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Landaktuell gelistetZuschuss

Förderung der Seniorenberatung in den Senioren- und Pflegestützpunkten Niedersachsen (SPN)

Wenn Sie die Einrichtung eines Senioren- und Pflegestützpunktes oder eines Seniorenstützpunktes in Niedersachsen planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Eckdaten

Fördergeber
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung
Ebene
Land
Fördergebiet
Niedersachsen
Förderbereich
Gesundheit & Soziales
Förderberechtigte
Kommune, Verband/Vereinigung

Kurzzusammenfassung

Das Land Niedersachsen unterstützt Sie beim Aufbau von Senioren- und Pflegestützpunkten und von Seniorenstützpunkten. Sie erhalten die Förderung für Maßnahmen zur Einrichtung und zum Betrieb von

- Senioren- und Pflegestützpunkten (das sind Beratungsstellen, in denen die Aufgaben der Seniorenberatung und eines Pflegestützpunktes zusammengeführt werden) und - Seniorenstützpunkten (das sind Beratungsstellen zur Seniorenberatung in Gebietskörperschaften, in denen kein Pflegestützpunkt besteht). Außerdem erhalten Sie eine Förderung für Projekte zur Digitalisierung der Senioren- und Pflegestützpunkte Niedersachsen und der Seniorenstützpunkte Niedersachsen. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe Ihres Zuschusses beträgt bis zu 70 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben, als kommunale Gebietskörperschaft, die im Jahr der Antragstellung Bedarfsweisungen erhält, bekommen Sie bis zu 80 Prozent, höchstens aber EUR 40.000 pro Jahr. Ihre Sachausgaben dürfen 30 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen. Stellen Sie Ihren Antrag bitte beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie.

Rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

- Landkreise und kreisfreie Städte sowie die Region Hannover, die Landeshauptstadt Hannover und die Stadt Göttingen, - kreis- und regionsangehörige Städte, Gemeinden und Samtgemeinden sowie gemeinnützige rechtsfähige Personenvereinigungen des privaten Rechts, wenn das schriftliche Einverständnis der Landkreise und kreisfreien Städte vorliegt.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

- Sie müssen die personellen und sachlichen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung Ihres Stützpunkts gewährleisten. - Sie müssen in Ihrem Stützpunkt regelmäßige feste Sprech- und Öffnungszeiten einrichten, die sich an den örtlichen Erfordernissen orientieren, sowie persönliche Beratung auch ohne vorherige Terminvereinbarung, Telefon- und E-Mail-Beratung sicherstellen. - Sie müssen über einen barrierefreien Zugang zu Ihren Räumlichkeiten verfügen. - Ihr Stützpunkt muss unter anderem folgende Angebots- und Aufgabenbereiche abdecken: - neutrale Beratung und Information zu den spezialisierten Beratungs- und Hilfsangeboten vor Ort, - Beratung über ehrenamtliche Angebote und Möglichkeiten des bürgerschaftlichen Engagements, - Informationen über Veranstaltungen und Aktivitäten für ältere Menschen, vor allem auch Fortbildungsveranstaltungen im Bereich Digitalisierung, - Erprobung digitaler Beratungsformate mit dem Ziel der Einführung, - Öffentlichkeitsarbeit sowie unter anderem auch - Wohnberatung (besonders auch im Technikbereich und vor allem aufsuchend), - Auswahl, Vermittlung und Unterstützung von ehrenamtlichen Wohnberaterinnen und Wohnberatern und - Unterstützung/Aufbau von Quartiers-/Nachbarschaftshilfe und -arbeit.

- Sie müssen mit vor Ort bestehenden Strukturen, vor allem mit Freiwilligenagenturen, Mehrgenerationenhäusern und Seniorenvertretungen kooperieren.

Rechtsgrundlage

Richtlinie des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom 1. Dezember 2021, Niedersächsisches Ministerialblatt Nr. 50 vom 15. Dezember 2021, S. 1867.

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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-02. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.