bestandsbauten mit Arbeitsplätzen einschließlich Aufenthaltsräumen, beispielsweise mittels Abdichtungen, Lüftungsanlagen oder Absauganlagen. Sie bekommen die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt bei
- Stadtgrünmaßnahmen 85 % der zuwendungsfähigen Ausgaben (65 % für KMU), - Stadtgrünkonzepten 85 % der zuwendungsfähigen Ausgaben (65 % für KMU), - aktiven Lärmminderungsmaßnahmen 85 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, - passiven Lärmminderungsmaßnahmen 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, Bei Maßnahmen zur Radonreduzierung
- 85 % der förderfähigen Ausgaben, jedoch maximal 150.000 EUR für kommunale Gebietskörperschaften und kommunale Unternehmen sowie für gemeinnützige Organisationen,anerkannte Religionsgemeinschaften, Verbandskörperschaften, Vereine, Stiftungen, Genossenschaften und Kammern, - 65 % der förderfähigen Ausgaben, jedoch maximal 125.000 EUR für kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Die Höhe der förderfähigen Gesamtausgaben muss bei
- Stadtgrünmaßnahmen mindestens 10.000 EUR betragen (Bagatellgrenze), - Stadtgrünkonzepten mindestens 10.000 EUR betragen, jedoch höchstens 50.000 EUR, - Lärmminderungsmaßnahmen über 10.000 EUR liegen (Bagatellgrenze), - Maßnahmen zur Radonreduzierung mindestens 5.000 EUR betragen (Bagatellgrenze), jedoch höchstens 200.000 EUR .
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind
- kommunale Gebietskörperschaften und kommunale Unternehmen sowie - bei Maßnahmen zur Radonreduzierung zusätzlich gemeinnützige Organisationen und anerkannte Religionsgemeinschaften sowie kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß KMU--kleine und mittlere Unternehmen-Definition der EU.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
Sie müssen die Maßnahme in Sachsen umsetzen.
Bei Stadtgrünmaßnahmen, aktiven Lärmschutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Radonreduzierung müssen Sie als Antragstellerin oder Antragsteller Eigentümerin oder Eigentümer oder Erbbauberechtigte oder Erbbauberechtigter der Fläche sein oder eine entsprechende Einverständniserklärung vorlegen.
Stadtgrünmaßnahmen
- können Sie nur in Städten und Gemeinden ab 2.000 Einwohnerinnen und Einwohnern umsetzen, - dürfen nicht innerhalb einer zusammenhängenden landwirtschaftlich nutzbaren Fläche oder innerhalb eines Waldes liegen, - dürfen Sie nur mit Pflanzenarten bepflanzen oder einsäen, die vom zuständigen Ministerium zugelassen sind, - müssen Sie bei Dach- und Fassadenbegrünungen auf/an einem Gebäude umsetzen, das vor dem 31.12.2018 errichtet wurde, - müssen bei Dachbegrünungen eine Vegetationsfläche von 50 Quadratmetern umfassen.
Bei Lärmminderungsmaßnahmen müssen Sie
- einen aktuellen Lärmaktionsplan für das Gemeindegebiet gemäß der Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm vorlegen, - den Lärmschutz für tatsächlich Lärmbetroffene an hochbelasteten Straßenverkehrswegen (öffentliche Straßen sowie Fahrwege von Straßenbahnen) errichten, - die tatsächliche Lärmbelastung nachweisen (tagsüber ab 65 dB--Dezibel (A), nachts ab 55 dB--Dezibel (A)), - die notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen vorlegen.
Bei Maßnahmen zur Radonreduzierung müssen Sie
- das Vorhaben an/in einem Bestandsgebäude durchführen, das vor dem 31.12.2018 errichtet wurde, - bei Antragstellung eine über das Jahr gemittelte Radon-222-Aktivitätskonzentration von mindestens 200 Bq--Becquerel/m3 nachweisen, - die fachlich qualifizierte Planung und Umsetzung sicherstellen.
Rechtsgrundlage
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft vom 28. August 2023, Sächsisches Amtsblatt Nr. 37 vom 14. September 2023, S. 1288.
Verfahrensablauf
Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der Maßnahme und ausschließlich online über das Förderportal an die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB) (siehe weiterführende Links).
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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-02. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.