Förderung von Investitionen in medizinisch-technische Geräte einschließlich bauliche Anpassungen in Krankenhäusern
Wenn Sie als Krankenhausträger die Wiederbeschaffung von medizinisch-technischen Geräten planen und dazu eventuell auch bauliche Maßnahmen umsetzen müssen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Eckdaten
- Fördergeber
- Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
- Ebene
- Land
- Fördergebiet
- Sachsen-Anhalt
- Förderbereich
- Gesundheit & Soziales,Infrastruktur
- Förderberechtigte
- Kommune, Öffentliche Einrichtung, Unternehmen, Verband/Vereinigung
- Unternehmensgröße
- Großes Unternehmen, Kleines Unternehmen, Kleinstunternehmen, Mittleres Unternehmen
Kurzzusammenfassung
Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt Sie als Träger von Krankenhäusern bei Investitionen zur Wiederbeschaffung von medizinisch-technischen Geräten mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als 3 Jahren sowie bei baulichen Maßnahmen im Rahmen der Beschaffung und Installation. Die Förderung ist unabhängig von der Pauschalförderung durch das Krankenhausfinanzierungsgesetz. Sie erhalten die Förderung für
- Ersatzinvestitionen zur Beschaffung von medizinischtechnischen Geräten, das sind im Wesentlichen - Dialysegeräte, - Computertomographen, - koronarangiographische Arbeitsplätze, - Kernspintomographen, - digitale Subtraktions-Angiographie-Geräte, - Herz-Lungen-Maschinen, - Tele-Kobalt-Therapiegeräte, - Gammakameras, - Mammographie-Geräte, - Linearbeschleuniger (Kreisbeschleuniger), - Stoßwellenlithotripter, - Positronen-Emissions-Computer-Tomographen (PET) sowie
- Investitionen in bauliche Maßnahmen zur Anpassung und in direktem Zusammenhang mit den geförderten Investitionen. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe der Förderung ergibt sich durch den Algorithmus zur Ermittlung der pauschalen Fördermittel gemäß § 1 der Verordnung über die Pauschalförderung der Krankenhäuser. Die Höhe der Zuwendung ist auf diesen Betrag begrenzt (Höchstbetrag). Sie dürfen maximal 10 Prozent der Zuwendung für bauliche Maßnahmen verwenden. Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn des Vorhabens an die Investitionsbank Sachsen-Anhalt.
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Träger von Krankenhäusern, die die Voraussetzungen der Förderung gemäß Krankenhausfinanzierungsgesetz erfüllen und mit mindestens einer Hauptabteilung der folgenden Fachgebiete aufgenommen sind:
- Augenheilkunde, - Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, - Chirurgie, - Neurochirurgie, - Frauenheilkunde und Geburtshilfe, - Neurologie, - Frauenheilkunde, - Nuklearmedizin, - Geburtshilfe, - Strahlentherapie, - Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, - Urologie, - Haut- und Geschlechtskrankheiten, - Innere Medizin, - Kinder- und Jugendmedizin.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Die Anlagegüter, die Sie für die Wiederbeschaffung vorsehen, - müssen in der Inventarliste des Krankenhauses enthalten sein und - sind verschlissen.
- Sie müssen die ordnungsgemäße und erfolgreiche Durchführung der Maßnahme sowie die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen gewährleisten. - Die Maßnahmen müssen im Land Sachsen-Anhalt umgesetzt werden. - Bitte beachten Sie die Zweckbindungsfrist von 5 Jahren.
Rechtsgrundlage
Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom 12. Dezember 2022, Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt Nr. 44 vom 19. Dezember 2022, S. 579.
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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-03. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.