ESF Plus-Richtlinie Gleichstellung im Erwerbsleben 2021–2027 – B – Gründerinnenprämie
Wenn Sie als Frau ein Unternehmen gründen möchten und von besonderen Hemmnissen betroffen sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Eckdaten
- Fördergeber
- Sächisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
- Ebene
- Land
- Fördergebiet
- Sachsen
- Förderbereich
- Existenzgründung & -festigung,Frauenförderung
- Förderberechtigte
- Existenzgründer/in
- Unternehmensgröße
- Großes Unternehmen, Kleines Unternehmen, Kleinstunternehmen, Mittleres Unternehmen
Kurzzusammenfassung
Der Freistaat Sachsen unterstützt mit Mitteln aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) Plus Sie als Frau mit einem besonderen Gründungshemmnis bei Ihrer Unternehmensgründung. Sie erhalten einen Zuschuss zum Lebensunterhalt und zu den Sozialversicherungskosten sowie einen Kinderbonus. Die Höhe der Förderung beträgt
- in den ersten 6 Monaten EUR 1.320 pro Monat als Zuschuss zum Lebensunterhalt, EUR 300,00 pro Monat als Zuschuss zu den Sozialabgaben und EUR 140,00 pro Monat als Kinderbonus bei 1 betreuungspflichtigem Kind im Haushalt; - für weitere 9 Monate EUR 300,00 pro Monat als Zuschuss zu den Sozialabgaben und EUR 140,00 pro Monat als Kinderbonus bei 1 betreuungspflichtigem Kind im Haushalt. Sie erhalten keinen Zuschuss zu den Sozialabgaben, wenn Sie einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen. Stellen Sie Ihren Antrag bitte vor der Gründung über das SAB-Antragsportal bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB).
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind volljährige weibliche Personen mit Wohnsitz in Sachsen.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Sie sind eine Gründerin, die - eigene Migrationserfahrung hat oder - alleinerziehend ist oder - als Berufsrückkehrende ihre Erwerbstätigkeit oder Arbeitslosigkeit wegen der Betreuung von aufsichtsbedürftigen Kindern oder der Betreuung pflegebedürftiger Personen in den letzten 12 Monaten vor der Antragstellung mindestens 6 Monaten unterbrochen hat oder - als pflegende Angehörige Leistungen zur sozialen Sicherung als Pflegeperson erhält oder - die in den letzten 12 Monaten vor Antragstellung überwiegend als mitarbeitende Familienangehörige tätig war oder - ein unterdurchschnittliches Erwerbseinkommen in den letzten 12 Monaten vor Antragstellung hat oder - eine gemeinwohlorientierte Unternehmensgründung beabsichtigt.
- Sie weisen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Gründung sowie zum Betreiben eines Unternehmens im Hinblick auf Fachkunde und Unternehmensführung nach. - Sie dürfen zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht gegründet haben. Wenn Sie die Selbstständigkeit aus dem Nebenerwerb in den Haupterwerb überführen, gilt diese Einschränkung nicht. - Als Studierende sowie Beschäftigte von Hochschulen, Berufsakademien und Forschungseinrichtungen, die förderfähig im Rahmen der auf die Existenzsicherung gerichteten Leistungen zur Förderung von Gründungen aus Hochschulen und Forschungseinrichtungen ist, werden Sie nicht gefördert.
Rechtsgrundlage
Richtlinie des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung vom 31. August 2022, Sächsisches Amtsblatt Nr. 37 vom 15. September 2022, S. 1061; geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 13. Juni 2023, Sächsisches Amtsblatt Nr. 26 vom 29. Juni 2023, S. 735.
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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-02. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.