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Landaktuell gelistetZuschuss

Denkmalförderrichtlinie

Wenn Sie Investitionen in die Erhaltung von Denkmalen planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Eckdaten

Fördergeber
Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur
Ebene
Land
Fördergebiet
Hessen
Förderberechtigte
Kommune, Öffentliche Einrichtung, Privatperson, Unternehmen, Verband/Vereinigung
Unternehmensgröße
Großes Unternehmen, Kleines Unternehmen, Kleinstunternehmen, Mittleres Unternehmen

Kurzzusammenfassung

Das Land Hessen unterstützt Sie bei denkmalpflegerischen Vorhaben an hessischen Kulturdenkmälern oder an Teilen von diesen. Sie erhalten die Förderung für Maßnahmen der Substanzerhaltung sowie für denkmalbedingte Mehraufwendungen. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe der Förderung hängt von der Dringlichkeit der Maßnahme und der Bedeutung des Kulturdenkmals ab. Ihren Antrag richten Sie bitte bis spätestens 31.1. eines Jahres an das Landesamt für Denkmalpflege Hessen.

Rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

- Eigentümerinnen und Eigentümer und erbbauberechtigte Personen des Kulturdenkmals, - Inhaberinnen und Inhaber eines dinglich gesicherten Nutzungsrechts, - Inhaberinnen und Inhaber eines auf mindestens 15 Jahre abgeschlossenen Nutzungsvertrages bei kleineren Vorhaben, - Inhaberinnnen und Inhaber eines auf mindestens 25 Jahre abgeschlossenen Pachtvertrages, wenn sich das Kulturdenkmal im Eigentum einer Gebietskörperschaft oder des Landes Hessen befindet, - untere Denkmalschutzbehörden, um Ersatzvornahmen nach § 12 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes (HDSchG) durchzuführen, soweit deren Haushaltsmittel hierfür erschöpft sind.

Nicht antragsberechtigt sind der Bund, die Bundesländer, ausländische Staaten sowie deren nachgeordnete Einrichtungen.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

- Sie müssen die zu fördernde Erhaltungsmaßnahme mit dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen (LfDH) abstimmen. - Ihnen liegen die nach dem HDSchG erforderliche Genehmigungen und Zustimmungen vor. - Sie müssen die Gesamtfinanzierung des Vorhabens sichern. - Sie dürfen mit der Maßnahme noch nicht begonnen haben.

Rechtsgrundlage

Richtlinie des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 19. August 2017, Staatsanzeiger für das Land Hessen Nr. 36 vom 4. September 2017, S. 850; verlängert durch Bekanntmachung des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 3. November 2022, Staatsanzeiger für das Land Hessen Nr. 47 vom 21. November 2022, S. 1293.

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Quelle: Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de), © BMWK, Lizenz CC BY 4.0, Stand: 2026-11-03. Maßgeblich sind die Angaben des Fördergebers.