Nachhaltige Modernisierung ländlicher Infrastruktur (FöRL Wirtschaftswege)
Wenn Ihre Gemeinde, Ihre Teilnehmergemeinschaft nach dem Flurbereinigungsgesetz oder Ihr Wasser- und Bodenverband den Bau oder Ausbau von Wegen in Ortschaften mit bis zu 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern plant, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.
Eckdaten
- Fördergeber
- Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen
- Ebene
- Land
- Fördergebiet
- Nordrhein-Westfalen
- Förderbereich
- Infrastruktur,Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung
- Förderberechtigte
- Kommune, Verband/Vereinigung
Kurzzusammenfassung
Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt Sie bei Maßnahmen zur nachhaltigen Modernisierung zentraler ländlicher Infrastruktur auf der Grundlage geförderter oder durch die Bewilligungsbehörde anerkannter ländlicher Wegenetzkonzepte. Hierzu gehören vor allem Verbindungs- und Hauptwirtschaftswege. Gefördert werden
- der Ausbau und die Befestigung vorhandener, bisher nicht oder nicht ausreichend befestigter Wirtschaftswege, die dem land- und forstwirtschaftlichen Verkehr und dem eingeschränkten Kfz-Verkehr sowie dem überregionalen Radverkehr oder der Sicherstellung land- und forstwirtschaftlicher Verbindungen oder der Erschließung ganzer Bewirtschaftungsblöcke dienen, - erforderliche bauliche Anlagen wie Durchlässe oder Brücken als Bestandteil der Wegebaumaßnahme, - der Neubau befestigter Verbindungs- oder Wirtschaftswege (nur Lückenschlüsse), - erforderliche Kompensationsmaßnahmen des Naturschutzes. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss Die Höhe des Zuschusses beträgt 60 Prozent, bei Vorhaben gemäß regionaler LEADER-Entwicklungsstrategie 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens aber EUR 500.000. Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der Maßnahme an die zuständige Bezirksregierung, Dezernat 33.
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Gemeinden, Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz und Wasser- und Bodenverbände.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Sie führen das Vorhaben in Orten oder Ortsteilen mit bis zu 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern durch. - Die Maßnahme erfolgt innerhalb der im NRW-Programm „Ländlicher Raum 2014–2020“ definierten Gebietskulisse „Ländlicher Raum“.
Nicht gefördert werden
- Bau- und Erschließungsvorhaben in Neubau-, Gewerbe- und Industriegebieten, - der Landankauf, - Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind, - Leistungen der öffentlichen Verwaltung, - der laufende Betrieb, - die Unterhaltung, - Ausgaben im Zusammenhang mit Plänen nach dem Baugesetzbuch.
Rechtsgrundlage
Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MULNV) vom 15. März 2019, Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 6 vom 9. April 2019, S. 148; zuletzt geändert durch Runderlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. Dezember 2023, Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 49 vom 27. Dezember 2023, S. 1421.
Ähnliche Förderprogramme
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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-03. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.