Zum Inhalt
Menü
Landaktuell gelistetZuschuss

Förderrichtlinie Kunst und Kultur (FördRL K/K)

Wenn Sie Vorhaben zur Stärkung der kulturellen Vielfalt oder der künstlerischen interkulturellen Begegnung planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Eckdaten

Fördergeber
Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
Ebene
Land
Fördergebiet
Sachsen
Förderberechtigte
Kommune, Verband/Vereinigung

Kurzzusammenfassung

Der Freistaat Sachsen fördert Institutionen in den Bereichen Kunst und Kultur sowie Projekte im musealen Bereich. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses wird bei der Förderung von Institutionen im Einzelfall festgelegt. Bei Projekten im musealen Bereich können Sie einen Zuschuss von bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben erhalten. Anträge auf Förderung reichen Sie formgebunden ein. Die zuständige Antragstelle für Institutionen ist das Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus, für Projekte im musealen Bereich die Sächsische Landesstelle für Museumswesen. Anträge stellen Sie bitte jeweils bis zum 15.10. für das folgende Haushaltsjahr. Anträge zur Förderung des Ankaufs von bedeutendem Museumsgut können Sie ganzjährig stellen.

Rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt für die institutionelle Förderung sind Landesdachverbände sowie Einrichtungen, die dauerhaft Aufgaben von besonderem Landesinteresse wahrnehmen und die in der Hauptsache in den Bereichen bildende Kunst, darstellende Kunst, Film, Literatur, Musik oder Soziokultur tätig sind.

Antragsberechtigt für Projekte im musealen Bereich sind gemeinnützige kommunale, freie und kirchliche Träger von bestehenden oder im Aufbau befindlichen Museen, Verbände, die zur Entwicklung und Bewahrung der Museumslandschaft in Sachsen beitragen und auch andere museumsnahe Einrichtungen.

Nicht gefördert werden Einrichtungen, die unmittelbar vom Bund, den Ländern oder vom Bund und den Ländern gemeinsam finanziert werden.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

- Bei einer institutionellen Förderung muss sich die Kommune, in der die Einrichtung ihren Sitz hat, angemessen an der Finanzierung beteiligen. - Als Verband oder Träger von Museen müssen Sie sich an den ethischen Richtlinien für Museen des Internationalen Museumsrats (ICOM) und an den Museumsstandards des Deutschen Museumsbundes orientieren. - Museumsgut muss dauerhaft für die Öffentlichkeit zugänglich sein.

Rechtsgrundlage

Förderrichtlinie vom 18. März 2019, Sächsisches Amtsblatt Nr. 14 vom 4. April 2019, S. 566; zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus vom 12. Juni 2023, Sächsisches Amtsblatt Nr. 26 vom 29. Juni 2023, S. 753.

Ähnliche Förderprogramme

Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-03. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.