Förderung ländlicher Wegenetzkonzepte und der ländlichen Bodenordnung nach dem Flurbereinigungsgesetz
Wenn Sie in Maßnahmen der Landentwicklung investieren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss oder ein Darlehen erhalten.
Eckdaten
- Fördergeber
- Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen
- Ebene
- Land
- Fördergebiet
- Nordrhein-Westfalen
- Förderberechtigte
- Kommune, Öffentliche Einrichtung, Unternehmen, Verband/Vereinigung
- Unternehmensgröße
- Großes Unternehmen, Kleines Unternehmen, Kleinstunternehmen, Mittleres Unternehmen
Kurzzusammenfassung
Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt Sie bei der Finanzierung von Maßnahmen der Landentwicklung. Sie bekommen die Förderung für
- die Erarbeitung ländlicher Wegenetzkonzepte, - gemeinschaftliche Angelegenheiten gemäß § 18 Absatz 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) wie - gemeinschaftliche Anlagen, - bodenschützende und bodenverbessernde sowie sonstige Maßnahmen und - Maßnahmen der Dorferneuerung, - Zwischenerwerb von Land für Zwecke der Flurbereinigung, - den freiwilligen Landtausch. Sie bekommen die Förderung als Zuschuss oder Darlehen. Die Höhe des Zuschusses beträgt
- für Wegenetzkonzepte je Vorhaben 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch höchstens EUR 50.000 für einen Zeitraum von 7 Jahren, - im Flurbereinigungsverfahren bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben und - beim freiwilligen Landtausch 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Beim Zwischenerwerb von Land für Zwecke der Flurbereinigung bekommen Sie ein zinsloses Darlehen. Stellen Sie Ihren Antrag bitte unter Verwendung der vorgesehenen Formulare bei der zuständigen Bezirksregierung.
Rechtliche Voraussetzungen
Eine Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Antragsberechtigt sind je nach Maßnahme - Gemeinden, - Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz sowie - natürliche und juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.
- Die jeweiligen Voraussetzungen sind abhängig von der Art Ihrer Maßnahme.
Rechtsgrundlage
Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Juli 2018, Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 24 vom 24. September 2018, S. 519; zuletzt geändert durch Runderlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Juli 2023, Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 31 vom 8. August 2023, S. 854.
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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-02. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.