Beratungsstellen im Bereich Gewalt gegen Kinder und Jugendliche
Wenn Sie eine Beratungsstelle zum Schutz vor Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in Niedersachsen betreiben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Eckdaten
- Fördergeber
- Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung
- Ebene
- Land
- Fördergebiet
- Niedersachsen
- Förderbereich
- Gesundheit & Soziales
- Förderberechtigte
- Kommune, Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung
Kurzzusammenfassung
Das Land Niedersachsen unterstützt Sie als Beratungsstelle, wenn Sie schwerpunktmäßig im Bereich Gewalt gegen Kinder und Jugendliche arbeiten. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss zu Personal- und Sachausgaben. Die Höhe Ihres Zuschusses beträgt
- bis zu 50 Prozent der Durchschnittssätze der Entgeltgruppe S 15 des TV-L S für eine hauptamtliche vollbeschäftigte Fachkraft, - jährlich bis zu EUR 5.000 für Sachausgaben zur Durchführung präventiver Angebote der Beratungsstelle in Einrichtungen der Jugendhilfe und in Schulen sowie zur fachlichen Qualifizierung der Mitarbeitenden der Beratungsstelle und für Öffentlichkeitsarbeit. Sie erhalten maximal 50 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben. Reichen Sie Ihren Antrag bitte bis spätestens zum 1.12. für das folgende Jahr beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie ein.
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind gemeinnützige rechtsfähige Personenvereinigungen des privaten Rechts und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die in Niedersachsen eine Beratungsstelle betreiben. Sie müssen als Träger der freien oder öffentlichen Jugendhilfe anerkannt sein.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Ihre Beratungsstelle muss eine direkte, telefonische und persönliche, sozialpädagogische Beratung sowie Interventionen, auch Kriseninterventionen, gewährleisten. - Ihre Beratungsstelle muss präventive Information, Aufklärung und Beratung in ausgewählten Institutionen der Jugendhilfe und in Schulen betreiben. - Bei einer Förderung von Personalausgaben muss bei Ihnen mindestens eine hauptamtliche diplomierte Fachkraft mit sozialpädagogischer oder psychologischer Berufsausbildung oder mit einem vergleichbaren Abschluss mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sein. Oder es müssen mindestens 200 Stunden ehrenamtlicher Tätigkeit im Jahr angeboten werden. - Sie müssen dafür sorgen, dass Fachkräfte verschiedener geschlechtlicher Identitäten (mindestens des weiblichen und männlichen Geschlechts) zur Verfügung stehen. - Sie müssen in Abstimmung mit den örtlichen Jugendhilfeträgern eine Vernetzung und Abstimmung mit anderen Institutionen im lokalen und regionalen Raum sicherstellen.
Rechtsgrundlage
Richtlinie des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung vom 22. Februar 2024, Niedersächsisches Ministerialblatt Nr. 100 vom 22. Februar 2024, S. 1.
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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-03. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.